BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 941/09 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom
6. März 2009 - 82 Ls-114 Js 87/05-55/08 - verletzt
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
des Grundgesetzes.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren
der Verfassungsbeschwerde zu ersetzen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss eines anwaltlichen Beistands von der
Zeugenvernehmung.
2
1. In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht
Gummersbach, welches Korruptionsvorwürfe in der
Energiewirtschaft zum Gegenstand hatte, wurde der
Beschwerdeführer als Zeuge geladen. Er erschien mit einem
zuvor mandatierten Rechtsanwalt.
3
Ausweislich des Sitzungsprotokolls gestaltete
sich der Verfahrensablauf wie folgt:
4
Aufruf des Zeugen G.
5
Der Zeuge G. erschien in Begleitung seines
Zeugenbeistands Rechtsanwalt Dr. V. Herr Rechtsanwalt Dr. V.
erklärte, dass sein Mandant, Herr Rechtsanwalt G., eine
Unterstützung bei seiner Aussage im Hinblick auf § 55
StPO benötige und wünsche.
6
Es wurde Gelegenheit zu Stellungnahmen
gegeben.
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Die Staatsanwaltschaft sah unter
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des
§ 55 StPO keine Veranlassung, Herrn Rechtsanwalt Dr. V.
als Zeugenbeistand zuzulassen.
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Das Gericht zog sich um 10:09 Uhr zur Beratung
zurück.
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Die Sitzung wurde um 10:18 Uhr mit allen
Prozessbeteiligten wie vor der Unterbrechung fortgesetzt.
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Es erging folgender Gerichtsbeschluss:
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b.u.v.
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Es wird festgestellt, dass der Zeuge nicht
berechtigt ist, einen Zeugenbeistand zu seiner Vernehmung
hinzuzuziehen.
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Rechtsanwalt Dr. V. beantragte zu diesem
Beschluss rechtliches Gehör.
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Das rechtliche Gehör wurde Herrn Rechtsanwalt
Dr. V. gewährt, er gab eine Erklärung ab.
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Die Erklärung wurde durch das Gericht zur
Kenntnis genommen.
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Herr Rechtsanwalt Dr. V. erklärte für den
Zeugen, dass dieser sich das Recht vorbehalte,
Verfassungsbeschwerde einzulegen. Rechtsanwalt Dr. V. nahm im
Zuschauerraum des Sitzungssaales Platz.
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Einvernahme des Zeugen G.: …
18
2. Die hiernach eingelegte Beschwerde verwarf
das Landgericht Köln durch Beschluss vom 14. April 2009 als
unzulässig.
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3. Durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach
vom 27. April 2009 wurden die vier Angeklagten des
Ausgangsverfahrens wegen Vorteilsannahme und Beihilfe zur
Vorteilsannahme und in Einzelfällen wegen Untreue zu
Geldstrafen verurteilt. Das Berufungsverfahren ist vor dem
Landgericht Köln anhängig.
20
4. Mit der fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er sei deshalb mit einem
Rechtsanwalt erschienen, da er befürchtete, sich oder seiner
Arbeitgeberin durch seine Aussage zu dem Problemkomplex
„Korruptionsverdacht in der Energiewirtschaft“ ungewollt zu
schaden. Die Frage des Vorsitzenden, ob er sich durch die
bevorstehende Vernehmung konkret der Gefahr ausgesetzt sehe,
von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu
müssen, habe der Beschwerdeführer aus Angst, ein
de-facto-Geständnis potentieller eigener Straftaten
abzugeben, durch seinen Rechtsanwalt verneinen lassen. Der
Schutz des fairen Verfahrens sei jedoch nicht auf die Fälle
beschränkt, in denen der Zeuge erwäge, sich auf § 55
StPO zu berufen. Für den Ausschluss des Zeugenbeistands fehle
es an einer gesetzlichen Grundlage. Dieser sei zudem zur
Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht
erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Es habe
keine Gefahr bestanden, dass der Beistand seine Rechte
missbrauchen werde.
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5. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
der Bundesgerichtshof sowie der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde nach
dem vorgetragenen Sachverhalt für zulässig und begründet.
22
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zum Recht eines Zeugen auf Zuziehung eines
anwaltlichen Beistands hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR
1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 ). Danach ist die
zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn
offensichtlich begründet.
