BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 941/08 -
des Herrn G …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15.
Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss
(OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Güstrow
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte
nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den
Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49
StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um
eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei
Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am
16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und
dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100
km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h
überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem
Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.
2
Der Beschwerdeführer legte fristgerecht
Einspruch ein und rügte unter anderem, die Video-Aufzeichnung
des Verkehrsverstoßes sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage
angefertigt worden. Es habe an einem konkreten Tatverdacht
gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im
Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine
allgemeine oder automatisierte Videoüberwachung, deren
Voraussetzungen erfüllt seien. Aus der Schwere des
Rechtsverstoßes ergebe sich ein Verwertungsverbot. In der
Hauptverhandlung wiederholte er die Einwendungen.
3
Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der
Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur
Verkehrsüberwachung vom 6. September 2002 sowie vom
1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.
Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um
29 km/h überschritten habe. Die Messung sei mit dem
geeichten Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V.
durchgeführt worden. Dabei handele es sich um ein
zugelassenes System. Das Gericht habe den Beschwerdeführer
als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die
Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den
Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur
Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 der
Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli 1999 gestattet worden.
4
Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde begründete der
Beschwerdeführer damit, dass die Angaben in den
Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes falsch und unvollständig seien. Es
erscheine geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur
Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, weil aus
grundrechtlicher Sicht (allgemeines Persönlichkeitsrecht) für
einen Eingriff durch eine Videoaufzeichnung die
Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite und
Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das
rechtliche Gehör versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer
Ermächtigungsgrundlage gefehlt, habe das Gericht nicht
berücksichtigt.
5
Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den
Antrag mit Beschluss vom 20. März 2008 als unbegründet.
Soweit er rüge, der Tatrichter sei weder in der mündlichen
Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf die
rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei
nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Betroffenen zu
bescheiden. Es habe seine Rechtsauffassung dargelegt. Ein
näheres Eingehen auf die davon abweichende Auffassung des
Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen.
6
Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
7
Er macht im Wesentlichen geltend, die
Videoaufzeichnung stelle einen Eingriff in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle
durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der
jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar
aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob
der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe
nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die
Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der
Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens
nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige
Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche
Grundlage, weshalb der Grundrechtseingriff nicht
gerechtfertigt sei.
8
Das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn in
seinen Grundrechten, weil das Amtsgericht dieses Vorbringen
nicht in seine Urteilsfindung einbezogen habe. Die
Bezeichnung eines Erlasses als Rechtsgrundlage für die
mittels einer dauerhaft verdeckten Videoaufzeichnung
vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sei offensichtlich
unvertretbar und gehe über eine abweichende Rechtsauffassung
oder einen einfachen Rechtsirrtum hinaus. Vielmehr seien
Grundrechte komplett übersehen worden. Das Fehlen einer
gesetzlichen Eingriffsermächtigung hätte nach der
Abwägungslehre des Bundesgerichtshofs zu einem
Beweisverwertungsverbot führen müssen. Es liege ein bewusster
oder zumindest grob fahrlässiger Rechtsverstoß der Behörden
vor, der mit einem gravierenden Grundrechtseingriff verbunden
sei. Diese Fehler seien vom Oberlandesgericht verfestigt
worden.
9
Dem Justizministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern wurde gemäß § 94 BVerfGG
Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
10
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
nimmt die Kammer die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 87,
273 ; 96, 189 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG.
11
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen.
12
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner
Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
13
1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der
Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64
). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen
Rechts stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von
Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine
Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).
Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen
Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62,
189 ; 70, 93 ; 96, 189 ). In
einem derartigen Fall kommt ein verfassungsgerichtliches
Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189 ).
Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs
sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im
Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will,
tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62,
189 ; 70, 93 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR
1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).
14
2. Die angegriffenen Entscheidungen halten
einer an diesen Maßstäben ausgerichteten
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung
vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass
eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
15
a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten
Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart
werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65,
1 ). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen
Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge
technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken
abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine
Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war
beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten
Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der
Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im
angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass
ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den
Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert.
Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt,
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR
2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378
; BVerfGK 10, 330
).
16
Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht
dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum
erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und
Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen
Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die
Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1
; 120, 378 ; BVerfGK 10,
330 ). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten
ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann
aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos
wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die
Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfGE
115, 320 ; 120, 378 ). Die vom
Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade
in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern
zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und
Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu
differenzieren ist, kann offen gelassen werden.
17
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse
zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage,
die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht
und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1
; 120, 378 ;
BVerfGK 10, 330 ). Anlass, Zweck und Grenzen
des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch,
präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1
; 100, 313 ;
BVerfGK 10, 330 ).
18
b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil
die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom
1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit
diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung herangezogen.
19
Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und
unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich
bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um
eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine
verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die
eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren
oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen
kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des
Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich
Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl.
BVerfGE 78, 214 ). Eine Verwaltungsvorschrift kann
für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der
informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer
formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische
Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen
und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und
für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1
). Das Amtsgericht, das im Erlass des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine
hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte
Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe
gesehen hat, setzt sich mit dieser verfassungsrechtlichen
Problematik nicht ansatzweise auseinander.
20
Ausweislich der Ziffer 1 hat der Erlass
im Übrigen nur die ortsfeste Überwachung des
Sicherheitsabstandes von Kraftfahrzeugen zum vorausfahrenden
Fahrzeug zum Gegenstand. Die Verfolgung anderer
Ordnungswidrigkeiten soll dagegen unberührt bleiben. Mit der
Frage der Anwendbarkeit auf den Fall des Beschwerdeführers,
dem gerade kein Verstoß gegen die Abstandsregelungen des
§ 4 StVO vorgeworfen wurde, sondern die Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, setzt sich das Urteil
ebenfalls nicht auseinander.
21
Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der
Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet
war und ob, wenn dies der Fall ist, daraus ein
Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu
prüfen haben.
22
c) Das Oberlandesgericht hat diesen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 bekräftigt, weil es den Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen hat.
Indem es dabei auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts
verwiesen hat, hat es sich dessen unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt vertretbare Begründung zu Eigen gemacht.
23
3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die
Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl.
BVerfGE 7, 95 ; 55, 95 ; 89, 381
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2
BvR 843/93 -, NJW 1994, S. 847). Anhand der insofern
unvollständigen Urteilsfeststellungen ist nicht ersichtlich,
dass die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für den
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
erfüllt wären und dass der Vortrag des Beschwerdeführers
daher insofern unzutreffend wäre.
24
Nach den allgemeinen strafprozessualen
Grundsätzen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008,
Einl Rn. 55 ff., m.w.N.), die über § 46 Abs. 1 OWiG
auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus
einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot
folgen (vgl. Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG,
3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler,
OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c m.w.N.). Dies
ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen
ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalles zu ermitteln (vgl. König, in:
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.
2009, § 26 StVG, Rn. 2; Lampe, in: Karlsruher
Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46
Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006,
§ 46 Rn. 10c). Es erscheint danach zumindest möglich,
dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein
Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ein günstigeres
Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.
25
4. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist,
bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
unzulässig.
27
Durch den Bußgeldbescheid ist der
Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen
Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die
Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des
Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG,
14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.;
vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 ).
28
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf
beruft, durch die Videoaufzeichnung sei sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden,
fehlt es an der Erschöpfung des Rechtswegs. Er hat keine
gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit
herbeigeführt, etwa nach § 62 OWiG.
29
Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
30
Die Kammer hebt die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen nach Maßgabe der § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf und verweist die
Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
31
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.