BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 94/11 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und
zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als
Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und
Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) (BGBl I
2010, S. 2300 ). Er befindet sich derzeit in
Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das
Therapieunterbringungsgesetz unter anderem gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten
würde die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen
entzogen, während nach dem Therapieunterbringungsgesetz
untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen
Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von
der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer
beantragt seine sofortige Freilassung aus der
Sicherungsverwahrung.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt (§ 90
BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist durch das
Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen.
3
Nach § 1 Abs. 1 findet das
Therapieunterbringungsgesetz nur auf Personen Anwendung, die
nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden
können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht
der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Zu diesem
Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht.
4
Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich auch
gegen eine gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde
erheben, deren Adressat er nicht ist. Das setzt jedoch
voraus, dass er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter
Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist (BVerfGE
29, 268 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit
jedoch keinen substantiierten Vortrag. Sie begründet weder,
weshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs des
Therapieunterbringungsgesetzes auf sogenannte Altfälle gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll, noch lässt sich ihr
entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
Personenkreis, der unter das Therapieunterbringungsgesetz
fällt, dadurch benachteiligt würde. Auch dem Beschwerdeführer
sind während der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines
sinnvollen Behandlungsvollzugs, der sich von der
Freiheitsstrafe abgrenzt, Resozialisierungsangebote,
insbesondere Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten
(vgl. BVerfGE 109, 133 ).
6
Soweit die Ausgestaltung seiner
Vollzugsbedingungen diesen Anforderungen nicht entsprechen
sollte, wofür der Beschwerdeführer wiederum nichts vorträgt,
beruhte dies nicht auf einer Ungleichbehandlung durch das
Therapieunterbringungsgesetz, sondern auf der Art und Weise
des Vollzugs. Diese könnte der Beschwerdeführer
fachgerichtlich überprüfen lassen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.