BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 942/11 -
des Herrn L …
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
den Richter Landau
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1990 wegen eines im
Lebensalter von 40 Jahren begangenen Mordes unter
Einbeziehung eines Urteils, in welchem der Beschwerdeführer
zuvor wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
Diebstahl in zwei Fällen und unerlaubten Führens einer
halbautomatischen Selbstladewaffe zu Einzelfreiheitsstrafen
von neun Monaten, zwei und drei Jahren sowie einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt worden war, zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Eine besondere Schwere der Schuld
wurde nicht festgestellt.
2
Im Zuge der Vollstreckung dieser
Freiheitsstrafe entwich der Beschwerdeführer am 28. Juni 1992
aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel und beging
anschließend vier Fälle des Diebstahls sowie einen Verstoß
gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer
funktionsfähigen abgesägten Pump Action-Flinte. Dafür wurde
er mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom
11. März 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt.
3
Mit Beschluss vom 1. März 2000 bestimmte das
Oberlandesgericht Karlsruhe die Vollstreckungsdauer für die
Verurteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgrund
festgestellter besonderer Schwere der Schuld im Sinne der
§§ 57, 57a StGB auf 18 Jahre. Bis zum Ablauf des 17.
Oktober 2004 verbüßte der Beschwerdeführer diese Mindestzeit.
Es schloss sich die Verbüßung der zweijährigen
Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Berlin-Tiergarten an. Seit dem 17. Oktober 2006 verbüßt der
Beschwerdeführer wieder die lebenslange Freiheitsstrafe.
4
Durch Beschluss vom 3. Juli 2006 lehnte das
Landgericht Berlin eine Strafaussetzung zur Bewährung ab,
weil ein im April 2006 eingeholtes Gutachten dem
Beschwerdeführer eine weitgehend unbehandelte dissoziale
Persönlichkeitsstörung bescheinigt hatte und eine bedingte
Entlassung auch unter Berücksichtigung einer vom
Beschwerdeführer durchgeführten externen Psychotherapie nicht
vertretbar erschien.
5
Im Anschluss traf der Beschwerdeführer, wie
bereits auch zuvor im Oktober 1994, Vorbereitungen zu
Fluchtunternehmungen. So wurde er am 7. November 2006 im
Besitz zweier Nachschlüssel sowie zweier selbstgebauter
Feilen und einer Taschenlampe und am 10. Juli 2007 im Besitz
eines abgebrochenen Löffels sowie zweier Stücke Schleifpapier
angetroffen. Aufgrund dessen lehnte das Landgericht zuletzt
am 4. Oktober 2007 eine bedingte Entlassung aus der
Strafvollstreckung ab.
6
Nach dem erfolgreichen Abschluss einer seit
Dezember 2009 durchgeführten Psychotherapie wurde dem
Beschwerdeführer von dem ihm behandelnden Therapeuten die
grundsätzliche Erlernung der für eine straffreie
Lebensführung erforderlichen Verhaltensmechanismen
bescheinigt. Aufgrund einer fortgeschrittenen
Krebserkrankung, für welche das Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf in einem Entlassungsbericht vom 6. Dezember
2010 angesichts des guten Allgemeinzustands des
Beschwerdeführers eine statistische Lebenserwartung von
durchschnittlich bis zu 33 Monaten prognostiziert hatte,
beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug.
7
Mit Beschluss vom 1. März 2011 hat das
Landgericht Hamburg den Antrag auf Aussetzung der weiteren
Strafvollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur
Bewährung abgelehnt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung
die vorgenannte Entwicklung des Beschwerdeführers,
insbesondere auch das Gutachten des Universitätsklinikums, zu
Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Ebenso hat es
zum Nachteil des Beschwerdeführers dessen kriminelle
Vergangenheit, den negativen Verlauf der durch wiederholte
Fluchtversuche geprägten Strafhaft, ein erneut eingeholtes
Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 2010 sowie die
hierzu erfolgte mündliche Anhörung am 18. Februar 2011
berücksichtigt. Danach ist bei dem Beschwerdeführer
unverändert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
festzustellen, weshalb im Falle seiner Entlassung mit einer
mäßig bis hohen Gefahr für die Begehung neuer Gewaltdelikte
zu rechnen ist. Das Gericht hat sich zudem ausführlich mit
dem einbezogenen Gutachten auseinandergesetzt. Die
Möglichkeit einer Beeinflussung der Abwägung durch die
Krebserkrankung hat das Gericht in Betracht gezogen, jedoch
im Hinblick auf die vom Sachverständigen nicht feststellbare
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit als nicht
ausschlaggebend bewertet. In einer Gesamtwürdigung hat es
seinen ablehnenden Beschluss auf die Annahme einer mäßigen
bis hohen Rückfallgefahr und die hieraus folgende Gefährdung
der Allgemeinheit gestützt, die das Freiheitsbedürfnis auch
mit Blick auf den weiteren Vollzug der lebenslangen
Freiheitsstrafe überwiege. Aufgrund der beträchtlichen
kriminellen Neigungen und der Schwere der drohenden
Rückfalltaten hat es unter ausdrücklicher Beschränkung auf
den im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgefundenen
körperlichen Zustand des Beschwerdeführers dem Schutz der
Allgemeinheit Vorrang eingeräumt.
