BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 932/02 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Sommer,
Broß
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12.
August 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer
Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts
stehende Entscheidung über die Verbindung von
Strafverfahren.
2
1. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erhob
gegen den Beschwerdeführer im September 1999 Anklage zur
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen wegen des
Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug (§ 264 Abs.
1 StGB) in drei Fällen (350 Js 43945/99). Die neben dem
Beschwerdeführer gegen weitere vier Angeschuldigte gerichtete
und 35 Blatt umfassende Anklageschrift legt ihm zur Last,
während seiner Tätigkeit für den Unternehmer und
Mitangeschuldigten P. für die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft zum so genannten "P.-Konzern" gehörende
Firma K., in K. - Thüringen - im Zeitraum von Mai 1993 bis
Juli 1994 auf dessen Weisung bzw. Veranlassung in drei Fällen
Investitionszulage- bzw. Investitionszuschussanträge für
Maschinen- bzw. Computeranlagen vorbereitet zu haben, obwohl
er gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
der beantragten Leistungen nicht vorlagen. Der hierdurch
angerichtete Schaden soll etwa 120.000 DM betragen. Die
Anklageschrift benennt neben einer Reihe von Urkunden sieben
Zeugen als Beweismittel.
3
2. Nach Eingang der Anklageschrift am 29.
September 1999 forderte der Vorsitzende der
Wirtschaftsstrafkammer den Angeschuldigten gemäß § 201
StPO auf, zu den Anklagevorwürfen Stellung zu nehmen und
zugleich mitzuteilen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner
Verteidigung beauftragt habe. Andernfalls werde ihm das
Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Mit Schreiben vom
18. Oktober 1999 zeigte Rechtsanwalt B. die Vertretung des
Beschwerdeführers an und beantragte Akteneinsicht. Nach
Einsichtnahme in die zu diesem Zeitpunkt zwei Aktenordner mit
etwa 750 Blatt umfassenden Strafakten gab Rechtsanwalt B.
durch Schriftsatz vom 17. November 1999 für seinen Mandanten
eine Erklärung zu den Tatvorwürfen ab und trat einer
Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen.
4
3. Das Landgericht hat in den Jahren 2000 und
2001 eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
nicht getroffen. Nach einer Sachstandsanfrage durch die
Staatsanwaltschaft Ende des Jahres 2001 forderte das Gericht
diese auf, zur Frage der Verbindung des Verfahrens mit dem
bei der Kammer anhängigen weiteren Verfahren 350 Js
41163/95-8 Kls Stellung zu nehmen, das auch gegen die im
K...-Verfahren Angeschuldigten, Ha. und Ho. gerichtet ist.
Hierbei handelt es sich um ein gegen neun Angeklagte wegen
Verdachts des Subventionsbetrugs in Millionenhöhe geführtes
komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, dem - nach schon
erfolgter Verbindung zweier ursprünglich selbstständiger
Strafverfahren - zwei 148 bzw. 133 Seiten umfassende
Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9.
