BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 922/11 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom
31. März 2011 - III-1 Vollz (Ws) 130/11 - und des
Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2010 - III StVK 1162/10
- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben, und die Sache
wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
medizinische Behandlung des an Diabetes mellitus erkrankten,
strafgefangenen Beschwerdeführers.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine
lebenslange Freiheitsstrafe. Er leidet seit über 30 Jahren an
einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus des Typs I. Im
Justizvollzugskrankenhaus F. wurde die Behandlung des
Beschwerdeführers auf morgendlich zwölf und abendlich
vierzehn Einheiten des sogenannten Protaphane-Insulins, eines
Verzögerungsinsulins, eingestellt. Zusätzlich wurden je
verzehrter Broteinheit zwei Einheiten des kurzfristig
wirkenden „Actrapid-Insulins“ verabreicht. Nach Aufnahme des
Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt B. stellte der
dortige Anstaltsarzt diese Therapie auf eine Abgabe von
jeweils vierzehn Einheiten des Protaphane-Insulins am Morgen
und Abend um, eine weitere Insulingabe erfolgte nicht.
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2. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 109 StVollzG) begehrte der Beschwerdeführer, dass die
Justizvollzugsanstalt zu einer Neueinstellung seiner
Insulinversorgung und zur Durchführung notwendiger
Untersuchungen sowie dazu verpflichtet werde,
Qualifikationsnachweise der Anstaltsärzte beizubringen und -
hilfsweise - seine Therapie gegebenenfalls durch einen
externen Diabetologen begutachten zu lassen. Die in der
Justizvollzugsanstalt durchgeführte Therapie sei unangemessen
und gesundheitsschädigend. Da ihm - im Gegensatz zu seiner
früheren Behandlung - zu den Mahlzeiten kein kurzfristig
wirkendes Insulin gegeben werde, führe jede Nahrungsaufnahme
zu gesundheitsschädigenden Blutwerten. Es sei ihm nur durch
extremen Nahrungsverzicht möglich, nicht ständig
Blutzuckerwerte von über 300 mg/dl hinnehmen zu müssen, die
zu Schädigungen unter anderem der Nieren und des
Augenhintergrundes führen könnten. Aus Art. 1 GG ergebe
sich für einen Strafgefangenen ein Leistungsrecht auf
ärztliche Versorgung; Behandlungsmaßnahmen des Anstaltsarztes
seien als behördliche Realhandlungen hoheitlicher Art von der
gerichtlichen Prüfung nicht ausgenommen. Die gerichtliche
Überprüfung richte sich vielmehr nach denselben Grundsätzen
wie bei jeder anderen Vollzugsmaßnahme; ein besonderes
Arztgewaltverhältnis sei nicht anzuerkennen. Zwar stehe dem
Anstaltsarzt hinsichtlich der Therapieform ein Ermessen zu,
das Gericht habe jedoch in jedem einzelnen Fall zu
überprüfen, ob die Grenzen des ärztlichen Ermessens
überschritten seien, der Anstaltsarzt also die Regeln der
ärztlichen Kunst eingehalten habe. Seinem Antrag legte der
Beschwerdeführer ein Schreiben eines Diabetologen bei, der
die alleinige Verabreichung von Protaphane-Insulin bei einem
Diabetes mellitus Typ I als nicht zu verantworten
bezeichnete. Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der
Beschwerdeführer sein Begehren hinsichtlich der
Untersuchungen, indem er beanstandete, dass Untersuchungen
der Cholesterinwerte und der Schilddrüsenwerte, regelmäßige
Vorstellungen beim Neurologen, gebotene Maßnahmen der
Fußpflege sowie Urinuntersuchungen zur Feststellung von
Eiweiß im Urin nicht erfolgten.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend
Stellung, dass dem Beschwerdeführer nach § 58 StVollzG
ein subjektives öffentliches Recht auf gesundheitliche
Betreuung zustehe, er aber keinen Anspruch auf eine bestimmte
oder von ihm gewünschte Behandlungsmaßnahme, sondern nur
Anspruch auf eine im Rahmen sachgerechter ärztlicher Erwägung
liegende Heilfürsorge habe; diesem Anspruch werde Rechnung
getragen. Nach Angaben des Anstaltsarztes kämen beim
Beschwerdeführer auch bei relativ geringen Insulindosen immer
wieder hypoglykämische Situationen vor; in der letzten Zeit
habe mehrfach ein Notarzt wegen Bewusstlosigkeit gerufen
werden müssen. Zudem bestehe der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer Fremdinsuline, das heißt Insuline, die
andere Diabetiker im Hafthaus benutzten, spritze. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ziel
verfolge, unsachgemäß und selbstschädigend Insulin zu
spritzen. Dies sei geeignet, ihn in die Bewusstlosigkeit zu
treiben, und unter ungünstigen Bedingungen lebensbedrohlich.
