BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 932/06 -
des Herr S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes
Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und
Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes
darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2
Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
3
Die gegen das Urteil des Strafrichters
eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom
Landgericht verworfen. Die Berufungskammer machte dem
Beschwerdeführer zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über
eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit
von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der
Lichthupe und – teilweise – auch des Signalhorns versucht zu
haben, einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu
schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu
veranlassen.
4
Dieses Verhalten - so das Landgericht - stelle
auf Grund seiner Dauer und Intensität und wegen der mit ihm
verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine Gewaltanwendung
im Sinne des § 240 StGB dar.
5
Die Revision des Beschwerdeführers gegen das
Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Sie wurde vom
Oberlandesgericht unter Bestätigung der Rechtsauffassung der
Strafkammer verworfen.
6
Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen
eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG. Die Einwirkung
auf einen Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren sei
allenfalls psychischer Zwang und damit unter Beachtung der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit
von Sitzblockaden keine Gewalt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setze Gewaltanwendung eine
physische Einwirkung auf das Opfer voraus. Die Versuche der
Strafgerichte, einem Drängeln im Straßenverkehr eine solche
Körperlichkeit beizumessen, seien gekünstelt. Weder setze ein
Fahrzeugführer bei einem derartigen Fahrverhalten in
erheblichem Maße Körperkraft ein noch gehe die körperliche
Reaktion des Betroffenen über das Empfinden von Angst – einem
psychischen Phänomen - hinaus. Mit ihrer Auslegung des
Gewaltbegriffs weiteten die Strafgerichte den
Anwendungsbereich des § 240 StGB deshalb in unzulässiger
Weise aus. Folge sei, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr
erkennen könne, ob sein Fahrverhalten lediglich belästigend –
und damit noch straflos - oder bereits strafbar sei. Die von
den Gerichten teilweise zu Zwecken der Abgrenzung
herangezogene "Intensität" des Fahrverhaltens sei kein
taugliches Unterscheidungskriterium. Der Begriff der
Intensität sei seinerseits interpretationsbedürftig.
7
Ungeachtet der mit Blick auf Art. 103
Abs. 2 GG nicht tragfähigen Subsumtion eines bedrängenden
Auffahrens unter den Gewaltbegriff habe der Beschwerdeführer
schon deshalb nicht wegen versuchter Nötigung verurteilt
werden dürfen, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten im
langsamen innerörtlichen Verkehr stattgefunden habe und
deshalb gerade keine intensive Zwangszufügung gewesen
sei.
8
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
und die Generalbundesanwältin Stellung genommen.
9
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat auf die
ständige Rechtsprechung des von ihr geleiteten Spruchkörpers
hingewiesen, wonach dichtes Auffahren zur Erzwingung eines
Überholvorgangs jedenfalls dann nötigende Gewalt sei, wenn
das Verkehrsgeschehen auf einer Autobahn stattfinde. Mit
dichtem Auffahren im innerstädtischen Verkehr sei der Senat
noch nicht befasst gewesen.
10
Die Generalbundesanwältin hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die von den
Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung des Verhaltens des
Beschwerdeführers als Gewalt im Sinne des
Nötigungstatbestandes lasse einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 2 GG nicht besorgen. Das Bundesverfassungsgericht habe
in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 - BVerfGE 92, 1
ff. - entschieden, dass die bloße körperliche Anwesenheit an
einem Ort keine nötigende Gewalt sei. Über dieses Stadium
inaktiver Präsenz gehe ein drängelndes Auffahren im
Straßenverkehr jedoch hinaus. Das dynamische Zufahren auf ein
anderes Fahrzeug sei gegen das Opfer gerichtete
Kraftentfaltung, die dieses unmittelbar physisch
gefährde.
11
Ein Grund zur Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
12
Die Rechtsprechung der Strafgerichte zur
Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren steht
im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dichtes,
bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere
bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn –
Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein und zwar auch dann,
wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.
13
Die Interpretation des Gewaltbegriffs bei
§ 240 StGB obliegt allein den Strafgerichten als
zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht prüft
lediglich nach, ob die von den Strafgerichten vorgenommene
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
14
Die strafrechtliche Rechtsprechung hat den
Begriff der Gewalt unter Orientierung am allgemeinen
Sprachverständnis zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde
als physische Einwirkung des Täters auf das Opfer zur
Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
begriffen (vgl. RGSt 46, 403 ; 56, 87
).
15
Von diesem Verständnis des Gewaltbegriffs
lösten sich die Strafgerichte im Laufe der Zeit. Das
Kriterium der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung.
Nicht nur an den Bereich der Tätlichkeit heranreichende
Kraftentfaltungen sollten Anwendung von Gewalt sein.
Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen körperlichen
Kraftaufwand liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde
nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim
Opfer angesehen (vgl. BGHSt 1, 145 ; 8, 102
; 23, 126 ). Dabei werteten die
Gerichte auch geringfügige körperliche Reaktionen, wie etwa
Nervenerregungen, als körperlich empfundenen Zwang (vgl. RGSt
60, 157 ).
16
Schließlich gaben die Strafgerichte die
Beschränkung auf physisch wirkenden Zwang beim Opfer gänzlich
auf. Gewalt – so die damalige strafgerichtliche
Rechtsprechung - liege auch bei vom Nötigungsadressaten
psychisch empfundenem Zwang von einigem Gewicht vor (vgl.
