BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 938/12 -
der Frau N…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 26. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 22. Februar 2012 und vom 27. März 2012 - 1 T 34/12 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen
Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bad Kreuznach
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der
Beschwerdeführerin ein Drittel der notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00
€ (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die mit einem Eilantrag verbundene
Verfassungsbeschwerde wurde, soweit mit ihr die vorstehend
unter Ziffer 2. genannten Gerichtsbeschlüsse angegriffen
wurden, durch (Teil-)Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 27.
Juli 2012 nicht zur Entscheidung angenommen. Sie richtet sich
nun noch gegen die Zuschlagserteilung in dem vor dem
Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 11 K 76/06 geführten
Zwangsversteigerungsverfahren und deren Bestätigung durch das
Landgericht im Verfahren 1 T 34/12.
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1. Durch das Amtsgericht wurde in einem auf
den 30. Januar 2012, 10.00 Uhr anberaumten
Versteigerungstermin ein in Wohnungs- und
Teileigentumsgrundbüchern eingetragener und mit einem
Mehrfamilienwohnhaus und einer ehemaligen Werkstatt bebauter
Grundbesitz versteigert. Auf entsprechende Frage des Gerichts
beantragte der Vertreter der das Verfahren betreibenden
Gläubigerin, unter Verzicht auf die Vornahme von
Einzelausgeboten alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte
gemeinsam auszubieten. Die anwesenden Beteiligten stimmten
dem Antrag zu. Daraufhin verkündete das Amtsgericht den
Beschluss, dass ein Gesamtausgebot aller Wohnungs- und
Teileigentumsrechte unter Verzicht auf Einzelausgebote
erfolge.
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Kurze Zeit später, gegen 10.10 Uhr, erschien
die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des zu
versteigernden Grundbesitzes war. Zu der Entscheidung der
Zulassung des Gesamtausgebots unter Verzicht auf
Einzelausgebote wurde sie nicht gehört. Einen Verzicht auf
Einzelausgebote und die Zustimmung zur Zulassung nur eines
Gesamtausgebots erklärte sie auch im Übrigen nicht. Um 10.12
Uhr forderte das Amtsgericht zur Abgabe von Geboten
ausschließlich auf das Gesamtausgebot auf. Mit angegriffenem
Beschluss vom selben Tage erteilte das Amtsgericht dem
hierauf Meistbietenden den Zuschlag.
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2. a) Gegen diesen Beschluss legte die
Beschwerdeführerin mit dem Begehren, denselben aufzuheben und
den Zuschlag zu versagen, unter dem 13. Februar 2012
sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung stellte sie den
Sachverhalt dar und machte geltend, dass das Amtsgericht
§ 83 Nr. 2, § 63 Abs. 1 ZVG verletzt habe und dies
eine Zuschlagsversagung im Sinne des § 100 Abs. 1 ZVG
begründe.
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Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG seien
mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke
einzeln auszubieten. Nach § 63 Abs. 4 ZVG dürfe das
Einzelausgebot nur unterbleiben, wenn alle anwesenden
Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht zu berücksichtigen seien, darauf verzichtet
hätten. Dieser Verzicht der anwesenden Beteiligten
einschließlich des Schuldners sei bis zur Abgabe von Geboten
zu Protokoll des Gerichts zu erklären. Stillschweigen stelle
keinen Verzicht dar. Es bedürfe eines positiven Tuns mit
eindeutigem Erklärungsgehalt. Eine Verzichtserklärung
bezüglich der Einzelausgebote habe sie nicht abgegeben; ein
solcher Verzicht sei auch nicht protokolliert worden.
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Sie sei vor Beginn der Bietstunde anwesend
gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne gemäß § 63 Abs. 4
ZVG der Verzicht erklärt und protokolliert werden. Das sei
nicht geschehen. Dass bereits zuvor ein Beschluss gefasst
worden sei, nur ein Gesamtausgebot zuzulassen, sei
unerheblich, weil ein solcher Beschluss bis zum Beginn der
Bietstunde keine Bindungswirkung entfalte. Damit habe ein
Zuschlagsversagungsgrund im Sinne des § 83 Nr. 2 ZVG
vorgelegen mit der Folge, dass der Zuschlag nach § 100
Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 86 ZVG zu versagen gewesen
wäre.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Februar
2012 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück.
Das Amtsgericht habe nicht gegen § 83 Nr. 2, § 63
Abs. 1 ZVG verstoßen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zu der
Frage der Zulassung [nur] eines Gesamtausgebots gehört
worden, weil sie - verspätet - erst um 10.10 Uhr erschienen
sei. Die Frage sei schon um 10.00 Uhr geklärt und danach
nicht mehr thematisiert worden.
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Der Verzicht der anwesenden Beteiligten auf
Einzelausgebote sei zu Protokoll des Gerichts zu erklären.
Das sei hier fehlerfrei getan worden. Neue Beteiligte, die
erst während der Bietzeit erschienen, müssten nicht auch noch
verzichten und damit auch nicht befragt werden, ob sie
zustimmten, dass Einzelausgebote unterblieben.