April 1998 - 350 Js 41163/95 - und vom 18. März 1999 - 30 Js
55107/96 - zu Grunde liegen. Der Aktenbestand des Verfahrens
ist auf mehr als 30 Leitzordner - mit Beiakten und Asservaten
mehr als 300 Leitzordner - angewachsen; die
Wirtschaftsstrafkammer hatte - nach zweifachem Neubeginn -
die Hauptverhandlung an vierzig Sitzungstagen durchgeführt,
bevor das Verfahren erneut ausgesetzt wurde. Das Thüringer
Oberlandesgericht hat zu Umfang und Schwierigkeit dieses
Verfahrens in einem dort im Verfahren nach § 99 BRAGO
ergangenen Beschluss ausgeführt: "Das Verfahren ist auch
tatsächlich und rechtlich besonders schwierig. Die
tatsächlichen Schwierigkeiten beruhen darauf, dass auf Grund
der Fülle des Aktenmaterials, der gleichwohl schwer zu
ergründenden Dokumentation der verfahrensgegenständlichen
Vorgänge in den Akten verschiedener Behörden, der
Verflechtung von Wirtschaft und Politik insbesondere in der
unmittelbaren Nachwendephase, der zwischenzeitlich
verstrichenen Zeit seit dem verfahrensgegenständlichen
Geschehen sowie der vielfältigen Verästelungen des Falls bis
in Institutionen des Bundes und der Länder Bayern und
Thüringen sowie in die Finanzwirtschaft der den Angeklagten
zur Last gelegte Sachverhalt nur außerordentlich mühsam
aufgeklärt werden kann. Die rechtlichen Schwierigkeiten
beruhen darauf, dass das Verfahren auch für versierte
Juristen schwer zu durchschauende
Subventionsgewährungsverfahren betrifft und die
Verantwortlichkeiten einer Vielzahl von Angeklagten
herausgearbeitet werden müssen. Auf Grund des Umfangs der
Sache ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch mit dem Abschluss
des Verfahrens in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu
rechnen... In Anbetracht des Umstands, dass die
Hauptverhandlung in der Vergangenheit bereits drei Mal
begonnen und insgesamt an 40 Hauptverhandlungstagen
verhandelt wurde, die Hauptverhandlung aber über das Stadium
der Vernehmung der Angeklagten zur Sache nicht hinausgekommen
war, ist derzeit der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens
völlig offen" (vgl. Beschluss des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2002 - AR (S) 152/01, Bl.
6 f.).
5
Die Staatsanwaltschaft hat durch Verfügung vom
12. Dezember 2001 mitgeteilt, dass eine Verfahrensverbindung
nicht erfolgen solle. Sie hat darauf hingewiesen, dass die
Hauptverhandlung in dem zur Eröffnung anstehenden Verfahren -
anders als im Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls - vermutlich
innerhalb weniger Verhandlungstage durchgeführt werden könne;
es sei nicht vertretbar, wenn durch die Verfahrensverbindung
für den Beschwerdeführer (und einen weiteren Angeschuldigten)
eine erhebliche Zahl zusätzlicher Verhandlungstage
anfielen.
6
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 forderte
das Landgericht den Wahlverteidiger des Beschwerdeführers,
den das Gericht durch Beschluss vom 4. Februar 2000 einem der
Angeklagten im Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls als
Pflichtverteidiger beigeordnet hatte, unter Hinweis auf die
beabsichtigte Verfahrensverbindung und das hierdurch
entstehende Problem der Mehrfachverteidigung auf,
mitzuteilen, welches Mandat er für den Fall der
Verfahrensverbindung niederlege, und bat darum, mit dem
Beschwerdeführer die Benennung eines Pflichtverteidigers
abzustimmen. Durch Schreiben vom 7. Januar 2002 forderte das
Gericht den Beschwerdeführer auf, gemäß § 142 Abs. 1
Satz 2 StPO zwei Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger
auszuwählen. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
7
"Ich habe Ihren Wahlverteidiger, Herrn
Rechtsanwalt B., bereits angeschrieben und gebeten, für den
Fall, dass dieses Verfahren mit dem Verfahren 350 Js 41163/95
verbunden werden sollte, das Mandat niederzulegen, da ein
Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146
StPO) vorliegen könnte, da Herr Rechtsanwalt B. in dem
Verfahren 350 Js 41163/95 bereits als Verteidiger für einen
Angeklagten bestellt worden ist."
8
Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 und vom 21.
Januar 2002 trat Rechtsanwalt B. namens des Beschwerdeführers
einer Eröffnung des Hauptverfahrens und der beabsichtigten
Verfahrensverbindung entgegen. Die Verbindung beider
Verfahren widerspreche dem Beschleunigungsgrundsatz und
bedeute einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens. Eine
Verbindung scheide schließlich nicht zuletzt wegen des
Erfordernisses der Mandatsniederlegung aus, die er für den
Fall wirksamer Verfahrensverbindung vorsorglich
ankündigte.