Zu Unterzuckerungen sei es auch gekommen, weil der
Beschwerdeführer nichts mehr gegessen habe. Aus diesen
Gründen sei die Justizvollzugsanstalt gezwungen, eine
Blutzuckereinstellung auf „hohem Niveau“ vorzunehmen. Dadurch
wäge sie Risiken ab; sie sei sich bewusst, dass dies keine
Behandlung lege artis sei. Augenärztliche
Untersuchungen sowie eine „diabetisch spezielle
Labordiagnostik“ hätten stattgefunden. Somit gebe es keine
„unterlassenen Untersuchungen“.
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3. Die Strafvollstreckungskammer wies mit
angegriffenem Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Der
Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sei
keine „Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf
dem Gebiet des Strafvollzuges“ im Sinne des § 109
StVollzG. Der Beschwerdeführer begehre nicht die Überprüfung
seiner medizinischen Behandlung in der Justizvollzugsanstalt
unter vollzugsspezifischen Gesichtspunkten, sondern im
Hinblick auf die medizinische Richtigkeit. So habe er in
sämtlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die
Therapierung seiner Diabeteserkrankung für medizinisch falsch
halte. Auch die „hilfsweise“ gestellten Anträge,
Qualifikationsnachweise für die Anstaltsärzte zu erbringen
oder eine Begutachtung seiner Therapie durch einen externen
Diabetologen durchzuführen, hätten keine Maßnahmen im Sinne
des § 109 StVollzG zum Gegenstand.
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4. Mit der Rechtsbeschwerde wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem
vorinstanzlichen Verfahren und wandte sich darüber hinaus
gegen die Annahme des Landgerichts, dass Gegenstand seines
Antrags keine „Maßnahmen“ im Sinne des § 109 StVollzG
seien.
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5. Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig,
da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen
Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
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6. In der Folgezeit wurde die Therapie des
Beschwerdeführers hinsichtlich Art und Dosierung der
Insulingaben mehrfach geändert. Nach seinen Angaben erhält er
derzeit morgens und abends jeweils vierzehn Einheiten
„Protaphane-Insulin“ und zusätzlich mittags ab
Blutzuckerwerten von 200 mg/dl acht Einheiten kurzfristig
wirkenden Insulins, bei Werten ab 250 mg/dl zwölf Einheiten
und ab 300 mg/dl sechzehn Einheiten.
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1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2,
Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 104 GG. Das Landgericht habe seinen Antrag zu
Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, obwohl es sich bei
Behandlungsmaßnahmen des Anstaltsarztes um gerichtlich
überprüfbare „Maßnahmen“ im Sinne des § 109 StVollzG
handele; zudem habe es seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht
wahrgenommen. Durch die Art der Therapie werde er in seinem
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die Verweigerung einer
angemessenen Behandlung verletze ihn in seinem Grundrecht aus
Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in dessen Eigenschaft als
Leistungsrecht als auch, weil jede Nahrungsaufnahme wegen der
drohenden Folgeerkrankungen für ihn zur Folter werde. Auch in
der Zwischenzeit erfolgte Änderungen seiner Therapie stellten
keine ausreichende Behandlung dar. Zur näheren Begründung
wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen
Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen. Der Beschwerdeführer verhalte sich hinsichtlich
seiner Behandlung überwiegend nicht kooperativ. Der
Krankheitsverlauf sei durch zahlreiche Zwischenfälle
gekennzeichnet. Es seien wiederholt lebensgefährdende
Unterzuckerungen eingetreten, die den Einsatz von
Rettungskräften erforderlich gemacht hätten. Nach Auffassung
des Fachdienstes und der Leitung der Justizvollzugsanstalt
seien diese Unterzuckerungen durch vom Beschwerdeführer
selbst bewusst herbeigeführte Fehldosierungen und
Ernährungsfehler entstanden. Nach einem Bericht aus dem
Justizvollzugskrankenhaus F. aus dem Jahr 2008 hätten dort
mehrere Unterzuckerungssituationen bestanden; dort werde die
Vermutung geäußert, dass der Beschwerdeführer seine
Haftunfähigkeit herbeiführen wolle. Im Rahmen einer erneuten
aufsichtlichen Prüfung hätten sich keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die medizinische Behandlung und Betreuung des
Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sorgfalt und
Sachkunde erfolgten.