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3. a) Mit der gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 22. Februar 2012 erhobenen Anhörungsrüge vom
6. März 2012 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass das
Landgericht den Sachverhalt evident verfehlt habe.
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Sie habe in ihrer sofortigen Beschwerde
vorgetragen, dass sie kurz nach Beginn der auf 10.00 Uhr
terminierten Versteigerung, nämlich um 10.10 Uhr, etwas
verspätet den Saal betreten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe
die Bietstunde noch nicht begonnen gehabt. Diese sei erst um
10.12 Uhr eröffnet worden. Demgegenüber führe das Landgericht
im Beschluss vom 22. Februar 2012 aus, dass neue Beteiligte,
„die erst während der Bietzeit erscheinen“, nicht mehr
gefragt werden müssten. Dieser zeitliche Verlauf sei jedoch
gerade nicht gegeben.
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Im Übrigen verkenne das Landgericht
offenkundig die Rechtslage. Ein Verstoß seitens des
Versteigerungsgerichts gegen § 63 Abs. 4 ZVG begründe
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen
Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG. So habe
der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung -
Beschluss vom 2. Februar 2012, Aktenzeichen V ZB 6/11 -
zutreffend festgestellt, dass auch der spätestens vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Termin anwesende
Schuldner auf Einzelausgebote verzichten müsse, wenn diese
ausgeschlossen werden sollten, und sich daran auch durch eine
vorherige Beschlussfassung über den Ausschluss von
Einzelausgeboten nichts ändere. Weiter habe der
Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine andere Auffassung für
die Beteiligten eine Verkürzung der Erklärungsfrist zur Folge
hätte. Das entspräche jedoch nicht der Regelung in § 63
Abs. 4 Satz 2 ZVG. Diese Regelung ermögliche den Beteiligten
die Abgabe der Verzichtserklärung bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt. Bis dahin müssten sie sich nicht erklären. Im
Falle ihrer Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt bedürfe es jedoch
der Erklärung des Verzichts auf Einzelausgebote, andernfalls
die Versteigerung ausschließlich aufgrund eines
Gesamtausgebots unzulässig sei.
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Die Gehörsverletzung sei auch
entscheidungserheblich. Hätte das Gericht den Sachverhalt
richtig erfasst, hätte es nicht zu ihrem Nachteil entscheiden
dürfen, denn eine Zustimmung zu einem Gesamtausgebot unter
Verzicht auf Einzelausgebote habe sie - rechtzeitig vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten anwesend - unstreitig
nicht erklärt; es sei nicht ausgeschlossen, dass bei einer
Einzelausbietung ein höherer Versteigerungserlös erzielt
worden wäre.
13
Im Übrigen sei das Gericht gehalten gewesen,
die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen, weil es mit seiner Entscheidung
von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 6/11 - und vom 1.
Juli 2010 - V ZB 94/10) abgewichen sei.
14
b) Mit angegriffenem Beschluss vom 27. März
2012 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Zur
Begründung der Anhörungsrüge habe die Beschwerdeführerin
vortragen lassen, dass sie vor Beginn der Bietstunde
erschienen sei. Die Anhörungsrüge habe keinen Erfolg; es
werde insofern ausschließlich auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen.
15
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die angegriffenen
Gerichtsbeschlüsse sie in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzten, weil ihr Vorbringen, dass
sie vor der Bietzeit und der Aufforderung des Gerichts zur
Abgabe von Geboten im Gerichtssaal anwesend gewesen sei,
nicht gewürdigt worden sei. Das Landgericht habe diesen
Vortrag gänzlich unbeachtet gelassen; es stelle
ausschließlich darauf ab, dass sie erst nach Beginn der
Bietzeit erschienen sei und daher nicht mehr habe gefragt
werden müssen, ob sie dem Gesamtausgebot unter Verzicht auf
Einzelausgebote zustimme. Hätte das Gericht ihren Vortrag
berücksichtigt, hätte es - vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar
2012 - V ZB 6/11 - nicht zu ihrem Nachteil entscheiden
dürfen.
16
2. Die am Verfahren vor dem Landgericht
Beteiligten und das Ministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium und der im
Versteigerungstermin Meistbietende haben von einer
Stellungnahme abgesehen. Die das
Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Gläubigerin hat
sich den angegriffenen Beschlüssen des Landgerichts
vollinhaltlich angeschlossen; Gründe, welche die Annahme der
Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnten, vermag sie nicht
zu erkennen.
17
3. Die Akten des
Zwangsversteigerungsverfahrens sind beigezogen worden.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Landgerichts vom 22. Februar 2012 und 27. März 2012 richtet,
und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme in diesem Umfang ist
zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch
die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer
Annahme zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer
eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des
Landgerichts vom 22. Februar 2012 verstößt gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Der Verstoß ist
entscheidungserheblich. Der Beschluss des Landgerichts vom
27. März 2012 hilft dem Verstoß nicht ab.
20
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, juris, Rn. 14).
Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt,
wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137
; 47, 182 ). Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen
entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ;
47, 182 ). Die Gerichte sind dabei nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der
Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132
; 42, 364 ; 47, 182 ).
Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im
Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ;
47, 182 ). Dergleichen Umstände können
insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche,
das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen
unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen
Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der
Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133
; BVerfGK 6, 334 ; 10, 41 ).
Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die
wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung
dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen
zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 ; BVerfGK 10,
41 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. September 2010, a.a.O.).
21
2. Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss
des Landgerichts vom 22. Februar 2012 die Beschwerdeführerin
in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der Beschluss
lässt nicht erkennen, dass das Gericht den Kern ihres
Tatsachenvortrags zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat. Kern ihres Beschwerdevorbringens war, dass sie
um 10.10 Uhr erschienen sei, das Amtsgericht erstmals um
10.12 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert habe und sie
somit im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich vor Beginn der
Bietstunde anwesend gewesen sei, ohne zur Frage der Zulassung
eines Gesamtausgebots unter Verzicht auf Einzelausgebote
gehört worden zu sein, geschweige denn einer solchen
Verfahrensweise zugestimmt zu haben. Das Landgericht legte
demgegenüber - hiervon abweichend - seiner Entscheidung
zugrunde, dass die Beschwerdeführerin erst nach Beginn der
Bietstunde erschienen sei, wie anhand seiner Ausführungen zum
Verzicht auf Einzelausgebote
22
- „Der Verzicht der anwesenden Beteiligten auf
Einzelausgebote (§ 62 Abs. 4 ZVG) ist zu Protokoll des
Gerichts zu erklären. Dies ist vorliegend fehlerfrei getan
worden. Neue Beteiligte, die erst während der Bietzeit
erscheinen, müssen daher nicht auch noch verzichten …“ -
23
zu erkennen ist. Aufgrund dieser Ausführungen
ist zudem festzustellen, dass es für die Frage der
Erforderlichkeit der Verzichtserklärung nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich war, ob ein
Beteiligter vor Beginn oder erst während der Bietzeit
erscheint.
24
3. Durch den Beschluss des Landgerichts vom
27. März 2012 wurde der Gehörsverletzung nicht abgeholfen.
Das Landgericht nahm darin zwar den Tatsachenvortrag der
Beschwerdeführerin, vor Beginn der Bietstunde erschienen zu
sein, und ihren Rechtsstandpunkt, dass sie deshalb
ausdrücklich auf Einzelausgebote hätte verzichten müssen, zur
Kenntnis, zog diesen Kernvortrag bei der Entscheidung über
den Erfolg der Gehörsrüge jedoch nicht (ernsthaft) in
Erwägung. Die vom Landgericht gegebene Begründung
25
- „Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin hat
keinen Erfolg, es wird insofern ausschließlich auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des
Landgerichts verwiesen“ -,
26
erwähnt dieses Kernvorbringen nicht
ansatzweise; eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2012 (V ZB 6/11 - juris)
findet nicht statt. Dabei lag diese hier besonders nahe, weil
der Bundesgerichtshof - wie von der Beschwerdeführerin in der
Anhörungsrüge zutreffend ausgeführt - in Fallkonstellationen
wie im Ausgangsverfahren eine Versteigerung ausschließlich
aufgrund eines Gesamtausgebots jedenfalls bei nicht
rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Schuldners als
unzulässig ansieht, falls - wie hier - der Schuldner zu
Beginn der Bietzeit anwesend ist und es an einer von ihm
stammenden Erklärung, auf Einzelausgebote zu verzichten,
fehlt.
27
4. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
vom 22. Februar 2012 beruht auf dem Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, weil nicht auszuschließen ist, dass
das Landgericht eine andere, der Beschwerdeführerin günstige
Entscheidung getroffen hätte, wenn es ihr Kernvorbringen zur
Kenntnis genommen und (ernsthaft) in Erwägung gezogen hätte.
Der Beschluss unterliegt infolgedessen der Aufhebung.
Gleichfalls aufzuheben ist der mitangegriffene Beschluss des
Landgerichts vom 27. März 2012, weil sich die Aufhebung einer
gerichtlichen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen ein
grundrechtsgleiches Recht auch auf nachfolgende
Entscheidungen erstreckt, welche auf Rechtsbehelfe hin
ergangen sind und die vorangegangene Entscheidung bestätigen
(vgl. BVerfGE 4, 412 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010, a.a.O., Rn.
22). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG).
28
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den im
Verfahren 11 K 76/06 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts
vom 30. Januar 2012 gerichtet wird, ist sie nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die im
Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde
umfasst den Beschluss des Amtsgerichts nicht. Darüber hinaus
genügt das Beschwerdevorbringen insoweit nicht den
Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG.
29
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren, die unter
Mitberücksichtigung des durch Beschluss vom 27. Juli 2012
nicht zur Entscheidung angenommenen Teils der
Verfassungsbeschwerde (I.) ergeht, beruht auf § 34a Abs.
2 BVerfGG.
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 €
und, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung
einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Hier
wird der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
Landgerichts stattgegeben. Weder die objektive Bedeutung der
Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung
Anlass geben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.