BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 939/13 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 29. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
21. März 2013 - 602 Qs 3/13 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 - 160 Gs 83/13 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das
Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im
Anschluss an eine rechtskräftige strafgerichtliche
Verurteilung erfolgte Anordnung der Entnahme von Körperzellen
und die molekulargenetische Untersuchung derselben zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren.
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1. Das Landgericht Hamburg verurteilte den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Februar 2012,
rechtskräftig mit Ablauf des 6. März 2012, wegen
Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren
Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
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Den Feststellungen in dem vorgenannten Urteil
zufolge hatten sich die neben dem Beschwerdeführer im
Strafverfahren Mitangeklagten, zu denen der Beschwerdeführer
abgesehen von der hier abgeurteilten Tat in keiner Verbindung
stand oder steht, als Bande zur fortgesetzten Begehung von
Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen. Bei einem
Einbruchdiebstahl entwendeten die Mitangeklagten
Sonnenkollektoren im Wert von rund 250.000 Euro. Diese
lagerten sie in einer beim Beschwerdeführer in dessen
Gewerbepark angemieteten Lagerhalle ein, um sie von dort aus
zu veräußern. Als sich in der Folgezeit der Absatz der
Sonnenkollektoren als schwierig erwies, wurden die
Kollektoren dem Beschwerdeführer, der erstmals zu diesem
Zeitpunkt von der deliktischen Herkunft Kenntnis erlangte,
zum Kauf angeboten. Der Beschwerdeführer erwarb die
Sonnenkollektoren für 30.000 Euro.
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Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stellte
das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer Schulden in
Höhe von etwa vier Millionen Euro habe, resultierend
insbesondere aus Darlehensverträgen, die er für den Erwerb
von Immobilien seines Gewerbeparks aufgenommen habe. Aus der
Vermietung dieser Immobilien erziele er nach Abzug von
Tilgung und Zinsen einen Jahresgewinn in Höhe von etwa 35.000
Euro bis 40.000 Euro. Als Geschäftsführer einer Gesellschaft
beziehe er zudem ein Gehalt von etwa 1.400 Euro
monatlich.
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Im Rahmen der Strafzumessung führte das
Landgericht aus, dass entscheidend zu
Gunsten des bisher nicht vorbestraften Angeklagten sein
frühes, umfangreiches und von Reue getragenes Geständnis ins
Gewicht falle. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Angeklagte zu dem Tatentschluss gelangte, weil er
der Verlockung erlegen sei, die bereits auf seinem
Betriebsgelände befindlichen und ihm zum Ankauf angebotenen
Sonnenkollektoren gewinnbringend zu veräußern. Die positive
Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung für den
Beschwerdeführer begründete das Landgericht mit der
Erwartung, dass „der in geordneten wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnissen lebende Angeklagte durch die
Hauptverhandlung beeindruckt [sei] und sich schon die
Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und auch
ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine
Straftaten mehr begehen [werde].“
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2. Aufgrund der Verurteilung ordnete das
Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Februar 2013
auf Grundlage des § 81g StPO die Entnahme von
Körperzellen und die Durchführung einer molekulargenetischen
Untersuchung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass
Menge und Wert des erlangten Stehlgutes auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene
anderweitig nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei,
erhebliche Persönlichkeitsmängel belegten, die Grund zu der
Annahme gäben, gegen ihn werde erneut wegen einer Straftat
von erheblicher Bedeutung ermittelt werden, bei der mit der
Verursachung von mit Körperzellen behafteten Spuren zu
rechnen sei.
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Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Hamburg eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht Hamburg
als unbegründet. Wegen der Art und Ausführung der
abgeurteilten Taten sowie der Persönlichkeit des Verurteilten
bestehe bei der gebotenen umfassenden Prüfung der Umstände
des einzelnen Falles die Erwartung, dass gegen den
Beschwerdeführer auch zukünftig Strafverfahren wegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden und
dass zu speichernde DNS-Identifizierungsmuster zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren führen
können. Wie in dem vorgenannten Urteil hinsichtlich seiner
persönlichen Verhältnisse festgestellt worden sei, habe der
Betroffene darüber hinaus auch Schulden, die sich zum
Zeitpunkt des Urteils auf jedenfalls vier Millionen Euro
beliefen. Es sei daher zu besorgen, dass der Betroffene auch
in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde.
