BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 945/08 -
des Herrn P…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 8. April 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom
7. April 2008 - 7 Qs 132/08 - und des Amtsgerichts
Augsburg vom 17. Dezember 2007 - 1 Gs 3211/07 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Augsburg zur Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Durchsuchung seiner Wohnung in einem gegen ihn gerichteten
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten
Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt eine
Internetplattform, unter der registrierte Nutzer Beiträge
verfassen und miteinander diskutieren können. Im August 2007
ging bei der Polizei eine Strafanzeige ein, in der darauf
hingewiesen wurde, dass im Rahmen der von dem
Beschwerdeführer betriebenen Internetplattform
urheberrechtlich geschützte Filme, Musik- und Programmdateien
unerlaubt zum Herunterladen angeboten würden. Auf eine
Nachfrage der Polizei übersandte der Anzeigeerstatter sieben
Bildschirmausdrucke („Screenshots“). Überwiegend zeigten die
Ausdrucke in türkischer Sprache verfasste
Diskussionsbeiträge, die zwischen dem 4. und 25. Mai
2007 und am 9. August 2007 verfasst worden waren und
Verweise - sog. (Hyper-)Links - auf Internetseiten der Firma
„r.com“ unter Hinweis darauf enthielten, dass dort jeweils
eine Film- oder Programmdatei („D.“, „S.“, „S.“, „T.“, „P.“)
geladen werden könnten.
3
Die Firma R. ist ein in S. ansässiges
Unternehmen, das Speicherplatz im Internet zur Verfügung
stellt. Internet-Nutzer können Dateien aus ihrem eigenen
Datenbestand in einem einfachen automatisierten Vorgang auf
dem von der Firma R. zur Verfügung gestellten Speicherplatz
im Internet ablegen („hochladen“). Wenn die ausgewählte Datei
auf dem von R. bereitgestellten Speicherplatz gespeichert
ist, teilt R. dem Nutzer die Adresse (die URL) der Datei in
der Form eines Links mit, unter dem der Nutzer die abgelegte
Datei abrufen kann. Der Nutzer kann diesen Link dritten
Personen mitteilen, um diesen den Zugang zu den abgelegten
Dateien zu ermöglichen.
4
2. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007
ordnete das Amtsgericht Augsburg nach § 102 StPO die
Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und Fahrzeuge
des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung diene dem
Auffinden von Personalcomputern oder Laptops, mittels derer
urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigt vervielfältigt
oder verbreitet worden seien, sowie von (elektronischen)
Datenträgern, auf denen sich unberechtigte Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Werke befänden. Der
Beschwerdeführer habe sich der unerlaubten Verwertung
urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht. Im
Zeitraum 4. Mai 2007 bis 9. August 2007 habe der
Beschwerdeführer über seinen Rechner das urheberrechtlich
geschützte Computerspiel „T.“ für eine Vielzahl von
Internetnutzern über sein Internetforum zum Herunterladen zur
Verfügung gestellt, ohne dazu berechtigt zu sein.
5
Bei der Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers am 25. Januar 2008 wurden zwei Rechner
sichergestellt.
6
3. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008,
ergänzt durch Schriftsatz vom 11. März 2008, beantragte
der Verteidiger des Beschwerdeführers festzustellen, dass der
Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung rechtswidrig
gewesen seien. Es habe kein Tatverdacht bestanden. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Links zu urheberrechtlich
geschütztem Material führten. Die Polizei habe keine näheren
Ermittlungen durchgeführt, sondern ungeprüft den vagen
Angaben des Anzeigeerstatters vertraut. Jedenfalls scheide
eine strafrechtliche Haftung aus, weil der Beschwerdeführer
lediglich Betreiber des betreffenden Internetforums sei; er
selbst habe keinen Link zu einer urheberrechtlich geschützten
Datei veröffentlicht. Beliebige Nutzer könnten sich in dem
Forum anmelden und diskutieren. Jedem Nutzer sei es möglich,
ein neues Thema zu eröffnen („Thread“) oder zu bestehenden
Themen Beiträge zu veröffentlichen. Das von dem
Beschwerdeführer betriebene Internetforum habe zuletzt 6.000
angemeldete Nutzer gehabt, die in mehreren tausend „Threads“
diskutiert hätten. An manchen Tagen seien mehrere Hundert
neuer Diskussionsbeiträge in das Forum eingestellt worden.
