BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 939/07 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen in einem
Einzelhaftraum mit offener Toilette und vor dem Fenster
angebrachter Sichtblende.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
19. März 2003 in Untersuchungshaft. Er wurde am 8. Februar
2006 in die Justizvollzugsanstalt K. verlegt und dort seitdem
allein in verschiedenen Einzelhafträumen untergebracht, die
mit einer räumlich nicht vom übrigen Haftraum abgetrennten,
nicht gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet sind. Vor
dem Haftraumfenster ist jeweils im Abstand von 15 cm eine
Macrolonscheibe angebracht, die eine Durchsicht mit Ausnahme
des oberen Teils der Scheibe, der den Blick auf den Himmel
freigibt, verhindert.
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2. Nachdem der Beschwerdeführer die
Unterbringungsbedingungen erfolglos bei der
Justizvollzugsanstalt beanstandet hatte, beantragte er beim
Oberlandesgericht K., die Rechtswidrigkeit seiner
Unterbringung in einem Haftraum mit Sichtblende und offener
Toilette ohne gesonderte Entlüftung festzustellen. Durch die
Sichtblende sei die erforderliche Be- und Entlüftung nicht
mehr gewährleistet; zudem liege sein Haftraum auch tagsüber
durchweg im Halbdunkel, so dass er auf künstliche Beleuchtung
angewiesen sei. Wegen der unzureichenden baulichen Abtrennung
der Toilette komme es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen.
Außerdem könne beim Öffnen der Haftraumtür durch die
Bediensteten während der Notdurft des Gefangenen dessen
Schamgefühl verletzt werden. Hierdurch werde er in seinen
Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 EMRK
verletzt.
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3. In ihrer Stellungnahme führte die
Justizvollzugsanstalt aus, aufgrund des Abstandes zur Wand
stünden rund um die vor dem Haftraumfenster angebrachte
Scheibe vier freie Seiten für die notwendige Luftzufuhr zur
Verfügung. Die Blenden seien in ihrer baulichen
Beschaffenheit so konzipiert, dass sowohl der Lichteinfall
als auch die Zirkulation der Zu- und Abluft in den Haftraum
ausreichten. Mit Rücksicht auf die besonderen
Sicherheitsbedingungen der Anstalt, insbesondere unter
Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Situation, könne
auf die Sichtblenden nicht verzichtet werden.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag
mit Beschluss vom 6. März 2007, der dem Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben am 20. März 2007 zugestellt wurde. Der
zulässige Antrag sei unbegründet. Bei der von der
Justizvollzugsanstalt geschilderten Sachlage komme eine
Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers nicht in
Betracht. Die Sichtblenden sollten unerlaubte
Kontaktaufnahmen zwischen untereinander getrennt zu haltenden
Untersuchungsgefangenen und außenstehenden Personen
verhindern. Aufgrund der besonderen Lage der Anstalt –
nämlich in einem Hangbereich zwischen zwei Straßen mit einer
Außenfront teilweise ohne Anstaltsmauer – seien derartige
Sichtblenden unverzichtbar. Dass der Beschwerdeführer infolge
dieser Sichtblenden an gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
insbesondere Augenbeschwerden, leide, werde von ihm selbst
nicht substantiiert behauptet und ergebe sich auch nicht aus
der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. Auch soweit sich
der Beschwerdeführer gegen die fehlende bauliche und optische
Abtrennung der Toilette wende, sei der Antrag unbegründet.