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Weiter führte das Landgericht aus, es habe
nicht verkannt, dass die abgeurteilte Tat bereits beinahe
zwei Jahre zurückliege und der Betroffene bis zu der
vorgenannten Verurteilung nicht vorbestraft gewesen und
seitdem auch nicht mehr straffällig geworden sei. Ebensowenig
verkenne die Kammer, dass die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe auf Grundlage einer günstigen Sozialprognose
zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dies sei zwar zu
berücksichtigen, stehe einer Negativprognose im Sinne des
§ 81g StPO jedoch nicht entgegen. Beide Rechtsinstitute
dienten unterschiedlichen Zwecken und unterlägen entsprechend
unterschiedlichen Maßstäben. Bezugspunkt für die Beurteilung
bei § 81g StPO sei die Aussicht, dass gegen den
Verurteilten möglicherweise weitere Strafverfahren wegen
Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.
Diese Voraussetzung liege hier vor. Eignung und
Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen seien
gegeben.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der
Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu
treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend
einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere fehle es
insoweit an einer begründeten Auseinandersetzung mit den
Gründen, auf die das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom
28. Februar 2012 seine positive Sozialprognose im Rahmen
der Bewährungsentscheidung gestützt habe. So fehle eine
Berücksichtigung der festgestellten geordneten
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, der erfolgten
Mitwirkung im Strafverfahren sowie der in der konkreten
Situation verlockenden Tatumstände, bei denen dem
Beschwerdeführer bereits auf seinem Betriebsgelände
befindliche Waren zum Kauf angeboten wurden.
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4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die
Kammer mit Beschluss vom 8. Mai 2013 die Vollziehung der
angefochtenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs
Monaten - im Wege der einstweiligen Anordnung
ausgesetzt.
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5. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der
Kammer vorgelegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von
der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit
der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von
Körperzellen und zu den Anforderungen an die Begründung
entsprechender richterlicher Anordnungen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer eröffnenden Sinn zulässig und begründet.
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1. Die Feststellung, Speicherung und
(künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters
greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember
2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21
). Dieses Recht gewährleistet die aus dem
Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77
). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes
eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter
gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses
unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
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Die Gerichte sind bei der Auslegung und
Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und
Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris,
Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris,
Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris,
Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris,
Rn. 11).
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Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme
nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung
der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des
Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme
besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen
Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die
Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende
Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen
Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Hierfür bedarf es
einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener
Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht
nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 <35, 38>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris,
Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris,
Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris,
Rn. 13). Erforderlich ist, dass die seitens des Gerichts
erwogenen Tatsachen in der Begründung der Entscheidung
nachvollziehbar dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2008 -
2 BvR 2391/07 -, juris, Rn. 4). Eine rechtliche
Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose
besteht dabei nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger
Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter
Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche
Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO
angeordnet wird (BVerfGE 103, 21 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris,
Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris,
Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris,
Rn. 22).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Insbesondere
haben die Gerichte nicht sämtliche für den notwendigen
Abwägungsvorgang bedeutsamen Umstände in ihre Überlegungen
einbezogen oder solche in ausreichendem Maß dargelegt.
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Das Amtsgericht schließt allein aus „Menge und
Wert des erlangten Stehlgutes“ auf Persönlichkeitsmängel des
Beschwerdeführers, die Grund zu der Annahme böten, gegen den
Betroffenen werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher
Bedeutung ermittelt werden. Hier erfolgt keine
Auseinandersetzung mit den Gründen der positiven
Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung. Ebenso
bleibt das situative Zusammenwirken einzelner Faktoren für
das Zustandekommen des hehlerischen Ankaufs durch den
Beschwerdeführer bei der Prognose außer Betracht. Letztlich
schließt das Amtsgericht allein aus einer einmaligen Begehung
auf zukünftige Straftaten erheblicher Bedeutung. Tatsachen,
die diese Negativprognose positiv stützen würden, werden
nicht dargelegt.
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Das Landgericht begründet zwar zutreffend den
maßstäblichen Unterschied zwischen der Bewährungsentscheidung
und der Entscheidung nach § 81g StPO, setzt sich jedoch
ebenfalls nicht mit den inhaltlichen Gründen der positiven
Sozialprognose auseinander. So geht es nicht auf die Gründe
ein, derentwegen das Strafurteil aus den hohen Schulden des
Beschwerdeführers - denen Immobilieneigentum gegenübersteht,
aus dessen Vermietung er jährlich 35.000 bis 40.000 Euro
Gewinn erzielt - keine Negativprognose abgeleitet hatte.
Ebenso fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung
mit der besonderen Verlockungssituation, in der sich der
Beschwerdeführer zum Ankauf der Hehlware entschied. Weshalb
vor diesem Hintergrund nach „Art und Ausführung“ der
vorangegangenen Tat die begründete Annahme besteht, dass
gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind, legt das
Landgericht nicht dar.
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Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und der
Beschluss des Landgerichts Hamburg sind hiernach gemäß
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht Hamburg
zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.