BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 93/07 -
des Herrn S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. April 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2007
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.
September 2006 - 105 - 31/05 -und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2006 - 2 Ws
511/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in einem
strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren.
2
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 1997 des Mordes und
Totschlags für schuldig befunden. Ausgesprochen wurde eine
lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Zudem wurde die
besondere Schwere der Schuld festgestellt.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat
der Beschwerdeführer am 14. Juni 1996 gegen 23.15 Uhr in dem
Club "N." in G. zunächst H. durch Schüsse aus einem Revolver
ermordet und unmittelbar darauf P. mit einem Schuss in den
Oberkörper getötet.
4
Die Einlassung des Beschwerdeführers, H. habe
ihn mit einer Schusswaffe bedroht, woraufhin er in
Verteidigungsabsicht auf den frontal vor ihm stehenden H.
geschossen habe, sah die Strafkammer als widerlegt an. Zwar
habe sich in der rechten Hand des tot auf dem Rücken
liegenden H. eine kleine, mit sechs Patronen geladene
halbautomatische Selbstladepistole der Marke Browning, Modell
Baby, Kaliber 6,35 mm befunden. Diese sei jedoch auf
Veranlassung des Beschwerdeführers nach der Tat in die Hand
des Opfers gelegt worden.
5
Hinsichtlich des unmittelbaren Tatablaufs ging
das Landgericht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich
wegen einer Beziehung von H. zu seiner Lebensgefährtin, die
als Mitinhaberin des Clubs die wirtschaftliche Basis für
seinen gehobenen Lebensstil gewährleistet habe, spontan
entschlossen, diesen zu töten, als er aus der Küche das
Auftreten H. in der Bar beobachtet habe, der sich dort wie
deren Besitzer geriert habe. Wegen der überlegenen
körperlichen Statur des H. sei für den Beschwerdeführer nur
der Einsatz einer Schusswaffe in Betracht gekommen. Er habe
einen fünfschüssigen, vollständig geladenen Revolver der
Marke Smith & Wesson, Modell Airweight, Kaliber 38
Spezial in die rechte Hand genommen und sei - den Finger am
Abzug - aus der Küche durch den Durchgang in den eigentlichen
Barraum gegangen. Dort habe er sich mit dem Revolver im
inneren Thekenbereich der Bar dem Opfer genähert, das ihm den
Rücken zugekehrt habe. Als er nur noch knapp einen halben
Meter hinter ihm gewesen sei, habe er den Revolver in einer
Höhe von 1,24 m vom Fußsohlenrand H. aus gemessen auf dessen
T-Shirt aufgesetzt und in Tötungsabsicht den Abzugshahn
betätigt. Das Geschoss sei in die Wirbelsäule eingedrungen
und habe das Rückenmark verletzt. H. sei von dem Angriff
völlig überrascht und durch die Schussverletzungen in seiner
Mobilität sofort erheblich eingeschränkt gewesen. Er habe
sich torkelnd zu dem Beschwerdeführer hin gedreht und an ihm
hinabgleitend den hilflosen Versuch einer Abwehrbewegung
gemacht. Hierdurch sei es zu intensiveren Körperkontakten und
möglicherweise auch zu einem Kontakt mit dem Revolver
gekommen, so dass sich H. zwei kleine blutende Platzwunden im
Bereich der linken Augenbraue zugezogen habe. Dabei sei es
auch zu wechselseitigen Übertragungen von Mikrofasern der
Kleidungsstücke gekommen. In dem Gerangel habe sich aus dem
Revolver ein zweiter Schuss gelöst, der unkontrolliert in das
Spiegelglas über dem inneren Thekenbereich eingeschlagen sei.
Glassplitter seien sowohl auf den Boden im inneren
Thekenbereich als auch auf die Ablage vor der hinteren
Spiegelglaswand gelangt. Unmittelbar danach habe der
Beschwerdeführer hinter der Theke auf den zusammenbrechenden
H. in fortbestehender Tötungsabsicht aus einer Entfernung von
jeweils 20 bis 30 cm zwei weitere Schüsse in dessen Bauch und
Oberarm abgegeben. Dabei sei es unter anderem zu einer
Verletzung der Lunge sowie der Lungen- und Hauptschlagader
gekommen. Im Zuge des gesamten Geschehens seien einige
Blutstropfen von H. auf die Ablage vor der hinteren
Spiegelglaswand gelangt. Die Strafkammer hielt es für
überwiegend wahrscheinlich, dass diese Blutanhaftungen von
den blutenden Platzwunden an der linken Augenbraue H.
herrührten, hielt es aber auch nicht für ausgeschlossen, dass
das Blut zu einem späteren Zeitpunkt dorthin getropft oder
gespritzt sei.
6
Unmittelbar nach der letzten Schussabgabe auf
H. sei der Beschwerdeführer einige Schritte zurückgetreten
und habe sich in Richtung des Eingangs gedreht. Er habe dann
aus einer Entfernung von weniger als 50 cm einen weiteren
Schuss mit dem Revolver auf den Oberkörper des ihm in diesem
Moment mit seiner rechten Körperseite zugewandten P.
abgegeben, wobei er dessen Tod billigend in Kauf genommen
habe. Ob P. unmittelbar vor der Schussabgabe eine Bewegung
auf den Beschwerdeführer hin gemacht habe und dieser mit dem
Schuss einer Überwältigung habe zuvorkommen wollen, konnte
die Strafkammer nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen.