Allerdings seien dem Ermessen der Vollzugsbehörde bei der
Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen
auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
GG), das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
(Art. 3 EMRK) und die Europäischen Mindestgrundsätze für
die Behandlung von Gefangenen Grenzen gesetzt. Diese
Vorschriften würden durch die Ausstattung des jetzt
von dem Beschwerdeführer bewohnten Haftraums, der dem
allgemeinen Standard der Justizvollzugsanstalten in der
Bundesrepublik entspreche, nicht tangiert. Hafträume der
geforderten Art seien im Übrigen in der Justizvollzugsanstalt
K. nicht vorhanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der
baulichen Gegebenheiten an Beeinträchtigungen seines
körperlichen oder seelischen Wohls leide, die über die mit
den räumlichen Verhältnissen unvermeidlich verbundenen
Belästigungen und Unannehmlichkeiten hinausgingen, sei nicht
ersichtlich. Schließlich werde der Beschwerdeführer im
Verhältnis zu anderen Gefangenen auch nicht ungleich
behandelt. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
verfügten sämtliche Hafträume, deren Fenster sich öffnen
ließen, über eine Sichtblende und alle Einzelhafträume über
eine Toilette ohne bauliche Abtrennung.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG). In dem ihm zugewiesenen Haftraum,
den er zurzeit allein belege, befinde sich ein Etagenbett mit
zwei Schlafplätzen; bei Engpässen bestehe daher wohl kaum
eine Chance auf Beibehaltung der Einzelbelegung. Die
baulichen Gegebenheiten der Justizvollzugsanstalt seien nicht
geeignet, eine Verletzung der Menschenwürde zu rechtfertigen.
Er sei durch die Sichtblenden stark gesundheitlich
beeinträchtigt. Durch sie werde der durch die nunmehr seit 61
Monaten fortdauernde Untersuchungshaft ohnehin fast
unerträgliche psychische Druck weiter erhöht. Dies hätte der
Justizvollzugsanstalt bekannt sein müssen, da er sich an den
Psychologen und den Sozialdienst gewandt und dort erklärt
habe, dass ihm die Decke auf den Kopf falle und die
Bedingungen in der Anstalt dazu beitrügen. Er habe dort auch
verdeutlicht, dass die psychischen Probleme sich auf seinen
körperlichen Zustand auswirkten. Sowohl der Lichteinfall als
auch die Luftzirkulation im Haftraum seien keineswegs
ausreichend. Der Haftraum befinde sich im Erdgeschoss und
grenze an einen Anbau an; der Lichteinfall werde durch das
Gitter zwischen Wand und Sichtblende sowie dadurch, dass das
Fenster sich auf einer Höhe von 2,20 m befinde und der obere
Teil auf etwa 2,65 m beginne, zusätzlich ungünstig
beeinflusst. Überdies würden die Sichtblenden von außen nicht
gereinigt. Bei den Sichtblenden handele es sich um eine
überzogene Sicherheitsmaßnahme, die in anderen ebenfalls im
Stadtzentrum gelegenen Vollzugsanstalten nicht für
erforderlich gehalten werde. Beim Öffnen der Haftraumtür
falle der erste Blick auf die offen im Raum stehende
Toilette, so dass nicht nur Bedienstete, sondern auch dritte
Personen, die sich auf dem Gang befänden, ihn bei der
Verrichtung seiner Notdurft wahrnehmen könnten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde datiert vom 18.
April 2007; sie ist am 4. Mai 2007 und damit nach Ablauf der
Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG)
beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Mit einem weiteren
undatierten, am 3. Mai 2007 beim Bundesverfassungsgericht
eingegangenen Schreiben macht der Beschwerdeführer geltend,
die Verfassungsbeschwerde sei von der Justizvollzugsanstalt
nicht weitergeleitet worden. Das Schreiben sei ihm mit dem
Vermerk, es unterliege der Briefkontrolle beim Landgericht,
wieder ausgehändigt worden. Als er darauf hingewiesen habe,
dass es sich um eine Verfassungsbeschwerde handele, bei der
auf die Einhaltung der Frist zu achten sei, sei ihm gesagt
worden, dies sei sein Problem. Auch eine Versendung
vorab per Fax oder ein Kopieren der Unterlagen sei ihm trotz
Bereitschaft zur Kostentragung nicht gestattet worden. Da er
die Verfassungsbeschwerde nunmehr über die Briefkontrolle
schicken müsse, was in der Regel sieben bis 14 Tage dauere,
sei es ihm nicht möglich, die Frist einzuhalten.
