BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 947/08 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG
unzulässig, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, gemäß
§ 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO
zuvor eine Anhörungsrüge zu erheben.
2
Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs war hier
nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil er
offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403
). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht
die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 18, 380
). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht zwar
nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden
(BVerfGE 5, 22 ). Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber
dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen,
die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen des
Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht
erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den
Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133
).
3
Der gemäß § 63 StGB in der Klinik für
forensische Psychiatrie Hanau untergebrachte Beschwerdeführer
hat unter Bezugnahme auf die in anderer Sache ergangene
Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 18. Juni 2007 - 1.
StVK 394/07 K - in seiner Rechtsbeschwerde ausgeführt, dass
sich die Bedingungen in der Klinik für forensische
Psychiatrie Hanau seit der von der Klinik im Rahmen der
Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in eine Therapiestation
zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
27. August 2004 - 3 Ws 455/04 - derart verändert hätten, dass
die therapeutischen und verfassungsrechtlichen
Mindestvoraussetzungen dort inzwischen nicht mehr gegeben
seien.
4
Das Oberlandesgericht sah in seinem die
Entscheidung der Klinik für forensische Psychiatrie Hanau
bestätigenden Beschluss keine durchgreifenden Bedenken
hinsichtlich der mit der Klinik verfolgten therapeutischen
Konzeption und zitierte, ohne sich mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den inzwischen geänderten Bedingungen in
der Klinik auseinanderzusetzen, zur Begründung erneut
ausführlich den Beschluss des Oberlandesgerichts aus dem
Jahre 2004, dessen Aktualität der Beschwerdeführer gerade in
Frage stellte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das
Gericht den betreffenden Vortrag des Beschwerdeführers nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
5
Das Gericht konnte das Vorbringen des
Beschwerdeführers auch nicht als unerheblich oder
offensichtlich unsubstantiiert erachten. Dies ergibt sich
bereits aus den Gründen des vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsbeschwerde zitierten Beschlusses des Landgerichts
Gießen, der auf Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse,
die dem Beschluss des Oberlandesgerichts aus dem Jahre 2004
zugrundelagen, hinweist und in Zweifel zieht, dass die
derzeitigen Bedingungen in der Klinik für forensische
Psychiatrie Hanau noch dem Gebot entsprechen, den
Untergebrachten eine hinreichend realistische Chance zu
belassen, jemals wieder der Freiheit teilhaftig zu werden
(vgl. BVerfGE 45, 187).
6
Der Umstand, dass eine Anhörungsrüge bislang
nicht erhoben wurde, hat hier zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Rüge einer
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern
insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR
644/05 -, NJW 2005, S. 3059 ).
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.