8
Hiergegen hat der Beschwerdeführer sofortige
Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass sowohl die
Gefahrenprognose des Sachverständigen als auch der
mittlerweile anzutreffende Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers eine sofortige bedingte Strafentlassung
rechtfertigen würden. Noch in seinem schriftlichen Gutachten
habe der Sachverständige eine akute Rückfallgefahr
ausgeschlossen, wenngleich dies unter dem Vorbehalt einer
nicht erfolgten persönlichen Befragung des Beschwerdeführers
gestanden habe. Erst in der mündlichen Anhörung habe er auf
diesbezügliche Fragen des Gerichts die Rückfallgefahr bejaht.
Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe das Landgericht
zudem nur den ehemals guten, mittlerweile aber deutlich
verschlechterten, Gesundheitszustand und die vom Dezember
2010 prognostizierte durchschnittliche Lebenserwartung von
bis zu 33 Monaten zugrunde gelegt, ohne jedoch zu
berücksichtigen, dass seit der Entlassung aus dem Krankenhaus
bereits weitere drei Monate vergangen waren.
9
Mit Beschluss vom 18. April 2011 hat das
Hanseatische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als
unbegründet zurückgewiesen. Die Einwendungen gegen die
Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens hat das
Gericht als unerheblich zurückgewiesen. Neben der vom
Landgericht zutreffend angenommenen mäßigen bis hohen
Rückfallgefahr seien auch die zu keinem Zeitpunkt in Zweifel
gezogene Schwere der erwartbaren Rückfalltaten, die den
Anlasstaten entsprächen, zu berücksichtigen. Soweit bei der
bedingten Strafentlassung ein unvermeidbares Risiko in der
Regel hinzunehmen sei, könne dies, wie das Landgericht mit
Blick auf den ungünstigen Verlauf der Strafhaft zutreffend
angenommen habe, hier selbst unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich noch nachgereichten ärztlichen Atteste über
die Entdeckung von Metastasen und die damit verbundenen
körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht
hingenommen werden. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass
er körperlich nicht mehr zur Ergreifung und Benutzung einer
Waffe in der Lage sei. Allein die im ärztlichen Attest selbst
festgestellte noch nicht verwirklichte Knochenbruchgefahr
könne eine bedingte Strafentlassung aufgrund nunmehr
weggefallener Gefährlichkeit nicht begründen. In seiner
eigenen Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht auch den
bestehenden sozialen Empfangsraum als einen die
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zumindest teilweise
dämpfenden Umstand berücksichtigt. Mit der Beschränkung
seiner Entscheidung auf die derzeitige gesundheitliche
Verfassung des Beschwerdeführers hat es jedoch die bedingte
Haftentlassung abgelehnt. Die Entscheidung schließt zudem mit
folgendem ausdrücklichen Hinweis:
10
„Es wird angesichts des Krankheitsbildes
erforderlich, aber auch möglich sein, auf Verschlechterungen
des gesundheitlichen Zustandes kurzfristig zu reagieren.
Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten jedwede
Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit und Begleitung
durch seine Ehefrau und weitere Familienangehörige in der
finalen Phase seiner Erkrankung verschlossen wäre.“
11
Gegen den vorgenannten Beschluss des
Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer zeitgleich mit
der Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde Gegenvorstellung
und Anhörungsrüge erhoben, zu deren Begründung er auf die in
Abschrift beigelegte Verfassungsbeschwerde Bezug genommen
hat. Ergänzend hat er ein ärztliches Attest des
Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt F. vom
20. April 2011 vorlegt, wonach die jetzt rasch
fortschreitende Erkrankung mit einer deutlich begrenzten
Lebenserwartung des Beschwerdeführers einhergehe. Ihm
verbleibe nur noch eine Lebenszeit von einigen Monaten,
weshalb aus ärztlicher Sicht um die sofortige Entlassung aus
der Haft gebeten worden ist.