9
Das Landgericht bestellte dem Beschwerdeführer
am 7. Februar 2002 einen von ihm bezeichneten Rechtsanwalt
zum Pflichtverteidiger.
10
4. Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 ließ die 3.
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen die
Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das
Hauptverfahren und nahm die angekündigte Verfahrensverbindung
mit dem Verfahren - 350 Js 41163/95-8 Kls - ohne Begründung
vor. Vorsorglich wies sie Rechtsanwalt B. als Wahlverteidiger
des Beschwerdeführers zurück.
11
5. Mit Verfügung des Landgerichts vom 22. Mai
2002 wurde der in Singen wohnhafte Beschwerdeführer zu der am
23. August 2002 beginnenden und zunächst auf neun Tage
terminierten Hauptverhandlung geladen. Er wurde außerdem
gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgefordert, einen
weiteren Verteidiger zu bezeichnen, der ihm als zweiter
Pflichtverteidiger beigeordnet werden könne. Mit Beschluss
vom 5. Juli 2002 bestellte das Landgericht dem
Beschwerdeführer einen weiteren Pflichtverteidiger.
12
1. Mit seiner gegen den Verbindungsbeschluss
des Landgerichts und die Verfügung des Vorsitzenden vom 22.
Mai 2002 gerichteten und mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1, 2, 12, 14, 103 und
Art. 104 GG. Die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse
verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das
Übermaßverbot und das Gebot fairen Verfahrens. Im Übrigen
verletzten die Vorschriften der § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m.
§§ 3, 7 BRAGO ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3,
14 sowie Art. 103 GG und seien verfassungswidrig und
nichtig.
13
Die Verbindung beider Strafverfahren mit der
Verpflichtung seiner Teilnahme an einer wesentlich
umfangreicheren, ihn in weiten Teilen nicht betreffenden
Hauptverhandlung stelle einen Verstoß gegen das Übermaßverbot
dar. Es sei damit zu rechnen, dass die Hauptverhandlung vor
dem Landgericht eine Vielzahl von Verhandlungstagen in
Anspruch nehmen werde; für ihn bedeute dies nicht nur die
Verpflichtung, an einer aufwändigen Hauptverhandlung mit
ungleich höheren Fahrt- und Übernachtungskosten teilnehmen zu
müssen; ihm drohe auch der Verlust seines Arbeitsplatzes. Das
staatliche Interesse an seiner Strafverfolgung rechtfertige
diese Belastungen nicht; denn es stehe dem Gericht frei, das
gegen ihn geführte Strafverfahren abzutrennen und eine
Verbindung der beiden Strafverfahren im Übrigen vorzunehmen.
Die Entscheidung über die Zurückweisung seines bisherigen
Wahlverteidigers sei willkürlich und verletze sein Recht auf
ein faires Verfahren. Das Gericht dürfe einen bereits zu
einem früheren Zeitpunkt gewählten Verteidiger nicht
zurückweisen, wenn der Grund für die Mehrfachverteidigung in
einer später angeordneten Pflichtverteidigung liege.
14
2. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2002
erstreckte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf
den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2002, mit dem ihm
ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Die
Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers verstoße gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ergänzend trug er vor,
die Verfahrensverbindung verletze ihn auch deshalb in seinem
Recht auf ein faires Verfahren und seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör, weil das erkennende Gericht in dem
hinzuverbundenen Verfahren bereits an über vierzig
Sitzungstagen verhandelt habe. Die Verbindung verbiete sich
bei dieser Sachlage schon im Hinblick auf den
unterschiedlichen Stand beider Verfahren.
15
3. Der Freistaat Thüringen hat von der
Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in
dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde
ist insoweit zulässig und in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
17
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
vor.
18
1. Die gegen den Beschluss der Strafkammer vom
16. Mai 2002 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Sachprüfung nicht
entgegen.
