BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 936/00 -
der Frau N...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; denn sie genügt nicht den
Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG.
2
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die im
landgerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 1999 ausdrücklich in
Bezug genommenen Entscheidungen nicht mitgeteilt wurden. Dies
gilt für das Schwurgerichtsurteil und einen Gerichtsbeschluss
während der Hauptverhandlung. Aus diesen Entscheidungen hat
das Landgericht Indizien für die Unrichtigkeit des
Vorbringens der Beschwerdeführerin zur ihrer Bedürftigkeit
entnommen. Zwar sind dortige Feststellungen nicht in
Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 43, 106 ff.) und für
die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht bindend geworden; aber sie konnten Indizbedeutung im
Freibeweisverfahren erlangen. Daher wären sie mitzuteilen
gewesen.
3
Auch rechtlich ist eine Verletzung des
Anspruchs auf Gehör vor Gericht nicht substantiiert dargelegt
worden. Art. 103 Abs. 1 GG enthält keine Richtigkeitsgarantie
(vgl. BVerfGE 22, 267 ; 27, 248 ; 28,
378 ). Es besteht deshalb von Verfassungs wegen
kein Anspruch auf einen Erfolg des Vorbringens in der Sache
(Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, 27. Lfg., Art. 103 Abs.
I Rn. 98). Nach Art. 103 Abs. 1 GG soll vielmehr jedem
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einflussnahme auf die
gerichtliche Entscheidung dadurch gegeben werden, dass er
sich zu den maßgeblichen Tatsachen und Beweisen sowie
Rechtsauffassungen äußern kann und das Gericht seine
Ausführungen in Betracht zieht (vgl. BVerfGE 64, 135
). Diese Voraussetzungen der Gewährung
rechtlichen Gehörs sind nach dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren erfüllt worden.
Anders als im vorangegangenen Verfahren 2 BvR 229/98 lag hier
keine Überraschungsentscheidung des Landgerichts vor, weil
der Beschwerdeführerin der nunmehr wiederholte Standpunkt des
Landgerichts bekannt war. Sie hätte sich dazu inhaltlich
äußern können. Einer von der Beschwerdeführerin vermissten
Aufforderung des Landgerichts, sich zu dessen zuvor
geäußertem Standpunkt zu äußern, bedurfte es nicht mehr. Die
Beschwerdeführerin hatte zudem im Verfahren nach § 33a
StPO Gelegenheit, ergänzend zur Sachlage vorzutragen. Anders
als im Verfahren 2 BvR 229/98 hat das Landgericht in den
nunmehr angegriffenen Entscheidungen hervorgehoben, dass es
das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen
hat. Daraus, dass es diesem Vorbringen im Ergebnis nicht
gefolgt ist, ergibt sich dann nicht das Gegenteil.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.