BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 943/18 -
gegen
das Absehen der Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2018 hin
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
2
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 ). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs „Verwenden“ durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.
3
Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.