19
Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer die
Beseitigung des vermeintlich verfassungswidrigen Hoheitsakts
zunächst mit allen anderen, gesetzlich vorgesehenen
Rechtsbehelfen versucht (BVerfGE 22, 287 ;
stRspr.). Der Beschwerdeführer, der in der gerichtlich
angeordneten und dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde
entzogenen Verfahrensverbindung durch das erkennende Gericht
(vgl. § 305 Satz 1 StPO; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25.
Auflage 1999, § 4 Rn. 43; Lemke in: Heidelberger
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2001, § 4 Rn. 14) eine
Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sieht,
könnte diesen Verfassungsverstoß im Revisionsverfahren in die
Verfahrensrüge ermessensmissbräuchlicher Verfahrensverbindung
kleiden (vgl. BGHSt 18, 238 ; Pfeiffer in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 4 Rn.
13). Die angegriffene gerichtliche Entscheidung stellt eine
Zwischenentscheidung dar, die grundsätzlich einer
unmittelbaren Anfechtung durch die Verfassungsbeschwerde
entzogen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 8, 253
; 58, 1 ; 101, 106
).
20
Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht
jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363
; 75, 108 ; 86, 15 ;
Kley/Rühmann in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 89;
Zuck in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Auflage 1996, § 90
Rn. 140).
21
Entstünden dem Beschwerdeführer - wie hier -
durch die Verweisung auf den Rechtsweg schwere und
unabwendbare Nachteile, so steht der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer Entscheidung
nicht entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Wäre
der Beschwerdeführer hier gezwungen, das gesamte
fachgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, so bedeutete dies,
dass er die von ihm als verfassungswidrig angesehene
unverhältnismäßige Belastung zunächst auf sich nehmen müsste,
um sie erst anschließend zur gerichtlichen Prüfung stellen zu
können. Wegen des möglichen Eintritts irreparabler Schäden
wie etwa des Verlustes seines Arbeitsplatzes und im Hinblick
auf die von ihm gerügte Verletzung des
Beschleunigungsgrundsatzes ist ihm dies nicht zuzumuten.
22
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet,
soweit der Beschwerdeführer in der Entscheidung über die
Verfahrensverbindung einen Verstoß gegen sein
verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf ein faires
Verfahren sieht. Das Landgericht hat bei der
verfahrensgestaltenden Maßnahme der Verfahrensverbindung
Bedeutung und Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers auf
ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verkannt.
23
a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in
Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs.
1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches,
faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38,
105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66,
313 ; 77, 65 ; 86, 288
). Aus diesem allgemeinen
Prozessgrundrecht ergeben sich Mindesterfordernisse für
Verfahrensregelungen, die eine zuverlässige
Wahrheitserforschung gewährleisten. Das Verfassungsgebot
rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung ist nicht nur
Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern auch Leitlinie
für den das Strafverfahren im Rahmen der von der
Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter,
der dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung
tragen muss (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 92, 277
). Gerade der Strafprozess mit seinen
möglichen weit reichenden Folgen für den Beschuldigten darf
nicht auf eine Weise geführt werden, dass dieser zum bloßen
Objekt des Verfahrens wird. Der Beschuldigte muss im Rahmen
der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln nicht
nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit
erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und
das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26,
66 ; 57, 250 ; 63, 332
; 64, 135 ; 65, 171 ). Eine
besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten
Anspruchs auf ein faires Verfahren von hohem Rang ist dabei
das der "Waffengleichheit" dienende Recht eines
Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt
als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu
lassen (vgl. BVerfGE 34, 293 ; 38, 105
; 66, 313 ; 68, 237
). Die grundrechtliche Garantie der freien
Wahl eines Verteidigers schafft den institutionellen Rahmen
für das Entstehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger; dieses
Vertrauensverhältnis ist zwingende Voraussetzung für eine
effektive Stärkung der Stellung des Beschuldigten, die ihm
die aktive Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte im Prozess
erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 293 ;
Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 137
Rn. 2; Welp, Der Verteidiger als Anwalt des Vertrauens, ZStW
90 (1978), S. 101 ; Gusy,
Grundrechtsschutz der Strafverteidigung, AnwBl. 1984, S. 225
). Das verfassungsrechtlich geschützte Interesse
des Beschuldigten, den Beistand seiner Wahl zu erhalten, ist
von den Strafgerichten bei der konkreten Gestaltung des
Verfahrens zu beachten (vgl. Laufhütte in Karlsruher
Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 137 Rn. 1).