12
Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das
Hanseatische Oberlandesgericht die Gegenvorstellung als
unzulässig und die Anhörungsrüge als unbegründet
zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer mittelbar mit der
beigefügten Begründung der Verfassungsbeschwerde gerügten
Umstände, insbesondere das erst auf den 20. April 2011, somit
zwei Tage nach der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts, datierende ärztliche Attest über den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnten
keine anderslautende Entscheidung nach Maßgabe des bis zum
18. April 2011 vorliegenden Akteninhalts rechtfertigen.
13
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sowie aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
14
Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sieht er darin,
dass gerichtlicherseits die vom Sachverständigen
festgestellte Rückfallgefahr überbewertet worden sei und das
Oberlandesgericht trotz ausdrücklicher Anregung der
ergänzenden Einholung von Stellungnahmen des Sachverständigen
hiervon abgesehen habe. Die Verletzung seiner Menschenwürde
aus Art. 1 Abs. 1 GG sieht der Beschwerdeführer darin,
dass ihm jede Möglichkeit, seine letzten Monate in Freiheit
zu verbringen, aufgrund der fehlerhaften Beschlussfassung der
Gerichte genommen sei. Schließlich sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch
verletzt, dass die von den Gerichten berücksichtigten
Gutachten anfänglich eine Lebenserwartung von
durchschnittlich bis zu 33 Monaten, ausgehend vom Juni 2010,
prognostiziert hätten, ohne dass die zwischenzeitlich bis zu
den jeweiligen Beschlussfassungen nachgereichten
gesundheitlichen Befunde insoweit Berücksichtigung gefunden
hätten.
15
Seinen Antrag auf einstweilige Anordnung
begründet der Beschwerdeführer damit, dass im Zuge der zu
treffenden Folgenabwägung mittlerweile die von den Gerichten
angenommene Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen sei und
somit spätestens jetzt sein Freiheitsanspruch deutlich über
die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinausgehe, wobei
die Eilbedürftigkeit auf seiner geringen weiteren
Lebenserwartung beruhe.
16
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie unbegründet ist.
17
Die form- und fristgerechte
Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
18
1. Die angegriffenen Entscheidungen lassen
eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der gerügten
Grundrechte auf der Grundlage der den Gerichten im Zeitpunkt
ihrer jeweiligen Entscheidung vorliegenden Kenntnisse,
insbesondere auch über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, nicht erkennen.
19
a) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die
Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren
Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen
Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in
Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten
grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
(vgl. BVerfGE 51, 324 ). Das bedeutet
auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu
vollstrecken sind.
20
b) Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch
durchzusetzen, findet seine Grenzen im Grundrecht des
Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei Gesundheitsgefährdungen
eines Strafgefangenen entsteht zwischen der Pflicht des
Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Interesse
des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig
verbürgten Rechte ein Spannungsverhältnis. Keiner dieser
Belange genießt schlechthin den Vorrang. Ein Konflikt ist
nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der
Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG Beachtung erfordert, durch Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu
dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden
Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer
wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die
Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl
erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit
das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003
- 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345). Die Grenze ist
jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands
des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der
weiteren Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben
einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit
nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27.
Juni 2003, a.a.O.).
21
c) Darüber hinaus verpflichtet Art. 1
Abs. 1 GG die Staatsgewalt dazu, in allen ihren
Erscheinungsformen die Würde des Menschen zu achten und zu
schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 ). Der Strafvollzug
steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die
körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen
des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 109, 133
; 117, 71 ) und die Gefangenen
lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ;
117, 71 ). Mit der Würde des Menschen wäre es
unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte
konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der
Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187
; 72, 105 ; 117, 71 ), auf
einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest
zu reduzieren (vgl. BVerfGE 72, 105 ). Je
nach den Umständen des Einzelfalls kann dem Interesse des
Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein
Gewicht zukommen, welches das der Gründe für einen weiteren,
ununterbrochenen Vollzug zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE
64, 261 ).
22
d) Von einer verfassungswidrigen Verkennung
dieser Grundsätze durch die angegriffenen Entscheidungen kann
nicht ausgegangen werden. Beide Gerichte haben hinsichtlich
des derzeit 65-jährigen Beschwerdeführers zunächst die
Möglichkeit in Betracht gezogen, dass infolge seiner nur
begrenzten Lebenserwartung eine bedingte Entlassung aus der
weiteren Strafvollstreckung angezeigt erscheinen könnte. Das
Oberlandesgericht hat zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit
einer gebotenen Neubewertung im Falle einer offenbar
mittlerweile auch eingetretenen Gesundheitsverschlechterung
hingewiesen.
23
Nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das
Oberlandesgericht das erst zwei Tage nach Erlass der
verfahrensabschließenden Entscheidung festgestellte Ausmaß
der Gesundheitsverschlechterung nicht berücksichtigt hat.
Insoweit kann auch keine durchgreifende Verletzung des Gebots
effektiver Sachverhaltsaufklärung festgestellt werden, da
seitens des Beschwerdeführers keine nachhaltigen
Anhaltspunkte für eine notwendige weitere Aufklärung
naheliegender und zwingend einer gerichtlichen Entscheidung
zugrunde zu legender Umstände vorgebracht worden sind. Dies
hat das Oberlandesgericht in seiner die Anhörungsrüge
zurückweisenden Entscheidung zutreffend dargelegt.
