BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 923/24 -
1.
der Frau (…),2.
der Frau (…),- Bevollmächtigte:
gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juli 2024 - VG 14 L 588/24.A -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Wallrabenstein
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.