24
Das Rechtsstaatsprinzip fordert schließlich
eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens im
Interesse des Beschuldigten (BVerfGE 61, 28 ; 63,
45 ; 66, 313 ). Das Gericht ist durch
das in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich normierte,
durch Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aber auch
einfachrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot gehalten,
das Verfahren in einer Weise zu führen, die einen zügigen
Abschluss verspricht.
25
b) Die strafprozessualen Vorschriften über die
Verbindung und die Trennung anhängiger Strafsachen
(§§ 2, 4, 237 StPO) eröffnen Staatsanwaltschaft und
Gericht im Interesse der Prozessökonomie die Möglichkeit,
zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit
von Gerichten verschiedener Ordnung gehören, mit der Folge
der Verfahrensverschmelzung (§§ 2, 4 StPO) oder zu
gemeinsamer Verhandlung (§ 237 StPO) zu verbinden. Nach
überwiegender fachgerichtlicher Ansicht ist in analoger
Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO auch die
Verfahrensverbindung mit der Folge der Prozessverschmelzung
zweier Verfahren möglich, die beide in die Zuständigkeit
desselben örtlich, sachlich und instanziell zuständigen
Gerichts fallen (vgl. Meyer-Goßner, NStZ 1989, S. 297
). Den strafprozessualen Regelungen über die
Verfahrensverbindung liegt dabei die Vorstellung zu Grunde,
dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung an sich
selbstständiger Strafsachen - neben der Vermeidung der Gefahr
widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen und der
Notwendigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt
11, 130 ; 18, 238 ; OLG Frankfurt, StV
1983, S. 92 ) - regelmäßig dem Interesse einer
zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung (vgl.
BVerfGE 45, 354 ) und der Wahrheitserforschung
dienen wird. Die Verbindung von Strafverfahren wird damit
häufig zugleich im Interesse des Beschuldigten liegen, dem
hierdurch etwaige zusätzliche Belastungen durch mehrere
parallel gegen ihn geführte Strafverfahren erspart werden
(vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000,
S. 373). Die Entscheidung über die Verfahrensverbindung wie
über die Verfahrenstrennung steht im pflichtgemäßen Ermessen
des Gerichts (BGH GA 1968, S. 305 ). Sie
unterliegt keiner allgemeinen Zweckmäßigkeitskontrolle, aber
einer Prüfung darauf, ob das Gericht sein Ermessen
missbraucht hat (vgl. Wendisch in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.,
§ 2 Rn. 18, 27; BGH St 18, 238 ).
26
c) Der durch die Strafprozessordnung für eine
Verfahrensverbindung eröffnete richterliche
Ermessensspielraum unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen.
Das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires
Verfahren, sein Recht auf zügigen Abschluss des
Strafverfahrens und das Übermaßverbot können im Einzelfall
das öffentliche Interesse an einer Verfahrensverbindung aus
Gründen der Prozessökonomie überwiegen.
27
Der Richter hat bei seiner Entscheidung über
die mögliche Verbindung zweier Verfahren daher die im
Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Interessen in
einen tragfähigen Ausgleich zu bringen. So muss er etwa
erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist,
obwohl sie wegen der durch sie begründeten
Verfahrensidentität und des - verfassungsrechtlich
unbedenklichen (vgl. BVerfGE 39, 156 ; 45,
354 ) - gesetzlichen Verbots der
Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) zur Zurückweisung des
vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens
führt (vgl. Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 ;
Heinicke, NJW 1978, S. 1497 ; Wendisch in:
Löwe-Rosenberg, § 2 Rn. 27; Lüderssen in:
Löwe-Rosenberg, § 146 Rn. 28; Niemöller/Schuppert, AöR
1982, S. 387 ). Der Richter hat auch zu bedenken,
ob der Beschleunigungsgrundsatz der Verfahrensverbindung
entgegen steht, weil der Abschluss des Verfahrens durch sie
erheblich verzögert wird (vgl. Wendisch, a.a.O., Rn. 24;
Rudolphi in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 2 Rn.
