BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 946/19 -
1.
2.
- Bevollmächtigter:
gegen
das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018 - 37 C 328/18 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
am 5. April 2022 einstimmig beschlossen:
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2
Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.