BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 941/11 -
der Stadt N…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten:
zweitausend Euro) auferlegt.
1
Die Beschwerdeführerin macht im Wege der
Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4b GG) geltend, durch einen Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in ihrem kommunalen
Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG
verletzt zu werden.
2
Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in
Art. 28 GG genannten Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist
auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar
aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des
§ 91 Satz 1 BVerfGG ergibt, kann sich die
Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes nur gegen ein Gesetz richten.
Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in
diesem Verfahren nicht zur Überprüfung vorgelegt werden.
3
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers haben die Voraussetzungen der Zulässigkeit
einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren
Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des
§ 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so eklatant
missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich
zu beurteilen ist.
4
Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und -
wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das
Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen,
dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier -
an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B.
BVerfGK 3, 219 ). Den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin war zuzumuten, vor
Einlegung der Verfassungsbeschwerde die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Von einem
Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der
verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen
seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in
vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer
Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR
191/09 -, juris).
5
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91
Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit der
Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick
darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach
angemessen.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.