Auch P. verstarb innerhalb kurzer Zeit an massiven inneren
Blutungen.
7
Die Tötung des H. sah die Strafkammer als Mord
an, weil der Beschwerdeführer dessen Arg- und Wehrlosigkeit
in feindseliger Willensrichtung zur Tat ausgenutzt habe. Der
Beschwerdeführer habe sich bewusst den Umstand zu Nutze
gemacht, dass sich H., der ihm vor Abgabe des ersten Schusses
den Rücken zugekehrt habe, weder eines Angriffs versehen habe
noch mit einem solchen habe rechnen müssen. In Folge des
Überraschungsmoments habe dieser auch keine Abwehrmöglichkeit
gehabt. Damit habe der Beschwerdeführer heimtückisch
gehandelt. Weitere Mordmerkmale seien nicht verwirklicht. Die
festgestellte Motivlage rechtfertige vor allem nicht die
Annahme, der Beschwerdeführer habe H. aus Habgier oder aus
niedrigen Beweggründen getötet. Hinsichtlich der Tat zum
Nachteil des P. sah die Strafkammer kein Mordmerkmal, sondern
nur den Tatbestand des Totschlags als verwirklicht an.
8
b) Die Revision des Beschwerdeführers wurde
vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 1998
verworfen.
9
2. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005
beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens.
10
Zum einen führte er an, dass mit den Zeugen B.
und M. neue Beweismittel zur Verfügung stünden. B. habe
gesehen, dass sich H. vor dem Betreten der Gaststätte, in der
sich die Tat ereignet habe, eine kleine Pistole in den
Hosenbund gesteckt habe. M. könne bestätigen, dass B. ihn
gefragt habe, ob er bei dem Fahrer des Porsche - einen
solchen fuhr H. am Tag der Tat - eine Waffe in der Hand
gesehen habe. Zudem könne der Zeuge bekunden, dass es kurze
Zeit später am Eingang des Lokals zu einem Tumult gekommen
sei.
11
Zum anderen behauptete der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf ein Gutachten des Arztes für Rechtsmedizin
Dr. Sch. und des Kriminalbiologen Dr. B. eine andere als die
vom Schwurgericht festgestellte Schussreihenfolge. Auf Grund
der Ausführungen der Sachverständigen könne er gar nicht erst
in den Rücken des H. geschossen haben. Aus medizinischer
Sicht könne es zudem im Hinblick auf die eingetretenen
Verletzungen der Wirbelsäule ausgeschlossen werden, dass es
anschließend noch, wie vom Landgericht festgestellt, zu einer
körperlichen Auseinandersetzung mit H. hätte kommen können.
Ebenso spreche das auf der Ablage vor der hinteren
Spiegelglaswand vorgefundene Blut des Tatopfers H. gegen die
vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang.
Auf den Blutanhaftungen hätten sich Spiegelsplitter befunden.
Mithin müssten der in die Lunge - das Blut auf der Ablage
könne nur ausgehustet worden sein - eingedrungene und der die
Spiegeldecke zerstörende Schuss vor dem Rückenschuss
abgegeben worden sein.
12
Schließlich wurde die im Erkenntnisverfahren
nicht erreichbare Zeugin B. als Beweismittel benannt. In
deren Wissen wurde gestellt, dass der Hauptbelastungszeuge L.
in der Hauptverhandlung gelogen habe. All dies entziehe dem
Urteil des Landgerichts Aachen die Grundlage.
13
3. Das Landgericht Köln erklärte den
Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 11. Januar 2006 für
zulässig. In der Folge vernahm es die Zeugen B. und M.
14
4. Mit Beschluss vom 6. September 2006 verwarf
das Landgericht Köln den Wiederaufnahmeantrag als
unbegründet. Es schenkte den Aussagen der Zeugen B. und M.
keinen Glauben. Die Vernehmung der Zeugin B. und der beiden
Sachverständigen sah es nicht als erforderlich an, weil von
der Zeugin keine neuen erheblichen Tatsachenbekundungen zu
erwarten seien und es sich bei den beiden Sachverständigen
nicht um neue Beweismittel handele.
15
Gegen diesen Beschluss legte der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.
16
5. Das Oberlandesgericht Köln verwarf diese
mit Beschluss vom 6. Dezember 2006.
17
In den Gründen verwies es zunächst darauf,
dass das Landgericht die Aussagen der Zeugen B. und M. zu
Recht als nicht glaubhaft angesehen habe. Auch sei das
Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vernehmung
der Zeugin B. nicht geboten gewesen sei. Die Frage, ob der
Zeuge L. bei seinen Angaben dazu, wie die Zeugin B. am Morgen
nach der Tat zum Polizeipräsidium gekommen sei, gelogen habe,
betreffe einen völlig untergeordneten Punkt. Selbst wenn sich
ergeben würde, dass der Zeuge in diesem Zusammenhang die
Unwahrheit gesagt hätte, beeinträchtige dies die
Überzeugungskraft seiner Angaben zum eigentlichen
Tatgeschehen nicht. Auch die erkennende Strafkammer sei
bereits davon ausgegangen, dass der Zeuge L. im Laufe des
Ermittlungsverfahrens in Nebenpunkten vorsätzlich die
Unwahrheit gesagt habe. Dies habe aber nichts an der
Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zum Kerngeschehen
geändert. Insoweit fehle auch jedes erkennbare Interesse an
einer Falschaussage. In Bezug auf das Verhältnis zu der
Zeugin sei dies hingegen anders, da er seine Beziehung zu
dieser Frau als kompromittierend habe empfinden können.