Bis zur Durchsuchung seiner Wohnung habe der Beschwerdeführer
keine Kenntnis von den angeblich im Forum veröffentlichten
Links gehabt. Die in Rede stehenden Dateien seien auch nicht
auf dem Server des Beschwerdeführers gespeichert gewesen; es
habe sich vielmehr um einen Link zum Server der Firma
gehandelt.
7
4. Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom
7. April 2008 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen den Durchsuchungsbeschluss unter Bezugnahme auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
verworfen. Der Anfangsverdacht einer Straftat nach
§§ 106, 109 UrhG habe nach Aktenlage vorgelegen, „da es
sich bei den Links zu urheberrechtlich geschützten Werken auf
eigener Internetseite des Beschuldigten durchaus um eigene
Links handeln könnte und selbst für den Fall, dass es sich um
Fremdlinks handeln sollte, diese mit Kenntnis des
Beschuldigten auf dessen eigener Seite eingestellt worden
sein könnten“. Ob es sich um urheberrechtlich geschützte
Werke gehandelt und ob der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt
habe, habe gerade durch den Durchsuchungsbeschluss aufgeklärt
werden sollen.
8
5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 stellte
die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO ein.
9
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 13 GG. Die angegriffenen
Beschlüsse hätten die Tragweite des Wohnungsgrundrechts
grundlegend verkannt. Die von dem Anzeigeerstatter
vorgelegten Bildschirmausdrucke hätten nicht mehr als einen
vagen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht geliefert. Die
Ermittlungsbehörden hätten weder die auf den
Bildschirmausdrucken abgebildeten Einträge in dem
Internetforum noch die dort angegebenen Links zu angeblich
urheberrechtlich geschützten Dateien überprüft. Es sei noch
nicht einmal erwogen worden, einen Dolmetscher zur
Übersetzung der weitgehend in türkischer Sprache verfassten
Diskussionsbeiträge hinzuzuziehen. Die Bildschirmausdrucke
lieferten keinen Beleg für einen Verstoß gegen das
Urheberrechtsgesetz. Die Links zu Internetseiten der Firma R.
hätten nichts dazu besagt, ob und gegebenenfalls welche
Inhalte dort hinterlegt seien. Bereits aufgrund der Links zu
Internetseiten der Firma R. sei offenkundig gewesen, dass der
Beschwerdeführer als Betreiber des Forums keinesfalls die
möglicherweise von den Links erfassten Inhalte auf seinem
Rechner bereitgehalten habe. Es hätten zunächst andere
Ermittlungsansätze zur Verfügung gestanden, insbesondere die
Überprüfung der angeblichen Beiträge in dem Forum.
10
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Es vertritt die Ansicht, die
Verfassungsbeschwerde sei unbegründet.
11
2. Dem Bundesverfassungsgericht hat die
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 507 Js 144280/07
vorgelegen.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG.
13
1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein
elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er
das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95
; 96, 27 ). Dem Gewicht des Eingriffs in
das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2
GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 103, 142
). Erforderlich ist eine konkret
formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die
zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine
Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann
(vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ).
14
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein
besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den
bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff
in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und
der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
).
15
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht
gerecht, und die Entscheidung des Landgerichts behebt die
Mängel nicht.
16
a) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob
ein für den Eingriff vorausgesetzter, auf konkreten
Anhaltspunkten beruhender Tatverdacht einer Straftat nach
§§ 106, 109 UrhG angenommen werden durfte.
17
Den angegriffenen Entscheidungen lässt sich
nicht entnehmen, dass die Verdachtsgründe, die sich gegen den
Beschwerdeführer richteten, über bloße Vermutungen und vage
Anhaltspunkte hinausreichten, die eine Wohnungsdurchsuchung
unter keinen Umständen rechtfertigen können. Amtsgericht und
Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür
angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine
Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich
urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert
waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten - und
hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften -
Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus
ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab. Auch
aus der mit „T.“ betitelten Abbildung, auf die das
Amtsgericht den Tatverdacht maßgeblich stützte, ließen sich
keine über bloße Vermutungen hinausgehenden Hinweise dazu
entnehmen, ob unter der angegebenen Internetadresse
tatsächlich ein urheberrechtlich geschützter Spielfilm mit
dem gleichnamigen Titel gespeichert war; in diesem
Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, warum in dem
Durchsuchungsbeschluss - von dem Landgericht unbeanstandet -
der Abbildung ein Hinweis auf ein „Computerspiel“ entnommen
wurde, obwohl es sich deutlich erkennbar um die Ankündigung
eines Spielfilms handelt.