8
3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
26. Mai 2007 in Strafhaft und wurde mittlerweile in die
Justizvollzugsanstalt D. verlegt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder ist die
Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung noch ist die
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Es kann dahinstehen, ob dem
Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG
von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zu
gewähren ist. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass
die Justizvollzugsanstalt und der mit der Briefkontrolle
befasste Haftrichter verpflichtet sind, eine auch im Falle
fristgebundener Schriftsätze an Gerichte für erforderlich
gehaltene Briefkontrolle so zügig wie möglich durchzuführen
und die mit der Kontrolle verbundenen Verzögerungen möglichst
- etwa durch eine Übermittlung des Schreibens per Telefax -
gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92,
2 BvR 1710/92 -, NStZ 1993, S. 507 , und vom 23.
Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, NJW 1994, S. 3089; aus
der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 6. September 1989 – 3 Ws 608/89 -, NStZ 1990,
S. 149 f.).
11
2. Darüber hinaus bedarf keiner Entscheidung,
ob trotz der mit der Verlegung des Beschwerdeführers in die
Justizvollzugsanstalt D. eingetretenen Erledigung des
Rechtsschutzziels von einem Fortbestand des
Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGK 6, 344
) auszugehen ist; denn die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
12
a) Die Würde des Menschen zu achten und zu
schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
(Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach
jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes
vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen
zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 ). Durch das
Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung
des Staates zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu
aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen
menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121
; 82, 60 ; 91, 93 ; 110, 412
; 113, 88 ). Für den
Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines
menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft
erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür
erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45,
187 ).
13
Nichts anderes gilt für den Vollzug der
Untersuchungshaft. Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse
in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus
der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem
Gefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser
in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR
202/93 -, NStZ 1993, S. 404 ).
14
Die Frage nach den Standards, deren
Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die
Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei,
soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen
Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie
sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch
wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl.
BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ).
15
Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen
nicht genügende Ausgestaltung des Vollzuges kann es
hindeuten, wenn internationale Standards mit
Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten
Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen
einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind,
nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl.
BVerfGE 116, 69 ).
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Die im Jahr 2006 neu gefassten Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des
Europarates vom 11. Januar 2006, Rec(2006)2;
in deutscher Übersetzung herausgegeben vom Bundesministerium
für Justiz, Berlin, Bundesministerium der Justiz, Wien,
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bern, 2007)
sehen vor, dass alle für Gefangene, insbesondere für deren
nächtliche Unterbringung, vorgesehenen Räume den Grundsätzen
der Menschenwürde zu entsprechen, die Privatsphäre so weit
wie möglich zu schützen und den Erfordernissen der Gesundheit
und der Hygiene zu entsprechen haben; dabei sind die
klimatischen Verhältnisse und insbesondere die Bodenfläche,
die Luftmenge sowie die Beleuchtung, Heizung und Belüftung zu
berücksichtigen (Nr. 18.1). In allen Gebäuden, in denen
Gefangene leben, arbeiten oder sich aufhalten, müssen die
Fenster groß genug sein, damit die Gefangenen unter normalen
Bedingungen bei Tageslicht lesen und arbeiten können und
Frischluft einströmen kann, es sei denn, eine entsprechende
Klimaanlage ist vorhanden (Nr. 18.2, lit. a). Gefangene
müssen jederzeit Zugang zu sanitären Einrichtungen haben, die
hygienisch sind und die Intimsphäre schützen
(Nr. 19.3).
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Nach den im Rahmen der Vereinten Nationen
erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen
(abgedruckt bei Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum,
Internationale Menschenrechtsstandards und das
Jugendkriminalrecht - Dokumente der Vereinten Nationen und
des Europarates - herausgegeben vom Bundesministerium der
Justiz in Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für
Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., 2001, S.
142 ff. ) müssen die Hafträume und besonders
die Räume, die zur Unterbringung der Gefangenen während der
Nacht bestimmt sind, den Anforderungen der Hygiene
entsprechen, insbesondere was den Rauminhalt, die
Mindestfläche, die Beleuchtung, Beheizung und Belüftung
angeht (Nr. 11). In jedem Raum, in dem Gefangene
untergebracht sind oder arbeiten, müssen die Fenster groß
genug sein, damit der Gefangene bei natürlichem Licht lesen
und arbeiten kann; die Anordnung der Fenster muss den
Eintritt von frischer Luft erlauben (Nr. 12, lit. a).