18
Schließlich könne das Wiederaufnahmegesuch
auch nicht mit Erfolg auf die eingereichten Privatgutachten
gestützt werden. Soweit das Landgericht die beiden
Sachverständigen nicht als neue Beweismittel angesehen habe,
sei dies zwar im Ansatz richtig. Ein weiterer
Sachverständiger sei nicht schon dann ein neues Beweismittel,
wenn der Antragsteller behaupte, er werde zu anderen
Schlussfolgerungen gelangen als der früher vernommene,
sondern nur dann, wenn er einem anderen Fachgebiet als der
frühere Sachverständige angehöre oder über Forschungsmittel
verfüge, die diesem überlegen seien. Dies treffe für keinen
der beiden Sachverständigen zu. Allerdings sei dies gar nicht
der entscheidende Punkt. Zu sehen sei vielmehr, dass das
Wiederaufnahmegesuch insoweit gar nicht auf neue
Beweismittel, sondern auf neue Tatsachen gestützt werde, die
durch die Sachverständigen lediglich unter Beweis gestellt
würden.
19
Mit dem Wiederaufnahmeantrag werde behauptet,
dass die Verletzung des Opfers H. an der Augenbraue 24
Stunden vor seinem Tod entstanden sei, ferner, dass nach dem
Rückenschuss ein Kampf zwischen diesem und dem
Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei. Schließlich
werde behauptet, dass das auf der Ablage vorgefundene Blut
des Opfers H. in Folge des Schusses, der dessen Lunge
verletzt habe, ausgehustet worden sei. Alle drei Behauptungen
sollten zu dem Schluss führen, dass entgegen den von der
erkennenden Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht
bereits der erste, sondern erst der dritte Schuss in den
Rücken des Opfers gegangen sei.
20
Diese Tatsachen seien jedoch letztlich nicht
geeignet, zwingend diesen Schluss zu tragen. Daher sei der
Antrag insofern unzulässig und die Vernehmung der
Sachverständigen zu Recht unterblieben.
21
Die Behauptung, die Wunde an der Augenbraue
sei zum Todeszeitpunkt bereits rund 24 Stunden alt gewesen,
sei zwar neu, da das Landgericht davon ausgegangen sei, dass
H. sich diese Verletzung erst nach dem Rückenschuss zugezogen
habe. Auf dieser Feststellung beruhe das Urteil aber nicht.
Das Landgericht habe gerade nicht festgestellt, dass die
Blutanhaftungen auf der Theke auf die Augenbrauenverletzung
zurückzuführen sei. Es habe dies zwar für überwiegend
wahrscheinlich, es jedoch auch nicht für ausgeschlossen
gehalten, dass das Blut zu einem späteren Zeitpunkt dorthin
getropft oder gespritzt sei. Das Schwurgericht habe also
selbst die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die
Blutanhaftungen nicht von der Wunde an der Augenbraue
stammten. Gleichwohl habe es sich nicht daran gehindert
gesehen, den Beschwerdeführer zu verurteilen.
22
Die Behauptung, nach dem Schuss in den Rücken
sei H. nicht mehr in der Lage gewesen, sich umzudrehen und
sich seinem Angreifer zuzuwenden, sei gleichfalls nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Gehe man
hiervon aus, könne es nach dem Rückenschuss nicht zu dem
intensiven Körperkontakt zwischen H. und dem Beschwerdeführer
gekommen sein, den die Strafkammer festgestellt habe. Dieser
Umstand sei jedoch nur relevant für die Frage, ob sich H. die
Augenbrauenverletzung unmittelbar vor seinem Tod oder bereits
deutlich früher zugezogen habe. Hierauf aber komme es gerade
nicht an. Ausgeschlossen werde dagegen nicht, dass der durch
den Schuss in den Rücken erheblich verletzte H. an dem
Verurteilten entlang zu Boden geglitten sei, wodurch es zu
den festgestellten Faserübertragungen gekommen sei.
23
Auch wenn man schließlich als wahr
unterstelle, H. habe in Folge der Lungenverletzung Blut in
die Atemwege bekommen, das er dann ausgehustet habe, führe
dies nicht zwingend zu der Annahme, dass das Schwurgericht
von einer unzutreffenden Reihenfolge der vom Beschwerdeführer
abgegebenen Schüsse ausgegangen und der Rückenschuss
tatsächlich erst der dritte Schuss gewesen sei. Die
Verteidigung sehe sich zu diesem Schluss veranlasst, weil die
auf den Blutanhaftungen zu sehenden Spiegelsplitter erst nach
dem Schuss, der in die Spiegeldecke gegangen sei, dorthin
gelangt sein könnten. Demnach müsse der Schuss in die
Spiegeldecke und damit auch der unmittelbar davor abgegebene
Schuss in den Rücken dem Schuss in die Lunge nachgefolgt
sein, während die erkennende Strafkammer davon ausgegangen
sei, dass der Schuss in den Rücken der erste Schuss gewesen
sei.