18
Die angegriffenen Entscheidungen zeigen auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der
Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die
Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links
verantwortlich war. Dabei mag dahinstehen, ob sich der
Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Privilegierungen
der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) hätte
berufen können, da diese Privilegierungen nach überwiegender
Ansicht nicht auf die Verwendung von (Hyper-)Links anwendbar
sind (vgl. insgesamt Hoffmann, in: Spindler/
Schuster
Kommentar, 2008, Vorb. §§ 7 ff. TMG,
Rn. 34 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber lässt sich der
Verdacht, der Beschwerdeführer habe die urheberrechtlich
geschützten Spielfilme oder Programme auf einem von der Firma
R. bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils
dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum
unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben,
nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der
Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die
Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als
mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in
Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer,
nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links
öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den
angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert.
19
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass
es sich auch um mit Kenntnis des Beschwerdeführers in das
Forum eingestellte „Fremdlinks“ von dritten Personen handeln
könne, ist unerörtert geblieben, aus welcher strafrechtlichen
Beteiligungsform und aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten
sich der Verdacht einer entsprechenden Straftat ergeben soll.
Abgesehen davon, dass im Falle der Einstellung von Links
durch dritte Personen die Erörterung der Garantenpflicht des
Beschwerdeführers (§ 13 StGB) und der Geltung der
§§ 7 ff. TMG nahe gelegen hätte, werden auch keine
konkreten Umstände aufgezeigt, die für ein - für die
Verwirklichung der §§ 106, 109 UrhG erforderliches -
vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers sprechen. Es wäre
zumindest darzulegen gewesen, ob konkrete Umstände dafür
sprachen, dass der Beschwerdeführer die
verfahrensgegenständlichen Links zur Kenntnis genommen oder
sogar gebilligt hatte; als solche Umstände wären
beispielsweise die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich
geschützte Werke (bezogen auf die Größe des Internetforums,
die Zahl der täglich eingestellten Beiträge oder die Zahl der
aktiven Nutzer des Forums) oder vorangegangene Abmahnungen
durch Inhaber von Urheberrechten in Betracht gekommen.
20
b) Die angegriffenen Beschlüsse genügen
jedenfalls nicht den Anforderungen, die der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit an die Wohnungsdurchsuchung stellt. Da
sich die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen
Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen bewegten und der
konkrete Sachverhalt nicht eindeutig ein strafbares Verhalten
erkennen ließ, konnte das staatliche Interesse an der
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten den schwerwiegenden
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des
Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Vor der Anordnung
einer in die Grundrechte des Beschwerdeführers schwerwiegend
eingreifenden Durchsuchung wären andere
grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen
gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten
oder zu zerstreuen. Es hätte zunächst von der
Ermittlungsbehörde geprüft werden können, ob die von dem
Anzeigeerstatter vorgelegten Bildschirmkopien authentisch
waren und die Links tatsächlich auf urheberrechtlich
geschützte Werke verwiesen. In den angegriffenen
Entscheidungen finden sich auch keine Ausführungen dazu,
weshalb nicht zunächst der Versuch einer Ermittlung der
Identität der Personen, die die Beiträge in das Internetforum
eingestellt hatten, als vorrangige Maßnahme in Betracht zu
ziehen gewesen wäre. Schließlich hätte geprüft werden können,
ob in dem Internetforum angesichts der Größe des Forums und
der Zahl der dort täglich eingestellten Diskussionsbeiträge
urheberrechtlich bedenkliche Links in einer solchen Anzahl
vorlagen, die Anhaltspunkte dafür begründen, dass der
Beschwerdeführer möglicherweise auch selbst strafrechtlich
verantwortlich war.
21
Dass die in Betracht kommenden Maßnahmen
möglicherweise nicht sofort zur vollständigen
Sachverhaltsaufklärung geführt hätten, vermag unter den hier
gegebenen Umständen nicht die unmittelbare Vornahme des
schwerwiegendsten Eingriffs zu rechtfertigen. Es ist nicht
erkennbar, dass bei Vornahme der grundrechtsschonenderen
Maßnahmen eine Verschlechterung der Beweislage zu befürchten
gewesen wäre.
22
c) Das Landgericht hat den Verfassungsverstoß
fortgesetzt. Auf das detaillierte Beschwerdevorbringen ist
das Landgericht nicht eingegangen. Es hat dem
Beschwerdeführer damit die von Verfassungs wegen gebotene
Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt.
23
Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
24
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.