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Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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Die diesem immanente Forderung nach
verfahrensmäßiger Selbständigkeit des in ein justizförmiges
Verfahren hineingezogenen Bürgers bei der Wahrnehmung ihm
eingeräumter prozessualer Rechte und Möglichkeiten gegenüber
anderen Verfahrensbeteiligten gebietet es, auch dem Zeugen
grundsätzlich das Recht zuzubilligen, einen Rechtsbeistand
seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er
das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen
Befugnissen selbständig und seinen Interessen entsprechend
sachgerecht Gebrauch zu machen. Die Lage des Zeugen, der sich
in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen
Zeugenpflichten der Gefahr eigener Verfolgung aussetzt, weist
enge Bezüge zu der Situation des Beschuldigten auf (vgl.
BVerfGE 38, 105 ). Im Gegensatz zu diesem
unterliegt der Zeuge jedoch grundsätzlich der Aussage- und
Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und
Strafandrohungen. Er darf Belastendes nicht bloß
verschweigen, sondern muss ausdrücklich ablehnen, ihm
gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten mit den damit
verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber
Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom
Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er selbständig und
sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des
Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann (vgl. BVerfGE
38, 105 ).
25
Das Recht auf ein faires Verfahren
gewährleistet dem Zeugen jedoch nicht schlechthin ein
allgemeines Recht auf Rechtsbeistand. Mit dem Postulat der
Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen
Rechtspflege ist es nicht vereinbar, die Mitwirkung eines
Rechtsbeistands in jedem Fall und ohne jede Einschränkung zu
dulden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt
vielmehr eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Zeugen und
dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des
Strafprozesses, die die Behörden und Gerichte unter Beachtung
aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen haben. Für die Hinzuziehung eines
Rechtsbeistands bedarf es daher einer besonderen
rechtsstaatlichen Legitimation, die sich in unterschiedlicher
Ausprägung aus der jeweiligen besonderen Lage des Zeugen,
insbesondere aus den ihm im eigenen Interesse eingeräumten
prozessualen Befugnissen bei der Erfüllung der allgemeinen
staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ergibt (vgl. BVerfGE 38,
105 ).
26
Diesen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des
Ausschlusses eines Zeugenbeistands entspricht die
angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach
nicht.
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Es fehlt an einer Abwägung zwischen den
Interessen des Zeugen und denen des Staates an der
Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege.
Unabhängig von der Frage, wie sich bereits das Fehlen einer
expliziten Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines
Zeugenbeistands (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ
2000, S. 434 ; zur Untauglichkeit des
§ 68b StPO a.F. als Rechtsgrundlage vgl.
BTDrucks 13/7165, S. 8; 16/12098,
S. 10, 15; Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 26. Aufl. 2008, § 68b Rn. 1) im Rahmen der Prüfung
des fairen Verfahrens auswirkt, ist vorliegend nicht
ersichtlich, dass die Zurückweisung des Beistands zur
Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen
Rechtspflege erforderlich war. Ein Anwalt kann von der
Vertretung des Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn seine
Teilnahme erkennbar dazu missbraucht wird, eine geordnete und
effektive Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern und
damit das Auffinden einer materiell richtigen und gerechten
Entscheidung zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 38, 105
). Anhaltspunkte hierfür sind in der angegriffenen
Entscheidung nicht aufgezeigt.
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a) Eine Abwägung ist nicht deshalb
entbehrlich, weil der Zeuge vor Beginn seiner Vernehmung
keine näheren Angaben zum Grund der Hinzuziehung eines
Beistands machte, sondern sich zunächst lediglich pauschal
auf § 55 StPO berief. Nicht der Zeuge muss deren
Notwendigkeit darlegen; der Ausschluss des Beistands bedarf
der Rechtfertigung (vgl. auch Rogall, in: Systematischer
Kommentar zur StPO, 62. Lieferung [Juli 2009], Vor § 48
Rn. 108; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR
307/83 -, NStZ 1983, S. 374 ). Maßgebend ist, ob
der Zeuge die Mitwirkung des Beistands für erforderlich hält,
um seine prozessualen Rechte wahrzunehmen. Diese sind
vielgestaltig: neben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach
§ 55 StPO fallen hierunter auch das Beanstandungsrecht
bei Fragen, die unter § 68a StPO fallen sowie solchen,
die unzulässig, ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören,
§ 241 Abs. 2 StPO. Ferner Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 GVG, z.B. zur Wahrung eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Anträge auf Ausschluss
des Beschuldigten, § 247 StPO, das Recht auf Abgabe
eines zusammenhängenden Berichts, § 69 Abs. 1
Satz 1 StPO, die Einflussnahme bei der Protokollierung
sowie generell die Vermeidung von Aussagefehlern und
Missverständnissen (vgl. BVerfGE 38, 105 ; Thomas,
NStZ 1982, S. 489 ; Krey, in: Gedächtnischrift für
Karlheinz Meyer, 1990, S. 239 <260f.>). Diese weiteren
Rechte des Zeugen lassen sich als zukünftiges prozessuales
Geschehen zwar nahezu immer abstrakt, höchst selten aber
konkret vorhersehen (vgl. Thomas, a.a.O.). Selbst wenn der
Zeuge seine Rechte kennt, kann er sich somit in der Mehrzahl
der Fälle vor seiner Vernehmung lediglich
pauschal hierauf berufen, wodurch eine konkrete
Begründungspflicht regelmäßig keine nähere
Sachverhaltsaufklärung ermöglicht. Vom Zeugen entsprechende
Ausführungen zum Grund des Erscheinens in Begleitung eines
Rechtsbeistands zu verlangen, würde ihn auch der Gefahr
aussetzen, solche Angaben zu machen, vor deren Offenbarung im
Rahmen der Vernehmung ihn § 55 StPO gerade schützen will
(vgl. Lüdeke, Der Zeugenbeistand, 1995, S. 56).