24
Richtig an dieser Argumentation sei jedoch nur
die Prämisse. Da die Spiegelsplitter auf den Blutanhaftungen
gelegen hätten, müsse das Blut zuerst auf die Ablage vor der
hinteren Spiegelglaswand gelangt sein und erst danach die
darauf liegenden Spiegelsplitter. Dies führe jedoch nur dann
zu dem von der Verteidigung vorgetragenen Schluss, der den
Schuldspruch des Urteils in Frage stellen würde, wenn davon
auszugehen wäre, dass die Spiegelsplitter unmittelbar nach
dem Schuss in die Spiegeldecke an die Stelle gefallen seien,
wo sie dann photographisch festgehalten worden seien. Möglich
sei jedoch, dass diese erst später dorthin gelangt seien.
Hierfür gebe es weitere, praktisch nahe liegende
Möglichkeiten. So könnten die Spiegelsplitter nicht
unmittelbar nach dem Treffer in die Decke heruntergefallen
sein, sondern erst später. Es erscheine durchaus möglich,
dass nicht das gesamte gesplitterte Glas sogleich von der
Decke gefallen sei, sondern sich zumindest einige Teile erst
später in der Folge von Erschütterungen gelöst hätten. Solche
Erschütterungen seien etwa durch den mit der Abgabe weiterer
Schüsse verbundenen Explosionsdruck entstanden. Außerdem
bestehe die Möglichkeit, dass die Spiegelsplitter gar nicht
von der Decke gefallen, sondern später auf andere Weise
dorthin gelangt seien. Das Lichtbild, auf dem die
Blutanhaftungen mit den Spiegelsplittern zu sehen seien, sei
erst geraume Zeit nach der Tat gefertigt worden. In der
Zwischenzeit hätten sich zahlreiche Personen, unter anderem
der Beschwerdeführer und Rettungskräfte in dem fraglichen
Bereich aufgehalten. Es erscheine keineswegs fern liegend,
dass eine dieser Personen die Lage der Spiegelsplitter
unbeabsichtigt nachträglich verändert habe. Der Umstand, dass
die Spiegelsplitter auf dem Blut gelegen hätten, lasse
deshalb keine zwingende Aussage über die Reihenfolge der
Schussabgabe zu. Gerade dies aber sei erforderlich, um die
Urteilsfeststellungen in einem für den Schuldspruch
wesentlichen Punkt in Frage zu stellen und die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu rechtfertigen.
25
6. Nachdem ihm der oberlandesgerichtliche
Beschluss am 15. Dezember 2006 zugestellt worden war,
erhob der Beschwerdeführer mit hier am 15. Januar 2007 per
Fax eingegangenem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde. Die
Seiten 121 bis 161 der Verfassungsbeschwerde, die unter
anderem den Zulassungsbeschluss des Landgerichts Köln und die
Protokolle der Beweisaufnahme umfassten, wurden dabei nicht
übermittelt. Stattdessen wurden die Seiten 81 bis 120 der
Verfassungsbeschwerde per Fax doppelt übermittelt.
Vollständig ging der Schriftsatz im Original am 17. Januar
2007 ein.
26
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
27
Der oberlandesgerichtliche Beschluss sei
ergangen, ohne dass ihm zuvor in gehöriger Weise rechtliches
Gehör gegeben worden sei. Zur Begründung würden neue
Sachverhaltsalternativen und daraus resultierende Erwägungen
herangezogen, die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens
gewesen seien und zu denen Stellung zu nehmen er keine
Gelegenheit gehabt habe. Das Oberlandesgericht habe
verfahrensfehlerhaft eine Schlussanhörung unterlassen.
28
Zudem habe das Oberlandesgericht verkannt,
dass eine Erheblichkeit des Wiederaufnahmevorbringens bereits
dann vorliege, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise geeignet
seien, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des
Urteils zu erschüttern. Zwingend müssten diese nicht sein.
Ausreichend sei es, wenn diese genügend wahrscheinlich seien.
Die sachverständigenseits eruierten neuen
Anknüpfungstatsachen aber seien in ihrem Zusammenspiel
offensichtlich geeignet, ernsthafte Zweifel an der vom
Tatgericht angenommenen Schussreihenfolge zu wecken. Daher
hätte eine Anhörung der Sachverständigen im
Probationsverfahren erfolgen müssen. Insoweit liege auch ein
Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens und das Recht
auf effektiven Rechtsschutz vor. Die Verfahrensweise des
Oberlandesgerichts entwerte das Wiederaufnahmeverfahren und
lasse es leer laufen, zumal es auch den Grundsatz "in dubio
pro reo" außer Acht lasse.
29
Schließlich liege auch eine Verletzung des
Willkürverbots vor. Die vom Oberlandesgericht als praktisch
mögliche alternative Geschehensabläufe in den Raum gestellten
Erwägungen seien nicht haltbar. Aus der vorgelegten Tatort-
und Geschehensrekonstruktion sei ersichtlich, dass sich
kleinste Glassplitter im Rahmen eines homogenen
Splitterfeldes auf der Thekenablage befänden, was ein
späteres "Verschleppen" von Glassplittern auf die
Thekenablage ausschließe. Auch ein nachträgliches
Herunterfallen von Glassplittern wegen eines
Explosionsdruckes bei einem Pistolenschuss sei
wissenschaftlich unhaltbar, weil sich Druckwellen nur in
Schussrichtung und keineswegs nach allen Richtungen
ausbreiten würden. Ein Schuss sei nicht geeignet, einen
Explosionsdruck zu erzeugen, der das Herabfallen weiterer
Spiegelsplitter im relevanten Streubereich bewirke. Bei einem
entsprechenden Hinweis vor der Entscheidung hätte auf diesen
Gesichtspunkt hingewiesen werden können.