BGHSt 23, 46 ).
17
In seiner Entscheidung vom 11. November 1986
ließ das Bundesverfassungsgericht diesen "weiten", des
Merkmals der körperlichen Zwangswirkung beraubten
Gewaltbegriff im Ergebnis noch unbeanstandet, obwohl sich
schon damals vier Richter gegen dessen Bestimmtheit
aussprachen (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.).
18
Mit seinen Beschlüssen vom 10. Januar 1995
(BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober 2001 (BVerfGE 104,
92 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf
Art. 103 Abs. 2 GG klargestellt, dass ein Täter Gewalt
im Sinne des § 240 StGB nur anwendet, wenn er durch
körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und
dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern
körperlich empfunden wird. Weitergehende Anforderungen an den
Gewaltbegriff hat das Gericht nicht gestellt. So ist es, wie
die Entscheidung vom Oktober 2001 zeigt, für die Annahme
tatbestandlicher Gewalt bei der Nötigung aus
verfassungsrechtlicher Sicht unter anderem nicht
erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine
bestimmte Intensität besitzt. Geringfügige körperliche
Energie, wie das Anbringen einer Metallkette an zwei
Torpfosten, kann für die Annahme von Gewalt ausreichen
(BVerfGE 104, a.a.O. ).
19
Berücksichtigen die Strafgerichte, dass von
Verfassungs wegen Gewalt physisch ausgeübter und physisch
wirkender Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung
grundsätzlich nichts zu erinnern, die bedrängendes Auffahren
als tatbestandliches Unrecht im Sinne des § 240 Abs. 1
StGB in der ersten Unrechtsvariante begreift, sofern es die
genannten Kriterien erfüllt.
20
Dabei kann die Feststellung nötigender Gewalt
stets nur für den Einzelfall erfolgen. Dies liegt darin
begründet, dass pauschale Wertungen darüber, wann ein
Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen
anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, schwerlich getroffen
werden können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls
ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den
Strafgerichten bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung
eines Unrechtsverhaltens nach § 240 StGB im
Straßenverkehr. Von Bedeutung sein werden deshalb unter
anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens,
die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine
Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen
Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich
Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat (vgl. OLG Stuttgart,
DAR 1998, S. 153 ; OLG Hamm, DAR 1990, S. 392
; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 58 f.). All
diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse
auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz
zu überprüfenden Verhaltens auf den Betroffenen zu. Werden
diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu
physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der -
auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben – Gewalt
sein kann (vgl. BGHSt 19, 263 ). Zwar ist das
Angstempfinden der Menschen unterschiedlich und weichen
deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes
Fahren voneinander ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der
Annahme nötigender Gewalt im Straßenverkehr unter Hinweis auf
eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des § 240 StGB
entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender Fahrweise muss
ein Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein
Verhalten zu Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer
führen kann.
21
Weniger problematisch im Zusammenhang mit
nötigender Gewalt im Straßenverkehr als das Kriterium der
physischen Zwangswirkung ist das Merkmal der körperlichen
Kraftentfaltung beim Täter. Die den Auffahrvorgang
ausmachende dynamische Bewegung des Kraftfahrzeugs lässt sich
ohne Weiteres als Kraftentfaltung begreifen (vgl. OLG
Stuttgart, NJW 1995, S. 2647 ). Dies gilt
ungeachtet der letztlich gefahrenen Geschwindigkeit. Da es
nach den Maßstäben des Verfassungsrechts für das Vorliegen
nötigender Gewalt auf das Ausmaß der vom Täter entfalteten
Kraft nicht ankommt, ist es nicht ausgeschlossen, im
Betätigen des Gaspedals das unrechtsrelevante Verhalten zu
sehen (zu diesen Alternativen vgl. Maatz, NZV 2006, S. 337
). Die Strafgerichte werden darüber zu entscheiden
haben, welche Auffassung vorzugswürdig ist.
22
Da sich generelle Aussagen über die Wirkung
bedrängenden Auffahrens auf den Vordermann verbieten, ist
auch innerorts ein nötigendes Verhalten grundsätzlich
möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall
niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders
genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in
Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch
Unterschreiten des Sicherheitsabstands - vorliegt. Auch diese
Prüfung obliegt jedoch den Fachgerichten und nicht dem
Bundesverfassungsgericht. Dieses greift erst bei
willkürlicher Rechtsanwendung ein.
23
Diese ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch
nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die von Verfassungs
wegen gebotenen Maßstäbe, nach denen sich beurteilt, ob ein
Verhalten Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes
darstellt, nicht verkannt. Insbesondere hat es
berücksichtigt, dass es gerade im innerörtlichen Verkehr für
die Frage, ob ein bedrängendes Auffahren eine Gewaltzufügung
darstellt, auf die Umstände des Einzelfalls und dabei im
Speziellen auf die Dauer und Intensität des vom Täter
vermittelten Zwangs ankommt. Ob das Landgericht angesichts
der geforderten Maßstäbe den von ihm festgestellten
Sachverhalt im Ergebnis zutreffend unter den Tatbestand des
§ 240 StGB subsumiert hat, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.