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Den Interessen an einer effektiven
Strafverfolgung und einem geordneten, auf die
Wahrheitsfindung fokussierten Ablauf der Hauptverhandlung ist
dann Rechnung getragen, wenn der Beistand bei einer
Gefährdung dieser Ziele ausgeschlossen werden kann. Um dies
zu ergründen, ist das Gericht durchaus befugt, die Umstände
der Hinzuziehung eines Zeugenbeistands aufzuklären und
entsprechende Fragen sowohl an den Zeugen als auch an dessen
Beistand zu stellen, da es erst hierdurch in die Lage
versetzt wird, etwaige Ausschlussgründe - jetzt gemäß
§ 68b Abs. 1 StPO - zu prüfen. Demgegenüber trifft den
Zeugen grundsätzlich keine Rechtfertigungspflicht für das
Erscheinen in Begleitung eines Rechtsbeistands. Eine
Beeinträchtigung der effektiven Strafverfolgung besteht in
der Regel nicht bereits dann, wenn der Zeuge keine Angaben
zur eigentlichen Erforderlichkeit der Mitwirkung eines
Beistands macht (vgl. König, in: Festschrift für Riess, 2002,
S. 243 ; BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR
69/89 -, juris, Rn. 8).
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b) Die Verneinung der Frage, ob der
Beschwerdeführer davon ausgehe, sich im Rahmen der
bevorstehenden Vernehmung auf § 55 StPO zu berufen,
vermag einen Ausschluss des Zeugenbeistands nicht zu
rechtfertigen (vgl. Rogall, in: Systematischer Kommentar zur
StPO, 62. Lieferung [Juli 2009], Vor § 48 Rn. 108). Bei
§ 55 Abs. 1 StPO handelt es sich nicht um ein generelles
Aussageverweigerungs-, sondern um ein auf einzelne Fragen
beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht. Es gibt dem Zeugen
die situative Befugnis, einzelne Fragen nicht zu beantworten
(vgl. Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 62.
Lieferung [Juli 2009], § 55 Rn. 20, zur Ausnahme s. Rn.
51; Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008,
§ 55 Rn. 5). Zwar ist es möglich, dass der Zeuge schon
vor seinem Bericht (§ 69 Abs. 1 StPO) allein anhand des
ihm mitgeteilten Beweisthemas die Gefahr einer
Selbstbelastung erkennen und die Auskunft über einzelne
Tatsachen, Sachverhaltskomplexe oder in Gänze verweigern
kann. Vom letzteren Fall abgesehen, wird der Zeuge im Verhör
(§ 69 Abs. 2 StPO) jedoch erst im Einzelfall je nach dem
Inhalt an ihn gestellter Fragen entscheiden können, ob er
sich durch deren Beantwortung der Gefahr eigener
strafrechtlicher Verfolgung aussetzt (vgl. Rogall, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, 62. Lieferung [Juli 2009],
§ 55 Rn. 34). Es ist ihm daher grundsätzlich unmöglich,
ex ante ein etwaiges Eingreifen des
Auskunftsverweigerungsrechts zu prognostizieren. Inwiefern im
vorliegenden Fall, auch mit Blick auf die Profession des
Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, etwas anderes gelten
könnte, hat das Amtsgericht nicht dargelegt.
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Da der angegriffene Beschluss keine
nachteiligen Rechtswirkungen mehr zeitigt, ist neben der
Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine
Aufhebung und Zurückverweisung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 <354,
383>; 96, 44 ).
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Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und
§ 14 Abs. 1 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.