2; Rosenmeier, Die Verbindung von Strafsachen im
Erwachsenenstrafrecht, 1972, S. 119 ). Schließlich
hat er auch zu prüfen, ob die mit einer möglichen
Verfahrensverbindung einhergehenden zusätzlichen Belastungen
für den Beschuldigten gerechtfertigt sind oder gegen das
Übermaßverbot verstoßen.
28
d) Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen wird
die angegriffene Entscheidung des Landgerichts über die
Verfahrensverbindung nicht gerecht.
29
aa) Es kann dahin stehen, ob die
Ermessensentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer allein
deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil das
Landgericht sie nicht mit einer Begründung versehen und damit
nicht dokumentiert hat, dass es die widerstreitenden Belange
bedacht und in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen gesucht
hat (zum Begründungserfordernis nach einfachem Recht vgl.
KMR, § 34, Rn. 3; Maul in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 4. Auflage, § 34, Rn. 7; Gollwitzer in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 34, Rn. 2).
Jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegenden
Besonderheiten des Einzelfalls, in dem das Gericht die
Verbindung eines durchschnittlichen
Wirtschaftsstrafverfahrens mit einem nahezu unübersichtlich
gewordenen, nur zögernd voranschreitenden Großverfahren mit
neun Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern
vornimmt, in dem die Strafkammer bereits an vierzig
Sitzungstagen ergebnislos verhandelt hat, wird sich eine
solche Begründung regelmäßig empfehlen. Denn es liegt hier -
wie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zeigt, die der
beabsichtigten Vorgehensweise ebenso wie der Beschwerdeführer
entgegen getreten ist - eher fern, dass die allgemein für
eine Verfahrensverbindung sprechenden Gründe der
Prozessökonomie das Interesse des Beschwerdeführers an einer
gesonderten Fortführung seines Verfahrens überwiegen. Allein
das Fehlen einer Begründung kann bei dieser Sachlage darauf
hindeuten, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite des
Rechts des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches und
faires Strafverfahren verkannt hat.
30
bb) Die Frage, ob eine Verfahrensverbindung
von Verfassungs wegen allein auf Grund des mit ihr
einhergehenden Verlustes des vom Beschuldigten gewählten
Verteidigers seines Vertrauens ausscheidet, bedarf hier
keiner abschließenden Klärung. Das Landgericht hat es hier
jedenfalls versäumt, das verfassungsrechtlich geschützte
Interesse des Beschwerdeführers daran, von dem Verteidiger
seines Vertrauens verteidigt zu werden, bei seiner
Entscheidung zu berücksichtigen. Ersichtlich hat es - wie die
schriftlich geäußerte Bitte des Vorsitzenden an den
Wahlverteidiger, das Mandat niederzulegen, zeigt - nicht
bedacht, dass hierin eine unzulässige staatliche
Einflussnahme auf das in besonderem Maße schutzbedürftige
Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem
liegen kann. Auch hat es unberücksichtigt gelassen, dass das
Mandatsverhältnis bereits seit Zustellung der Anklageschrift
Ende des Jahres 1999 bestand und daher allein wegen des
Zeitfaktors für den Beschwerdeführer erhebliches Gewicht
erlangt hat. Die Verfahrensverbindung führte hier praktisch
dazu, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der mit
besonderen Belastungen verbundenen Hauptverhandlung den
Verteidiger seines Vertrauens verloren hat und durch die
Verfahrensgestaltung des Landgerichts gezwungen war,
Unterstützung bei einem ihm unbekannten Pflichtverteidiger zu
suchen.