Die sanitären Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der
Gefangene jederzeit in sauberer und schicklicher Weise den
natürlichen Bedürfnissen nachkommen kann (Nr. 13).
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b) Nach den dargestellten Maßstäben lässt die
angegriffene Entscheidung, auch unter Berücksichtigung der
indiziellen Bedeutung internationaler Standards, keinen
Verfassungsverstoß erkennen.
19
aa) Bei einer Zuweisung des Haftraums als
Einzelhaftraum verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette
vom übrigen Raum nicht den Anspruch des Gefangenen auf
Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Anders
als in den Fällen, in denen zwei oder mehr Gefangene
gemeinsam in einem Haftraum untergebracht sind und weder eine
hinreichende, einen ausreichenden Sicht-, Geruchs- und
Geräuschschutz gewährleistende räumliche Abtrennung der
Toilette noch die Möglichkeit gegeben ist, außerhalb der
Zelle gelegene sanitäre Anlagen zu nutzen (vgl. zur
Beurteilung bei Gemeinschaftsunterbringung OLG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03
-, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Hamm,
Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 Vollz 147/04 -,
ZfStrVo 2005, S. 301 ff.; LG Halle, Beschluss vom 8.
November 2004 - 27 StVK 462/04 -, StV 2005, S. 342;
Kretschmer, NStZ 2005, S. 251 ; Theile, StV 2002,
S. 670 ; zu Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom
15. Juli 2002 – 47095/99 Rn. 99 – Kalashnikov/Russland,
in NVwZ 2005, S. 303 Rn. 98), besteht bei einer
Zuweisung zur Einzelnutzung grundsätzlich die Möglichkeit,
körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre
zu verrichten; der Gefangene ist auch nicht gezwungen, sich
den Verrichtungen anderer Gefangener ungewollt auszusetzen.
Die Geruchsbelästigung, die auch bei der eigenen Nutzung
einer nicht gesondert belüfteten Toilette in einem
Einzelhaftraum entstehen kann, geht, anders als eine
erzwungene Konfrontation mit dem körperlichen Intimbereich
Anderer, über eine kurzfristige bloße Belästigung nicht
hinaus. Ihr kann durch Lüftung über das Haftraumfenster, wie
sie auch bei einer im Abstand von 15 cm vor dem Fenster
angebrachten Sichtblende möglich ist, ausreichend begegnet
werden.
20
Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze
stellen auf den Gesichtspunkt des Schutzes der Intimsphäre ab
und liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass - unabhängig von
diesem Gesichtspunkt - mit einer unabgetrennten Toilette
schon bei Einzelbelegung des Haftraums der Standard
menschenwürdiger Unterbringung unterschritten sein könnte
(a.a.O. Nr. 19.3, siehe unter III.2.a; dort auch zu den
UN-Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen, die keine
weitergehenden Vorgaben enthalten).
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Eine räumliche Abtrennung und gesonderte
Entlüftung des Sanitärbereichs ist daher im Falle der
Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht
zwingend geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom
17. Februar 1982 - 1 Vollz 78/81 -,
NStZ 1982, S. 221 f.; zu den Anforderungen aus
§ 144 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vgl. Arloth, in:
Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 144 Rn. 2; Böhm, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2006, § 144 Rn.
2; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005,
§ 144 Rn. 1; Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, 5. Aufl.
2007, § 144 Rn. 10).
22
Soweit der Beschwerdeführer auf die bloß
abstrakte Möglichkeit einer Belegung des in Rede stehenden
Haftraums mit einem weiteren Gefangenen hinweist, zwingt dies
nicht zu einer anderen Beurteilung. Es bleibt dem
Beschwerdeführer unbenommen, gegen eine tatsächliche
Doppelbelegung des ihm zugewiesenen Haftraumes um
Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen.
