BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 939/08 -
der Frau L …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 1. September 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen
Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren gemäß § 81g Abs. 1 StPO.
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1. Die Beschwerdeführerin ist in der
Vergangenheit unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs und
Besitzes von Betäubungsmitteln, Ausübung der verbotenen
Prostitution und Diebstahls wiederholt straffällig geworden.
Zuletzt wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts München vom 1.
August 2002 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten
auf Bewährung verurteilt. Diese und eine weitere zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus einer früheren
Verurteilung wurden der Beschwerdeführerin - nach Ablauf der
Bewährungszeit - mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom
28. September 2005 erlassen.
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2. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 ordnete
das Amtsgericht München gemäß §§ 81g, 81f und 81a Abs. 2
StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von
Körperzellen der Beschwerdeführerin zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Die
Beschwerdeführerin sei durch Urteil des Amtsgerichts München
vom 1. August 2002 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten
auf Bewährung verurteilt worden. Des Weiteren sei sie vor
dieser Anlasstat mehrfach wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Diebstahls und
Prostitution straffällig geworden. Insbesondere sei sie am
10. September 2000 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs
von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt worden. Bei ihren Straftaten handele es sich zwar
im Einzelnen nicht in jedem Fall um erhebliche Straftaten
nach § 81g StPO. Indes stehe die Vielzahl der begangenen
Delikte im Unrechtsgehalt durchaus einer erheblichen Straftat
gleich. Die DNA-Maßnahme sei im Hinblick auf zukünftige
Straftaten zur Identifizierung notwendig.
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3. Gegen diesen Beschluss legte die
Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Zur Begründung brachte sie
unter anderem vor, sie sei weder während ihrer Bewährungszeit
noch in den zwei Jahren nach deren Ende straffällig oder
sonst wie auffällig geworden. Vielmehr habe sie sich einer
Langzeittherapie und regelmäßigen Drogenscreenings
unterzogen. Insgesamt habe sie eine positive Entwicklung
genommen, so dass die Anordnung der Entnahme und Untersuchung
von Körperzellen nicht gerechtfertigt sei.
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4. Mit Beschluss vom 7. April 2008 verwarf das
Landgericht München I die Beschwerde der Beschwerdeführerin -
im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses
- als unbegründet. Ergänzend führte das Landgericht aus,
aufgrund des eingeholten Bundeszentralregisterauszugs stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 13 mal straffällig
geworden sei, allein viermal wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Es seien bereits mehrfach
Bewährungsstrafen verhängt worden, unter anderem eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Es bestehe daher Grund zu der
Annahme, dass die Beschwerdeführerin Straftaten von
erheblicher Bedeutung begehen werde.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Sie trägt sinngemäß vor, die Gerichte hätten die Umstände
ihres Falles nicht hinreichend gewürdigt. Sie habe in ihren
schlimmsten Krisenzeiten - mit Ausnahme von Diebstählen
geringwertiger Sachen - ausschließlich selbst schädigende
Straftaten begangen. Sie habe illegale Drogen zum
ausschließlichen Eigenverbrauch erworben und sei der
Prostitution nachgegangen. „Straftaten von erheblicher
Bedeutung“ im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO seien
hierin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu
sehen. Die Prostitution sei mittlerweile noch nicht einmal
mehr strafbar. Im Übrigen sei die gegen sie verhängte
fünfjährige Bewährungsfrist mittlerweile seit mehr als
zweieinhalb Jahren abgelaufen, ohne dass sie auch nur einmal
straffällig geworden sei. Sie unterziehe sich einer
Langzeittherapie und regelmäßigen Drogenscreenings. Insgesamt
habe sie eine positive Entwicklung genommen; ihre Situation
habe sich weitgehend stabilisiert. Die Anordnung der Entnahme
und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen
erweise sich daher insgesamt als unverhältnismäßig und nicht
gerechtfertigt.