31
cc) Die Entscheidung des Landgerichts genügt
aber auch im Übrigen verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen nicht. Das Landgericht hat verkannt,
dass die Verfahrensverbindung für den ausweislich der
Anklageschrift aussagebereiten Beschwerdeführer, der durch
Erstattung einer Strafanzeige das Strafverfahren gegen den
Hauptangeklagten P. jedenfalls mit in Gang gebracht haben
soll, neben dem Verlust seines Wahlverteidigers mit
erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden ist. Statt des
bislang übersichtlichen Aktenmaterials und möglichen
Prozessstoffs sieht sich der Beschwerdeführer durch die vom
Landgericht gewählte Verfahrensgestaltung nun zur Teilnahme
an einem komplexen Großverfahren mit weiteren zehn
Angeklagten und zweiundzwanzig Verteidigern verpflichtet. Die
Hauptverhandlung wird aller Voraussicht nach ungleich länger
dauern und in erhöhtem Medieninteresse stehen. Allein für die
Vernehmung aller elf Angeklagten zur Sache hat das
Landgericht nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladung
neun Sitzungstage vorgesehen. Die Vernehmung zahlreicher
Zeugen und Sachverständigen wird sich hieran anschließen. Ob
das Landgericht die hiermit verbundenen Belastungen für den
Beschwerdeführer durch seine zeitweise Beurlaubung
(§ 231c StPO) mindern kann, ist derzeit völlig ungewiss.
Immerhin hat das Landgericht sich veranlasst gesehen, dem
Beschwerdeführer einen weiteren Pflichtverteidiger
beizuordnen, eine verfahrenssichernde Maßnahme, die gegen
seine zeitweise Beurlaubung spricht und ihm im Falle seiner
Verurteilung bei Zahlungsfähigkeit ein zusätzliches
finanzielles Opfer abverlangen wird.
32
Schließlich hat das Landgericht bei der
angegriffenen Entscheidung dem Beschleunigungsgrundsatz nicht
erkennbar Rechnung getragen. Dieser fordert eine Gestaltung
des Strafverfahrens, die seinen Abschluss ohne vermeidbare
Verzögerungen erwarten lässt. Dabei gewinnt der
verfassungsrechtliche Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung
umso mehr Gewicht, je länger das Strafverfahren andauert. In
diesem Zusammenhang hätte das Landgericht bedenken müssen,
dass die vorgenommene Verfahrensverbindung aller Voraussicht
nach zu einer erheblichen Verzögerung des Abschlusses des
gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens führen
wird. Dieser Umstand erlangt hier angesichts der langen Dauer
des gegen den Beschwerdeführer mit seiner polizeilichen
Vernehmung im März 1996 eingeleiteten Strafverfahrens und dem
nahe bevorstehenden Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung
der ersten Tat im Mai 2003 besonderes Gewicht. Ob diese mit
der Verfahrensverbindung für den Beschwerdeführer verbundenen
Nachteile durch Gründe der Prozessökonomie aufgewogen werden
können, ist schon angesichts des Fehlens einer Begründung
durch das Landgericht offen.
33
dd) Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob
die Verfahrensverbindung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt, weil ein
sachlicher Grund für die Verbindung des Verfahrens der von
dem Großverfahren nicht berührten Beschwerdeführers
fehlt.
34
3. Die angegriffene gerichtliche Entscheidung
war aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegenstandslos.
35
4. Soweit der Beschwerdeführer die
Zurückweisung seines bisherigen Wahlverteidigers durch das
Gericht angreift, hat die Verfassungsbeschwerde keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob
diese Entscheidung des Gerichts - wegen der vorsorglich
erklärten Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt B.
- überhaupt Regelungswirkung entfaltet, ist sie von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer
verfassungsrechtlich unbedenklichen Anwendung und Auslegung
der Vorschrift des § 146a Abs. 1 StPO.
36
Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahme-Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
37
5. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2
und Abs. 3 BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.