30
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
31
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet.
32
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, vor
allem fristgemäß erhoben.
33
Die unvollständige Übermittlung der
Verfassungsbeschwerde per Fax innerhalb der Frist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG stellt im vorliegenden Fall ihre
Zulässigkeit nicht in Frage. Bei den fehlenden Teilen handelt
es sich lediglich um Anlagen, die vom Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers bei der Darstellung des Sachverhalts in
Ablichtung unmittelbar in den Schriftsatz integriert wurden.
Ihr Fehlen beeinträchtigt jedoch weder die Verständlichkeit
der Verfassungsbeschwerde noch spielen sie für die
Beurteilung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde eine
Rolle.
34
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch nicht eine fehlende Rechtswegerschöpfung entgegen.
Einem Antrag nach § 33 a StPO fehlen im vorliegenden
Falle von vornherein die Erfolgsaussichten, da das Vorliegen
einer Gehörsverletzung nicht gegeben ist, worauf auch das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der von
ihm in Bezug genommenen Stellungnahme des Berichterstatters
beim Oberlandesgericht Köln zutreffend hinweist. Im Übrigen
hat das Oberlandesgericht nach der Zustellung der
Verfassungsbeschwerde diese auch nicht zum Anlass genommen,
in ein Verfahren nach § 33 a StPO, das auch von Amts
wegen eingeleitet werden kann, einzutreten. Der
Berichterstatter hat vielmehr in der vom Justizministerium
eingereichten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der
angegriffene Beschluss auch ansonsten nicht zu beanstanden
sei. In einem solchen Fall kann einem Beschwerdeführer nicht
zugemutet werden, einen Antrag nach § 33 a StPO zu
stellen.
35
Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom
6. September 2006 und des Oberlandesgerichts Köln vom
6. Dezember 2006 verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
36
1. a) Das strafrechtliche
Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt
zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der
Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem
Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um
der materialen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip
der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322
). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren
zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu
prüfen ist, mithin der Antrag auf Wiederaufnahme als
unzulässig verworfen werden kann, wenn er nicht in der
vorgeschriebenen Form angebracht ist oder wenn kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht
wird.
37
Ebenso sind die Wiederaufnahmegerichte
verfassungsrechtlich nicht gehindert, im Rahmen des
Aditions-, aber auch des Probationsverfahrens zu prüfen, ob
eine vorgetragene neue Tatsache oder ein benanntes neues
Beweismittel geeignet ist, für den Antragsteller die
Freisprechung, in Anwendung eines milderen Gesetzes eine
geringere Bestrafung oder eine im Sinne des § 359 Nr. 5
StPO wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Besserung und Sicherung herbeizuführen. In der
fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist die
Meinung vorherrschend, es sei vom Standpunkt des erkennenden
Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung
der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck
sei das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten
und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen.
Das Wiederaufnahmegericht sei allerdings an die
(denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht
offensichtlich unhaltbare) Rechtsauffassung des erkennenden
Gerichts gebunden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.
2006, § 368 Rn. 9 m.w.N.).
38
b) Weicht das Wiederaufnahmegericht von den
genannten Grundsätzen im Sinne einer wesentlichen
Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung
eines gerechten Richterspruchs ab, so verfehlt es das Ziel
des Wiederaufnahmeverfahrens, den Konflikt zwischen
materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu
lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel
gemessen - derart ineffektiv, so steht dies im Widerspruch
zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs.
3 GG) und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven
Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2
BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f.).
39
Dies ist etwa der Fall, wenn die Gerichte die
prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung
so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen
Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist
und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb
nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275
m.w.N.). Nichts anderes gilt für den
Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur
Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder
faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70, 297
; 108, 129 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04
-, BVerfGK 4, 119 ).
40
Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht
verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung
Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach
der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung
vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein
diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld
angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die
Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven
Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte
Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine
Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen
Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu
erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen
also nur die in der Hauptverhandlung behandelten
Gesichtspunkte in das Urteil eingehen. Die Regeln für die
Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie die
größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso
wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und
damit für ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358
; 86, 288 ). Das Prozessgrundrecht auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das gewährleistet, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, verleiht - über Art. 103 Abs. 1 GG
hinausgehend (vgl. BVerfGE 57, 250 ) - einen
Anspruch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene
Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl. BVerfGE 86, 288
). Damit muss jedenfalls die Feststellung solcher
Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie
die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen
umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im
Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle
spielt, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (vgl. auch
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR
2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f.).
41
2. Nach diesem Maßstab verletzen die
Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 6. September 2006 und
des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2006 das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in
seiner durch das Rechtsstaatsprinzip vermittelten
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
42
a) Das Landgericht hat zwar zu den im
Wiederaufnahmeantrag enthaltenen neuen Indiztatsachen, die
geeignet waren, eine Notwehrsituation zu stützen, eine
Beweisaufnahme durchgeführt. Die von ihm vorgenommene und
auch vom Oberlandesgericht geteilte Beweiswürdigung ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und wird auch vom
Beschwerdeführer hingenommen. Dies gilt auch, soweit die
Fachgerichte die Vernehmung der weiter benannten Zeugin B.
als nicht erforderlich angesehen haben.