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2. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 hat die
Kammer im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung
der angegriffenen Beschlüsse bis zu einer Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Die Kammer hat dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur
Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde gegeben. Das
Staatsministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung ihres Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b, § 93a
Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer
die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts München I und des Amtsgerichts München verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) Die Feststellung, Speicherung und
(künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters
greifen in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21
). Dieses Recht gewährleistet die aus dem
Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78,
77 ). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen
unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe
der auf sie bezogenen, individualisierten oder
individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ;
67, 100 ). Diese Verbürgung darf nur im
überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die
Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze
öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1
; 67, 100 ).
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b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die
gesetzliche Regelung § 81g StPO ausreichend Rechnung
(vgl. BVerfGE 103, 21 ). Dies gilt auch
insoweit, als § 81g Abs. 1 Satz 2
StPO die Erhebung eines DNA-Identifizierungsmusters auch
wegen sonstiger Straftaten erlaubt, die isoliert betrachtet
nicht von erheblicher Bedeutung sind, deren wiederholte
Begehung aber im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. August 2007 -
2 BvR 1293/07 - juris, Rn. 5).
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c) Die Gerichte sind bei der Auslegung und
Anwendung des § 81g StPO allerdings gehalten, die
Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.
Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -; juris, Rn. 17). In
den Fällen des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO setzt eine
Anordnung der Maßnahme daher zunächst voraus, dass das
Gericht einzelfallbezogen und unter strenger Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darlegt, warum die
wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt
einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 -; juris, Rn. 5).
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Notwendig für die Anordnung der Maßnahme nach
§ 81g StPO ist des Weiteren, dass wegen der Art oder
Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der
Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse
Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu
führen sind. Zwar wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für
einen Rückfall gefordert. Allein die Annahme, eine
Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen
sei "nicht sicher auszuschließen", kann indes einen Eingriff
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht
rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den
Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, für die das
DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch
einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Eine bloße
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl.
BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).
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Eine rechtliche Bindung an eine von einem
anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
getroffene Sozialprognose besteht bei der Entscheidung nach
§ 81g Abs. 1 StPO nicht. Jedoch sind im Rahmen der
Gefahrenprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO
Umstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die
gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die
Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Dies
gilt etwa für die Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf
seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen
in der Bewährungszeit oder einen Straferlass. Aufgrund des
nach dem Gesetz unterschiedlichen Prognosemaßstabes kann die
Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 81g
StPO indes - im Einzelfall - auch dann gerechtfertigt sein,
wenn zuvor eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt war. In
Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte
entsteht indes regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für
die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 103,
21 ).
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d) Diesen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit
einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO entsprechen die
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts München I und
des Amtsgerichts München nicht.
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Die Gerichte haben sich darauf beschränkt, die
von der Beschwerdeführerin begangenen und abgeurteilten
Straftaten zu benennen, und - unter bloßer Wiederholung des
Gesetzeswortlauts - allein aus der wiederholten Tatbegehung
geschlossen, die Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft
Straftaten (von erheblicher Bedeutung) begehen. Die
besonderen Umstände des Falles der Beschwerdeführerin haben
sie dabei außer Acht gelassen. So gehen weder das Amtsgericht
noch das Landgericht darauf ein, dass die letzte gegen die
Beschwerdeführerin verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt
worden war und diese Strafe mittlerweile - nach erfolgreicher
Bewährung - erlassen worden ist. Auch den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin - auch nach Ablauf ihrer Bewährungsfrist -
seit nunmehr sechs Jahren straffrei geblieben ist, lassen die
Gerichte unberücksichtigt. Darüber hinaus fehlt jede auf den
Einzelfall bezogene Feststellung, dass und inwieweit die von
der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten in einer
Gesamtschau geeignet waren, den Rechtsfrieden empfindlich zu
stören, und daher einer Straftat von erheblicher Bedeutung im
Sinne des §?81g Abs. 1 Satz 2 StPO gleichstehen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.