24
2. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung
der behaupteten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör ausführt, dass insbesondere das Oberlandesgericht trotz
seines diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerdeschrift
ohne Würdigung von einer seines Erachtens nach unzutreffend
langen Lebenserwartung ausgegangen sei, trifft dies
ausweislich der Begründung der Entscheidung über die
sofortige Beschwerde, die insbesondere auch den Nachtrag zur
Gesundheitsverfassung repliziert, ersichtlich nicht zu. Dass
das Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 18. April 2011
die erst mit Attest vom 20. April 2011 belegte Notwendigkeit
von Schmerzmitteln nicht berücksichtigt hat, begründet
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenso wenig
eine Gehörsverletzung wie im Falle der Entscheidung über
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge. Sinn und Zweck der
Gehörsrüge nach § 33a StPO, mit deren Einführung das
vorherige Bedürfnis für eine Gegenvorstellung als Möglichkeit
der Selbstkorrektur der Gerichte beseitigt worden ist, ist
gerade nicht das Nachschieben von erst nach Eintritt
formeller Rechtskraft bekannt werdender Umstände. Vielmehr
zielt die Gehörsrüge (nur) auf die Geltendmachung von bereits
bei vorangegangener Entscheidungsfindung dem Gericht
bekannten, gleichwohl aber übergangenen, Tatsachen und deren
rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung.
25
a) Eine Verletzung des Gebots effektiver
Sachaufklärung kann auch nicht darin ersehen werden, dass
aufgrund einer mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten,
nicht jedoch zur hiesigen Akte gelangten ärztlichen
Stellungnahme über die aktuelle gesundheitliche Verfassung
eine weitere Untersuchung oder Anhörung des Sachverständigen
geboten gewesen wäre, die vom Oberlandesgericht dann
fehlerhaft unterlassen worden wäre. Die Stellungnahme hat,
soweit dies mittelbar aus dem Vortrag des Beschwerdeführers
und den gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich wird, aus
medizinischer Sicht zwar die sofortige Entlassung
befürwortet. Dies kann jedoch weder für sich genommen noch in
einer Gesamtwürdigung aller übrigen Umstände für die
Fachgerichte eine bindende Entscheidung über die Fortdauer
der Strafvollstreckung begründen. Auch im vorliegenden Fall
oblag es allein den Vollstreckungsgerichten, unbeschadet
aller sachkundigen Ausführungen zur Gesundheit und
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, eine eigene Prognose zu
treffen, die auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit
zu berücksichtigen hatte.
26
b) Wenn eine fortbestehende Gefährlichkeit des
Verurteilten positiv festgestellt werden kann, ist der
weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe
erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Die besonders
hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt darüber hinaus
aber auch dann die weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe, wenn nach Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden
richterlichen Sachaufklärung keine günstige
Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Es ist
verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass
die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die
schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu
beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel
an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des
Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998,
S. 2202; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).
27
c) Die formelle Bestandskraft der
Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht stellt,
wie von beiden Gerichten ausdrücklich angeführt, im Übrigen
keine endgültige und irreversible Entscheidung über die
Möglichkeit einer künftigen Strafaussetzung aufgrund
veränderter, namentlich verschlechterter, gesundheitlicher
Umstände dar. Selbst wenn eines der beiden Gerichte von der
Möglichkeit der Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 57a
Abs. 4 StGB, innerhalb derer weitere Anträge auf
Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig sind, Gebrauch
gemacht hätte, wäre der Beschwerdeführer unter Berufung auf
seinen aktuellen Gesundheitszustand aufgrund der deutlich
geänderten Sachlage in jedem Fall antragsberechtigt (vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 20. August 2003 - 2 Ws 258/03 -, NStZ-RR
2003, S. 381; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1999 - 2 Ws
118/99 -, NStZ-RR 1999, S. 285). Aus den am 9. Mai
2011 nachgereichten Unterlagen ist überdies ersichtlich, dass
das zwischenzeitlich erneut angerufene Landgericht Hamburg
aufgrund der ihm vorgelegten Atteste vom 24. März 2011 und
vom 20. April 2011 zur nochmaligen Prüfung der Möglichkeit
einer bedingten Strafaussetzung eine sachverständige
Stellungnahme zur Gefährlichkeit und Haftfähigkeit des
Beschwerdeführers eingeholt hat. Eine Berücksichtigung dieser
erst nach Abschluss des hier angegriffenen fachgerichtlichen
Verfahrens gewonnenen Tatsachen kann jedoch weder im Rahmen
der Hauptsache noch im Rahmen der einstweiligen Anordnung
Berücksichtigung finden.
28
3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
GOBVerfG).
29
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.