BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 930/04 -
des Herrn K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verhängung eines Jugendarrests bei gleichzeitiger Aussetzung
der Verhängung einer Jugendstrafe.
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1. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
sprach den zur Tatzeit fast 21-jährigen Beschwerdeführer des
Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig und setzte die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu
verhängen sei, für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung
aus (§ 27 JGG). Ferner verhängte es einen Dauerarrest
von vier Wochen.
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Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht durch
Urteil vom 11. März 2004. Es bejahte das Vorliegen
schädlicher Neigungen, sah sich jedoch wegen des
Verschlechterungsverbots gehindert, im Berufungsurteil eine
schuldangemessene und erzieherisch gebotene Jugendstrafe zu
verhängen. Die Anordnung des Dauerarrests bei gleichzeitig
vorbehaltener Verhängung einer Jugendstrafe sei erzieherisch
geboten, um dem Heranwachsenden das Unrecht der von ihm
begangenen Tat deutlich spürbar vor Augen zu führen und ihm
klar zu machen, dass er im Falle weiterer Straftaten mit
einer länger dauernden freiheitsentziehenden Maßnahme rechnen
müsse.
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Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass der
Jugendarrest neben dem Schuldspruch nach § 27 JGG
verhängt werde. Zum einen sei es erzieherisch wünschenswert,
dass dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch eine
frühzeitige freiheitsentziehende Maßnahme das Unrecht der von
ihm begangenen Taten deutlich vor Augen geführt und somit ein
günstiger Verlauf der Bewährungszeit nach § 28 JGG
erleichtert werde. Zum anderen spreche auch der Wortlaut des
§ 8 Abs. 2 JGG nicht gegen diese Koppelung. Denn
die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach
§ 27 JGG sei gerade nicht die Verhängung dieser Strafe.
Selbst wenn es zur Verhängung von Jugendstrafe im
Nachverfahren (§ 30 JGG) komme, werde diese nach und
nicht neben dem Jugendarrest ausgesprochen; dieser dürfte
längst verbüßt sein und wäre entsprechend § 31
Abs. 2 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen.
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Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 1
JGG verbiete eine Koppelung nicht. Der Umstand, dass sich bei
der Aussetzung des Strafausspruchs nach § 27 JGG zum
Zeitpunkt der Entscheidung gerade nicht feststellen lasse, ob
Jugendstrafe geboten sei oder nicht, verbiete im
Umkehrschluss nicht zwingend die Verhängung von Jugendarrest,
zumal dieser auch beim Vorliegen schädlicher Neigungen
minderen Umfangs angeordnet werden könne.
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§ 8 Abs. 2 JGG hat folgenden
Wortlaut:
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"(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur
Weisungen und Auflagen erteilen und die
Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche
unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig
bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der
Bewährungszeit."
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§ 13 Abs. 1 und 2 JGG lautet:
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"(1) Der Richter ahndet die Straftat mit
Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem
Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht
werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht
einzustehen hat.
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(2) Zuchtmittel sind
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1. die Verwarnung,
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2. die Erteilung von Auflagen,
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3. der Jugendarrest."
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Rechtsfolgenaussprüche in den
Urteilen von Amts- und Landgericht. Die Verhängung von
Jugendarrest neben einer Entscheidung nach § 27 JGG
finde im Gesetz keine Grundlage und verletze den
Beschwerdeführer demnach in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat den
Äußerungsberechtigten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat von einer
Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Der
Bundesgerichtshof hat auf seine Rechtsprechung verwiesen
(BGHSt 18, 207 ff.; 35, 288 ff.), wonach die
Anordnung eines Arrests neben der Aussetzung der Entscheidung
über die Verhängung einer Jugendstrafe unzulässig sei.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Rechtsfolgenausspruch im Urteil des Landgerichts richtet,
nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93c BVerfGG).
Soweit das amtsgerichtliche Urteil angefochten wird, liegen
die Annahmevoraussetzungen nicht vor.
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1. Die gegen den Rechtsfolgenausspruch des
Urteils des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist
zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft (vgl.
§ 55 Abs. 2 JGG).
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Hingegen ist die gegen das Urteil des
Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig,
weil das Urteil des Amtsgerichts durch das Urteil des
Berufungsgerichts prozessual überholt ist.
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2. Die Anordnung von Jugendarrest neben der
Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe verstößt gegen
das Verbot analoger Rechtsanwendung nun Nachteile des
Betroffenen im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG).
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Zwar hat der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde ausdrücklich eine Verletzung des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt.
Dem gesamten Vorbringen kann jedoch entnommen werden, dass er
zugleich einen Verstoß gegen das aus Art. 103
Abs. 2 GG folgende Gesetzlichkeitsprinzip, das in der
Strafgerichtsbarkeit als spezielles Willkürverbot wirkt
(BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ),
geltend macht. Seine Beschwerdebegründung stellt wesentlich
darauf ab, dass die Anordnung des Jugendarrests im
vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage finde.
§ 92 BVerfGG verpflichtet den Beschwerdeführer nicht,
den jeweiligen Artikel des Grundgesetzes zu nennen (BVerfGE
1, 332 ; 21, 191 ; 27, 297 ;
47, 182 ). Es genügt, wenn er sinngemäß zum
Ausdruck bringt, welches verfassungsrechtlich gewährleistete
Recht er beeinträchtigt sieht. Übersieht er dabei einen
(gleichfalls) einschlägigen Grundrechtsartikel, so ist dies
unschädlich (Kley, in: Clemens/Umbach, Das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 10
unter Hinweis auf BVerfGE 79, 174 ).