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3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens
haben der Kammer vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (s.
unter 1. und 2.). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich
begründet.
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1. Der Zulässigkeit der fristgemäß
eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen,
dass die Therapie des Beschwerdeführers seit Ergehen der
fachgerichtlichen Entscheidungen mehrfach umgestellt wurde.
Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn
auch die geänderte Behandlung entspricht nicht der vom
Beschwerdeführer offenbar begehrten, an den Festsetzungen des
Justizvollzugskrankenhauses orientierten Behandlung.
Unabhängig davon ergibt sich angesichts der chronischen
Erkrankung des Beschwerdeführers ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 96, 27
). Dasselbe gilt hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer begehrten Untersuchungen, soweit diese
zwischenzeitlich erfolgt sein sollten.
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2. a) Der angegriffene Beschluss des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG
nicht nur das formelle Recht und die theoretische
Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch
die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen
substanziellen Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 35, 382 ; 104, 220
).
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Für den Bereich des Strafvollzugsrechts wird
die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes durch §§ 109 ff. StVollzG
einfachgesetzlich konkretisiert (vgl. BVerfGK 8, 319
). § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG eröffnet in
Verbindung mit § 110 StVollzG dem Strafgefangenen gegen
eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Strafvollzugs die gerichtliche Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2
StVollzG kann er die Verpflichtung zum Erlass einer
abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehren. Das
Prozessrecht - und damit auch der Begriff der Maßnahme zur
Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109
StVollzG - ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen (vgl. BVerfGK 8, 319
; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S.
301 f., vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 1758/97 -, NStZ-RR
1999, S. 28, vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999,
S. 428 , und vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 -,
juris, Rn. 15). Für die Beantwortung der Frage, ob ein
Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine
regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt,
kommt es darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses
Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt (vgl.
BVerfGK 8, 319 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 -
2 BvR 1637/05 -, juris, Rn. 16).
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bb) Diesen von Art. 19 Abs. 4 GG
vorgegebenen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des
Maßnahmebegriffs wird der angegriffene Beschluss des
Landgerichts nicht gerecht.
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Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer
jegliche sachliche Prüfung seiner medizinischen Behandlung
mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dieser
Behandlung, soweit er sie im Hinblick auf ihre medizinische
Richtigkeit überprüft wissen wolle, nicht um eine Maßnahme im
Sinne des § 109 StVollzG handele. Dabei hat es nicht
ausreichend berücksichtigt, dass eine nicht fachgerechte
medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung eines
Strafgefangenen dessen Rechte - insbesondere das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzen kann, und dass
Art. 19 Abs. 4 GG daher eine Auslegung des
Maßnahmebegriffs des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
verbietet, die die Angemessenheit der medizinischen
Behandlung von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung
entzieht. Gerade Strafgefangene sind, da sie keinen Anspruch
darauf haben, einen Arzt ihrer Wahl zu konsultieren (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss
vom 17. Februar 1999 - Ws 8/99 -, NStZ 1999, S. 479
; KG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 5 Ws 168/05
Vollz -, NStZ 2006, S. 699 ; OLG Koblenz,
Beschluss vom 19. April 2006 - 1 Ws 833/05 -, juris), in
besonderem Maße darauf angewiesen, dass zum Schutz ihrer
Grundrechte eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen
der Justizvollzugsanstalt auch insoweit möglich ist, als
ärztliche Behandlungen in Rede stehen. Dieser den Gerichten
durch Art. 19 Abs. 4 GG zugewiesenen Überprüfungspflicht
dürfen sie sich auch nicht im Hinblick auf die fehlende
eigene Beurteilungskompetenz in außerjuristischen Fachfragen
entziehen; vielmehr haben sie sich erforderlichenfalls der
Hilfe von Sachverständigen zu versichern (vgl. BVerfGE 88, 40
).
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Zwar beschränkt sich die gerichtliche
Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen
ärztlichen Ermessens (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 9. Januar 1981 - 3 Ws 966/80 (StVollz) -, ZfStrVO
1981, S. 382 ; KG, Beschlüsse vom 3.