43
Demgegenüber hat das Landgericht den weiteren
Begründungsansatz des Wiederaufnahmeantrages in seinem Kern
nicht hinreichend erfasst, worauf das Oberlandesgericht
zutreffend hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat - mit
neuen Tatsachen unterlegt - geltend gemacht, dass sich die
von der erkennenden Strafkammer des Landgerichts Aachen
festgestellte Schussreihenfolge nicht halten lasse. Der erste
Schuss könne nicht in den Rücken des Opfers eingedrungen
sein. Würde diese Behauptung zutreffen, hätte dies die
Konsequenz, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Mordes mit der Begründung des Landgerichts Aachen nicht
mehr halten ließe, da dieses gerade wegen des Schusses in den
Rücken eine Heimtücke angenommen hat. Das Landgericht Köln
hat im Wiederaufnahmeverfahren dieses Vorbringen aber
lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass die
benannten Sachverständigen keine neuen Beweismittel seien.
Eine Prüfung des Vortrages des Beschwerdeführers, ob dieser
auch neue Tatsachen enthält, hat das Landgericht nicht
angestellt. Es hat damit den Vortrag des Beschwerdeführers
nur einer unzulänglichen Bewertung zugeführt und mit der
Nichtberücksichtigung des Gesichtspunkts, der Vortrag des
Beschwerdeführers enthalte auch diesbezüglich neue Tatsachen,
das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nicht in dem
gebotenen Maße erfasst. Damit aber ist das
Wiederaufnahmeverfahren in einem zentralen Punkt entwertet
worden, so dass dem Beschwerdeführer ein effektiver
Rechtsschutz nicht zu Teil wurde.
44
b) Das Oberlandesgericht hat zwar diese
verfehlte Ansicht nicht geteilt. Es hat vielmehr ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag im
Zusammenhang mit der Darlegung einer anderen
Schussreihenfolge nicht auf neue Beweismittel stütze, sondern
neue Tatsachen geltend mache. Indessen ist der bei der
Würdigung der Erheblichkeit dieser neuen Tatsachen im Sinne
der § 359 Nr. 5, § 368 StPO angelegte rechtliche
Maßstab ebenso wie die vorweggenommene Beweiswürdigung als
solche von Verfassungs wegen zu beanstanden. Auch hat das
Oberlandesgericht die vom Gesetz vorgegebene
Verfahrensstruktur unbeachtet gelassen.
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aa) Die neuen Tatsachen und Beweismittel
müssen geeignet sein, die in § 359 Nr. 5 StPO
bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen. In dieser Hinsicht
müssen sie erheblich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.
2006, § 368 Rn. 8). Vorzunehmen ist seitens der
Fachgerichte zunächst nur eine hypothetische
Schlüssigkeitsprüfung. Dabei ist zu unterstellen, dass die in
dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die
beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben
werden. Dabei ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme
der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von
beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit
das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist, wobei die
Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu
erfolgen hat. Dem Wiederaufnahmegericht ist es hingegen
verwehrt, im Zulassungsverfahren eigene neue Feststellungen
zur Straftat zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.
2006, § 368 Rn. 9). Sind die neuen Tatsachen und Beweise
unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit
genügender Wahrscheinlichkeit geeignet, die den Schuldspruch
tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, ist die
Erheblichkeit gegeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 10 m.w.N.).
46
bb) Gemessen an diesen Vorgaben hat das
Oberlandesgericht bei der Prüfung der Erheblichkeit einen zu
engen Prüfungsmaßstab angelegt, der im Ergebnis dazu führt,
dass das Wiederaufnahmeverfahren für den Beschwerdeführer
ineffektiv wird. Es hat im konkreten Fall letztlich einen
Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer
Erheblichkeit gefordert, der das Vorliegen einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedingt. Dies stellt
eine Überspannung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dar. Hinzu
tritt, dass das Oberlandesgericht seine tatsächliche
Würdigung nicht auf eine hinreichend gesicherte Basis stellt
und wesentliche Gesichtspunkte unbehandelt lässt.
47
Dies betrifft zunächst die Annahme des
Oberlandesgerichts, es könne auch bei einer fehlenden
Drehbewegung von H. nach dem Rückenschuss zu einem
Entlanggleiten seines Körpers an dem Beschwerdeführer
gekommen sein. Auf die Frage, ob ein solches Entlanggleiten
im Hinblick auf die Art der erlittenen Verletzung überhaupt
plausibel ist, wird nicht eingegangen. Aus dem vom
Beschwerdeführer mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten
Gutachten des Rechtsmediziners Dr. Sch. ist in diesem
Zusammenhang zu entnehmen, dass ein Opfer bei einer solchen
Rückenmarksverletzung auf Grund der eintretenden Lähmung
grundsätzlich sofort zu Boden stürzt. Ferner ist in dem
Gutachten folgendes ausgeführt:
48
"Weiterhin ist zu bedenken, dass das Projektil
eine Bewegungsenergie (Impuls) auf den getroffenen Körper
überträgt. Dieser Effekt ist keineswegs zu vernachlässigen,
da das Auftreffen eines über 10 g schweren Projektils mit
einer Geschwindigkeit von mindestens 300 m/sec (typisch für
Kurzwaffen) wie ein plötzlicher, ausgesprochen heftiger und
überraschender Stoß oder Tritt gegen die getroffene Stelle
wirkt. Allein schon hierdurch gehen getroffene Personen in
der Regel zu Boden. Diesen Effekt nennt man, vor allem in der
amerikanischen Literatur, 'mannstoppende Wirkung' (man
stopping power). Um es salopp auszudrücken, von einem solchen
Schuss getroffen zu werden, das ist, als wenn man vom
Elefanten getreten wird."