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Auch bei einer Nutzung als Einzelhaftraum
können allerdings Beeinträchtigungen der durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Intimsphäre dadurch entstehen, dass das
Vollzugspersonal den Haftraum betritt, während der Gefangene
seine Bedürfnisse auf der frei einsehbaren Toilette
verrichtet. Der Gefangene, in dessen Haftraum die Toilette
nicht mit ausreichendem Sichtschutz versehen ist, hat
insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das
Personal. Ein Bediensteter, der den Haftraum betreten will,
muss sein Kommen - etwa durch Anklopfen oder ausreichend
vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
Mai 1996 - 2 BvR 727/94 u. a. -, NJW 1996, S. 2643, und
vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 460/01 -, www.bverfg.de) – in
einer Weise ankündigen, die dem Gefangenen im Falle der
Benutzung der Toilette einen rechtzeitigen Hinweis
ermöglicht, und hat in diesem Fall vom Betreten des Raumes,
wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint,
für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen. Bei
Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebot – für die der
Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte
vorgetragen hat - kann der betroffene Gefangene sich beim
Anstaltsleiter beschweren (Nr. 75 Abs. 2 UVollzO) oder Antrag
auf gerichtliche Entscheidung stellen (Nr. 75 Abs. 3
UVollzO, §§ 23 ff. EGGVG; vgl. OLG Dresden,
Beschluss vom 15. April 1994 – VAs 1/94 -, Beilage zum
Vollzugsdienst 1995, Nr. 2, S. 10 f.).
24
bb) Auch durch die Anbringung der Sichtblende
vor dem Haftraumfenster wird der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde aus
Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt, da durch sie die
grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer
Existenz des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt
werden. Auch eine – nicht ausdrücklich gerügte -
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist
nicht ersichtlich.
25
In Übereinstimmung mit den internationalen
Standards ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum
verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass die
Anbringung einer Sichtblende vor dem Fenster nur in Betracht
kommt, wenn dem Insassen der Blick ins Freie nicht völlig
genommen wird, der Haftraum tagsüber nicht künstlich
beleuchtet werden muss, eine ausreichende Belüftung des
Haftraumes sichergestellt ist und gesundheitliche
Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 4. Oktober 1984 – 2 VAs 28/84 -, ZfStrVo 1985,
S. 62 ; Arloth, a.a.O., § 144 Rn. 3;
Böhm, a.a.O., § 144 Rn. 3; grundsätzlich ablehnend
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 144 Rn. 1;
Huchting/Lehmann, a.a.O., § 144 Rn. 6).
26
Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage
der nachvollziehbaren Ausführungen der Justizvollzugsanstalt
vertretbar davon ausgegangen, dass die Anbringung der
Sichtblenden aufgrund der besonderen baulichen Situation der
Anstalt zur Vermeidung unerwünschter Kommunikation zwischen
untereinander getrennt zu haltenden Untersuchungsgefangenen
und außenstehenden Personen erforderlich ist. Das Gericht hat
weiterhin ohne Verfassungsverstoß festgestellt, dass die
Verwendung der Sichtblenden auch nicht mit
unverhältnismäßigen Nachteilen für die betroffenen Gefangenen
verbunden ist, da durch die Anbringung im Abstand von 15 cm
vor dem Haftraumfenster und die Möglichkeit der Durchsicht
durch den oberen Teil eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr
sowie ein – wenn auch eingeschränkter – Blick ins Freie
gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Sichtblenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, waren dem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung und den sonstigen vorgelegten
Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht
zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen hat, die
Unterbringungsbedingungen verursachten bei ihm psychische und
physische Probleme, kann er hiermit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren aus Gründen der Subsidiarität
nicht gehört werden (vgl. BVerfGE 66, 337 ).
Gleiches gilt für den Vortrag, der Lichteinfall
werde durch die ungünstige Lage des Fensters und den
Umstand, dass die Sichtblende von außen nicht gereinigt
werde, zusätzlich beeinträchtigt.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.