November 1982 - 2 VAs 20/82 -, R&P 1985, S. 34
mit Anm. Volckart, und vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws)
174/84 -, NStZ 1985, S. 45 ; LG Regensburg,
Beschluss vom 11. Mai 1977 - 2 StVK 49/77 -, ZfStrVO SH 1977,
S. 29; Kamann/Spaniol, in: Feest, StVollzG, 6. Aufl. 2012,
§ 115 Rn. 50; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl.
2008, § 56 Rn. 3; Schuler/Laubenthal, in:
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009,
§ 109 Rn. 21). Die Wahrung dieser Grenzen muss aber von
Verfassungs wegen gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Mit
dem Anspruch des Gefangenen auf effektiven Rechtsschutz ist
es nicht vereinbar, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall, die
inhaltliche Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens, mit dem er
die Unangemessenheit einer durch die Justizvollzugsanstalt
geleisteten medizinischen Behandlung geltend macht, allein
deshalb verweigert wird, weil er sich mit seinem Vorbringen
gegen die „medizinische Richtigkeit“ der erfahrenen
Behandlung wende. Einen anderen als diesen unzureichenden
Grund für die Versagung einer Sachprüfung hat das Landgericht
nicht angeführt. Ob die Grenzen des ärztlichen Ermessens
überschritten waren, hat es aufgrund einer mit den
Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbaren
Auslegung des Maßnahmebegriffs nicht geprüft, obwohl sich -
besonders angesichts der von der Justizvollzugsanstalt selbst
erteilten Auskunft, die Behandlung des Beschwerdeführers
erfolge nicht lege artis - die Notwendigkeit
einer solchen Prüfung im vorliegenden Fall aufdrängen
musste.
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b) Auch der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 31. März 2011 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
GG.
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aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 122, 248 ; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden,
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder
unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer
durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244
; 122, 248 ; stRspr).
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Der rechtsuchende Bürger muss zudem erkennen
können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt und
unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist
(vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; 87, 48 ; 107, 395 ;
108, 341 ; BVerfGK 2, 213 ; 6, 72
). Er darf nicht mit einem für ihn nicht
übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet
werden (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; BVerfGK 6, 72 ; 16, 362
).
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bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des
Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG
unvereinbar.
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§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem
Strafsenat, von einer Begründung der
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren
Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122
; 81, 97 ), Gebrauch gemacht hat,
liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass
die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Voraussetzungen
der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit
der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen,
Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer
verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich
verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der
Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall
von einem Grundrechtsverstoß bereits dann auszugehen, wenn an
der Vereinbarkeit der Entscheidung mit Grundrechten des
Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar
1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 12. März 2008
- 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris,
Rn. 28, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn.
47).
25
Solche Zweifel bestehen hier, denn die
Entscheidung des Landgerichts weicht sowohl - wie dargestellt
- von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Auslegung des Maßnahmebegriffs (zur Bedeutung einer solchen
Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -,
juris, Rn. 7), als auch von der ganz überwiegenden
fachgerichtlichen Rechtsprechung ab, die Behandlungsmaßnahmen
des Anstaltsarztes - als behördliche Realhandlungen
hoheitlicher Art - zu den gemäß § 109 StVollzG
gerichtlich überprüfbaren Maßnahmen zählt (vgl. OLG Frankfurt
am Main, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 3 Ws 966/80 (StVollz)
-, ZfStrVO 1981, S. 382 ; KG, Beschlüsse vom 3.
November 1982 - 2 VAs 20/82 -, R&P 1985, S. 34 f.
mit Anm. Volckart, und vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws)
174/84 -, NStZ 1985, S. 45 ; LG Krefeld, Beschluss
vom 25. Mai 1984 - 33 Vollz 39/84 -, NStZ 1984, S. 576; LG
Regensburg, Beschluss vom 11. Mai 1977 - 2 StVK 49/77 -,
ZfStrVO SH 1977, S. 29). Weshalb unter diesen Umständen die
Nachprüfung nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten gewesen
sein sollte, ist weder dem Beschluss des Oberlandesgerichts
zu entnehmen noch sonst erkennbar und war auch für den
Beschwerdeführer nicht vorherzusehen.
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c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden
sind, kann angesichts der bereits festgestellten Verstöße
gegen Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts und des Landgerichts beruhen auf den
festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.