BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 923/12 -
des Herrn M…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 23. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz
(ThUG).
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1. Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte
den mehrfach wegen vorsätzlicher Sexualdelikte vorbestraften
Beschwerdeführer im Jahr 1992 unter anderem wegen sexueller
Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete die
Sicherungsverwahrung an, die ab dem 28. Mai 1996 - zuletzt in
der Justizvollzugsanstalt Straubing - vollzogen wurde. Mit
Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 27. Oktober
2011 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus für
erledigt erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das
Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom
15. Dezember 2011.
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Im Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht
Regensburg mit Beschluss vom 10. November 2011 die
vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 14
Abs. 1 ThUG an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom
21. Dezember 2011 zurück.
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Mit Beschluss vom 27. Januar 2012
erfolgte durch das Landgericht Regensburg die
Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum
14. Juni 2013. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die
Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
28. März 2012 zurück. Zur Begründung nahm das
Oberlandesgericht im Wesentlichen Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts, das seinerseits in Anlehnung
an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg
hinsichtlich des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes
ausgeführt hatte, dass der strenge Maßstab, der bei einer
Weiterführung einer über zehn Jahre hinausgehenden
Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlange,
nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG zu übertragen
sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG. Inhaltlich wendet er sich gegen
das von den Fachgerichten festgestellte Vorliegen einer
psychischen Störung, die unter Berücksichtigung der Vorgaben
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
nicht gegeben sei. Darüber hinaus habe mit der
Führungsaufsicht ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden,
so dass die Therapieunterbringung nicht erforderlich gewesen
sei. Schließlich genüge der Vollzug der Unterbringung nicht
den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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3. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an
eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass
die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine aktuelle
Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse
in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis zum 14. Juni
2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein
Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89
; 32, 87 ; 53, 152
; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober
2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris,
Rn. 20 ff.).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. In
den angegriffenen Beschlüssen über die Anordnung der
Therapieunterbringung ist ein unzutreffender Maßstab zugrunde
gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1
Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der
Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren
Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.).
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Die mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtenen fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit diesen
Vorgaben für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes
nicht zu vereinbaren. Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht übertragen den strengen
Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG. Daher genügen die
Beschlüsse den Anforderungen an eine verfassungskonforme
Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht
und verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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c) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 28. März 2012 ist daher aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128,
326 ) an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).