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Diese Ausführungen legen eine
Vorauswärtsbewegung des Opfers H. bei einem Rückenschuss
nahe, während das Oberlandesgericht ohne jede Ausführungen zu
diesem Punkt von einem Kontakt des Opfers zu dem hinter ihm
stehenden Täter ausgeht.
50
Aber nicht nur in dieser Hinsicht blendet das
Oberlandesgericht die Gesamtzusammenhänge aus. Bei der
Annahme eines Entlanggleitens des Opfers am Beschwerdeführer
erhebt sich weiter die Frage, ob dann auch Blutspuren an der
Kleidung des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden
müssen. Ausgehend von der Überlegung des Oberlandesgerichts
verbliebe nur die Möglichkeit eines Kontaktes zwischen dem
Rücken von H. und dem Beschwerdeführer. Dann aber läge es
nahe, dass es auf Grund der Schusswunde auch zu
Blutanhaftungen an der Kleidung des Beschwerdeführers
gekommen wäre. Dies aber lässt sich den Feststellungen des
Landgerichts nicht entnehmen.
51
Die Verkürzung des Blickwinkels des
Oberlandesgerichts drückt sich auch in der Aussage aus, die
Behauptung des Beschwerdeführers, nach dem Schuss in den
Rücken sei das Tatopfer nicht mehr in der Lage gewesen, sich
umzudrehen und sich seinem Angreifer zuzuwenden, habe nur
Bedeutung für die Frage, ob sich H. die Augenbrauenverletzung
unmittelbar vor seinem Tod oder bereits deutlich vorher
zugezogen habe. Das Oberlandesgericht lässt hier
unberücksichtigt, dass die Frage des Bewegungsablaufs auch
unmittelbar zu der Frage führt, wie das Opfer auf den Boden
gefallen und dort zum Liegen gekommen ist. Es ist gerade
unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen des
Rechtsmediziners Dr. Sch. nicht auszuschließen, dass die
Annahme einer fehlenden Drehbewegung des Körpers und ein
nichtsdestoweniger unterstelltes Hinabgleiten des Opfers an
dem Beschwerdeführer mit der vorgefundenen Lage des toten
Körpers am Boden nicht in Einklang zu bringen sind. Überdies
geht aus den Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. Sch.
hervor, das Opfer sei nach dem Erleiden der
Rückenschussverletzung weder in der Lage gewesen, sich
umzudrehen noch mit dem Angreifer zu rangeln. Nach den
Feststellungen des Landgerichts aber hat sich ein zweiter
Schuss in einem Gerangel gelöst, wobei das Projektil in die
Spiegeldecke eingeschlagen sein soll. Insoweit erhebt sich
auch die Frage, ob diese Feststellungen bei der Annahme eines
bloßen Entlanggleitens des Opfers an dem Beschwerdeführer
noch haltbar sind. Auch hierzu finden sich in der
Entscheidung des Oberlandesgerichts keinerlei
Ausführungen.
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Erhebliche Argumentationslücken bestehen auch
noch in weiteren Zusammenhängen. Die erkennende Strafkammer
hat festgestellt, dass nach dem zweiten, auf die Decke
gerichteten Schuss Glassplitter sowohl auf den Boden im
inneren Thekenbereich als auch auf die Ablage vor der
hinteren Spiegelwand gefallen seien. Die Möglichkeit, dass
noch andere Spiegelsplitter später heruntergefallen seien,
bezeichnet das Oberlandesgericht als praktisch nahe liegend,
ohne dies jedoch hinreichend zu begründen. Es setzt sich auch
in diesem Zusammenhang weder mit nahe liegenden
Fragestellungen auseinander noch ist ersichtlich, dass es für
deren Beantwortung die erforderliche Sachkunde besitzt. So
stellt sich zum einen die Frage, wie die Zerstörungskraft
einer Revolverkugel auf die Glasdecke einwirken kann und
tatsächlich eingewirkt hat. Insoweit ist auch von Bedeutung,
ob es im Hinblick auf den Deckenaufbau, die Beschaffenheit
des Glases und den genauen Einschlagsort der Kugel im Bereich
der Thekenablage überhaupt zu einem Verbleiben von Glasresten
an der Decke kommen konnte, die später dort noch hätten
herunterfallen können. Zum anderen ist die Frage von
Bedeutung, ob sich nach dem erstellten Lichtbild der Ablage,
vor allem dem daraus ersichtlichen Streufeld der
Glassplitter, Aussagen über die Art und Weise des
Herabfallens der Splitter treffen lassen. Dies gilt in
gleichem Maße auch hinsichtlich der vom Oberlandesgericht in
den Raum gestellten Möglichkeit, es könne zu Verschleppungen
von Glassplittern durch Dritte gekommen sein. Diese Fragen
können verlässlich lediglich mit Hilfe eines Sachverständigen
geklärt werden. Auch die Beantwortung der Frage, ob ein
Explosionsdruck einer Faustfeuerwaffe das spätere Herabfallen
von weiteren Splittern bewirken kann, erfordert eine
entsprechende Sachkunde. Aus dem angegriffenen Beschluss geht
nicht hervor, dass das Oberlandesgericht über die
erforderliche Sachkunde verfügt. Ohne Aufklärung dieser
Fragen bleiben die vom Oberlandesgericht als "praktisch nahe
liegende Möglichkeiten" angesprochenen Alternativen bloße
Hypothesen, die auf einer völlig ungesicherten Grundlage
stehen.