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a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet,
dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies
verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten
schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch
Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 73,
206 ; 75, 329 ; 78, 374
; stRspr). Art. 103 Abs. 2 GG
sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der
Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit
entscheidet (BVerfGE 105, 135 ). Das Gebot der
Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in
einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf
den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht
abgestimmt sein muss (BVerfGE 105, 135 ; 86, 288
). Die Strafe als missbilligende hoheitliche
Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in
Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ
bestimmt sein (vgl. BVerfGE 32, 346 ).
Dieser Grundsatz ist nicht auf die Strafen nach dem
Erwachsenenstrafrecht beschränkt. Er beansprucht zugleich für
Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2 JGG Geltung. Denn
Jugendstrafe und Jugendarrest enthalten neben den Elementen
der Erziehung auch solche der Strafe. Sie zielen auf
vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht (vgl. § 13
Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG; BGHSt 18, 207
). Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss
schuldangemessen sein, und ihr Höchstmaß darf auch bei
Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch
vertretbare Strafbedürfnis übersteigen. Die Rechtsfolgen des
§ 5 Abs. 2 JGG haben - anders als
Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 JGG - den
Unrechtsgehalt der Tat unmittelbar insoweit zu
berücksichtigen, als er sich nach der charakterlichen Haltung
und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in Schuld
niedergeschlagen hat (Diemer, in: Schoreit/Sonnen/Diemer,
JGG, 4. Aufl., 2002, § 5 Rn. 9).
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b) Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot
strafbegründender oder strafverschärfender Analogie
(Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand
Dezember 1992, Art. 103 Abs. 2 Rn. 227, 231).
Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu
verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung,
die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm
hinausgeht (BVerfGE 71, 108 ). Der mögliche
Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389
; 71, 108 ; 92, 1
; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR
1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ).
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c) Diesen Anforderungen des Art. 103
Abs. 2 GG entspricht die Entscheidung des Landgerichts,
Jugendarrest neben der Aussetzung einer Entscheidung über die
Verhängung einer Jugendstrafe anzuordnen, nicht, weil der
Wortsinn des § 13 Abs. 1 JGG entgegensteht. Danach
kann die Straftat eines Jugendlichen nur dann mit
Zuchtmitteln geahndet werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten
ist. Die Anwendungsbereiche von Jugendarrest und Jugendstrafe
schließen einander mithin aus (vgl. BGHSt 18, 207
; Voss, NJW 1962, S. 1095). Hiervon dispensiert
§ 8 Abs. 2 Satz 1 JGG nur Auflagen, während
zwingendes Erfordernis für die Anordnung von Jugendarrest das
Fehlen der Voraussetzungen der Jugendstrafe ist. Kann aber
eine Entscheidung nach § 27 JGG nur ergehen, wenn offen
bleibt, ob wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen
Jugendstrafe erforderlich ist, so fehlt es bereits an der
sicheren Feststellung einer im Gesetz ausdrücklich bestimmten
Voraussetzung des Jugendarrests (OLG Celle, NStZ 1988, S.
315; Dallinger/Lackner, JGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 19;
Bietz, NStZ 1982, S. 120; Schaffstein/Beulke, 2002,
Jugendstrafrecht, 14. Aufl., S. 185). Dies gilt erst
Recht dann, wenn - wie hier - die Jugendkammer die
Voraussetzungen der Jugendstrafe bejaht und sich nur aufgrund
des Verschlechterungsverbots gehindert sieht, sofort eine
Jugendstrafe zu verhängen.
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Soweit vertreten wird, Jugendarrest könne in
diesen Fällen dennoch angeordnet werden, weil das Vorliegen
schädlicher Neigungen mindestens minderen Umfangs
feststellbar sei und bei einer Entscheidung nach § 27
JGG lediglich offen bleibe, in welchem Umfang diese vorlägen
(LG Augsburg, NStZ 1986, S. 507 f.; AG Winsen/Luhe,
NStZ 1982, S. 120; eingeschränkt auch Bietz, NStZ 1982, S.
120), bleibt außer Betracht, dass die Verhängung von
Jugendarrest ausgeschlossen ist, wenn das Vorliegen
schädlicher Neigungen das Mindestmaß einer Verhängung von
Jugendstrafe erreicht oder übersteigt.
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Die Rechtsansicht, bei einer Entscheidung nach
§ 27 JGG sei nach Überzeugung des Gerichts gegenwärtig
die Verhängung von Jugendstrafe nicht erforderlich (LG
Augsburg, NStZ 1986, S. 507 ; ebenso Brunner, NStZ
1986, S. 508 a.E.), lässt außer Acht, dass im Zeitpunkt der
Entscheidung nach § 27 JGG nur nicht festgestellt werden
kann, ob die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist.
Diese Ungewissheit über das Vorliegen einer Tatsache darf
nicht mit der Negation der Tatsache gleichgesetzt werden
(vgl. Schaffstein, NStZ 1986, S. 509 ; von
Beckerath, Jugendstrafrechtliche Reaktionen bei
Mehrfachtäterschaft, Diss. 1997, S. 33 f.). Stellt sich
später heraus, dass schädliche Neigungen in einem Umfang
vorlagen, der die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich
macht, so wäre der vorangegangene Jugendarrest vollzogen
worden, obwohl dessen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (vgl.
BGHSt 18, 207 ).
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.