53
Das Oberlandesgericht hat im Übrigen den
Inhalt der erstellten Tatort- und Geschehensrekonstruktion
und der medizinischen Stellungnahmen nicht ausgeschöpft. Das
medizinische Gutachten vom 18. Februar 2004 äußert sich
nicht nur zu den Folgen der Rückenmarksverletzung. Vielmehr
wird darin auch ausgeführt, dass keine der bei dem Opfer H.
festgestellten Schussverletzungen zu einem spritzenden
Blutaustritt geführt hat. Nach diesen Ausführungen, die vom
Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführt und vom
Oberlandesgericht ebenfalls unbeachtet gelassen wurden, kommt
als Ursache der Blutanhaftungen nur die Thoraxverletzung in
Betracht, da bei dieser Blut in die Luftwege eindringt und
bei Erreichen des Kehlkopfes einen Hustenreflex auslöst.
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Darüber hinaus wird in der Tatort- und
Geschehensrekonstruktion ausgeführt, dass die Tatwaffe keine
Anhaftungen von Blut und Gewebe aufwies, was gegen das
festgestellte Ansetzen der Waffe auf die Kleidung im
Rückenbereich des Opfers spreche. Ferner wird dort auch auf
die von der Strafkammer festgestellte Geschossreihenfolge
eingegangen, die gleichfalls nicht als haltbar angesehen
wird. In diesem Zusammenhang hat der Kriminalbiologe Dr. B.
auch ausgeführt, dass der vom Landgericht Aachen gehörte
Sachverständige Dr. S. seine damalige Aussage zu dem so
genannten doppelten Abschlag im Zusammenhang mit der
Feststellung der Geschossreihenfolge ihm gegenüber revidiert
habe. Überdies wird in der Tatort- und
Geschehensrekonstruktion zu den festgestellten Faser-Spuren
Stellung genommen.
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Alle diese Gesichtspunkte dürfen bei der
gebotenen Gesamtbetrachtung des Geschehensablaufs nicht
unberücksichtigt bleiben. Mag es sich hierbei auch nicht
stets um neue Tatsachen handeln, so hindert dies gleichwohl
nicht, diese Umstände bei der Bewertung der neuen Tatsachen
mit in die Betrachtung einzubeziehen. Nur auf dieser
Grundlage lässt sich die Frage der Plausibilität und der
genügenden Wahrscheinlichkeit des von dem Beschwerdeführer im
Wiederaufnahmeantrag dargestellten Geschehensablaufes in
sachgemäßer Weise beantworten.
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Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass
nicht nur das Landgericht, sondern auch das Oberlandesgericht
§ 368 StPO im Zusammenhang mit der Bewertung der neuen
Tatsachen hinsichtlich der Schussreihenfolge in einer Weise
gehandhabt haben, die das Wiederaufnahmeverfahren ineffektiv
macht und eine effektive Rechtsgewährleistung verhindert.
Ausgehend von den Ausführungen des Kriminalbiologen Dr. B. in
der Tatort- und Geschehensrekonstruktion und des
Rechtsmediziners Dr. Sch. kann eine genügende
Wahrscheinlichkeit für die Erheblichkeit einer anderen
Schussreihenfolge und damit für das Entfallen des
Mordmerkmals der Heimtücke nicht in Abrede gestellt werden.
Über die darin enthaltenen neuen Tatsachen, die das
unmittelbare Tatgeschehen betreffen, wird unter Heranziehung
von Sachverständigen eine förmliche Beweisaufnahme
durchzuführen sein.
57
Wie bereits dargelegt, steht für die
Feststellung strafrechtlicher Schuld die Hauptverhandlung zur
Verfügung. Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, dass sie
die größtmöglichste Gewähr sowohl für die Erforschung der
Wahrheit wie für die bestmöglichste Verteidigung des
Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens
behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 ) und
dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der
Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358
). Der Angeklagte kann dort Beweisanträge
stellen, Zeugen befragen und sonst auf Gang und Ergebnis des
Verfahrens in dem näher geregelten Maße Einfluss nehmen.
Diese Möglichkeiten sind ihm abgeschnitten, wenn die in der
Hauptverhandlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder
ernstlich in Frage gestellte, Feststellung einer
wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im
Nachhinein durch eine andere ersetzt wird, die ohne
Hauptverhandlung ermittelt wurde (Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September
1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 ). Dies
verbietet es, ohne erneute Hauptverhandlung den
festgestellten unmittelbaren Tatverlauf in einer Kernfrage
der Beweisaufnahme durch einen anderen zu ersetzen oder eine
Erschütterung der betreffenden Feststellungen unter Verweis
auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich zu
erklären, wie es das Oberlandesgericht bezüglich der vom
Schwurgericht festgestellten Drehung des Opfers getan hat.
Dadurch hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit genommen, auf den Prozess der Wahrheitsfindung in
einer wesentlichen Frage angemessen einzuwirken.
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Auf die weiteren vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen kommt es somit nicht an.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen. Die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind
unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
60
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
61
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).