BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 950/05 -
des Herrn P…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 4. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom
9. Mai 2005 – 105 Qs 109, 110, 111/05 -, der Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 30. März 2005 – 502 Gs
507/05-2 – und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom
3. Februar 2005 – 502 Gs 213/05 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes, die beiden erstgenannten
Beschlüsse auch in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Köln
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten
Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume.
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1. Der Beschwerdeführer verteidigte einen
Mandanten, der als Chef einer gewalttätigen Türsteher- und
Zuhälterbande wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen
Vereinigung und zahlreicher weiterer Delikte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Er
vertrat diesen Mandanten auch während der Verbüßung der
Freiheitsstrafe. Dazu besuchte er ihn wiederholt in der
Justizvollzugsanstalt, und er zahlte von August 2004 bis
Januar 2005 in mehreren Teilbeträgen insgesamt 2.850 €
auf das Anstaltskonto des Mandanten ein.
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Gegen den Mandanten richteten sich erneut
Ermittlungen. Durch Abhören des Besucherraumes der
Justizvollzugsanstalt ging die Staatsanwaltschaft Hinweisen
nach, der Mandant erteile Mordaufträge. Den abgehörten
Gesprächen entnahm die Staatsanwaltschaft, dass der Mandant
des Beschwerdeführers weiterhin Anweisungen in die
Türsteherszene gab, seine Beteiligungen an mehreren
Bordellbetrieben organisierte und über die Verteilung der
dabei eingenommenen Geldbeträge bestimmte.
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2. Die Staatsanwaltschaft ermittelte nun auch
gegen den Beschwerdeführer. Das Amtsgericht ordnete mit dem
ersten der angegriffenen Beschlüsse das Abhören und
Aufzeichnen der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt an. Der
Beschwerdeführer sei der Geldwäsche verdächtig. Aus der
Überwachung des Mandanten habe sich ergeben, dass der
Beschwerdeführer von den Geldflüssen zwischen seinem
Mandanten und den Angehörigen seiner Organisation gewusst
habe und auch davon, dass es sich um nicht versteuerte
Einnahmen aus Bordellbetrieben handele. Auf diese Geldflüsse
habe er durch Beratungen Einfluss genommen. Er habe die
Ehefrau des Mandanten darauf hingewiesen, dass sie von einem
anderen Gruppenangehörigen eine höhere als die tatsächlich
geleistete Beteiligung an Bordellgewinnen zu erhalten habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer von einem anderen
Gruppenmitglied erhaltenes Geld auf das Anstaltskonto des
Mandanten eingezahlt. Es sei zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Mandanten in den zu überwachenden
Gesprächen über die genaue Herkunft des Geldes sprechen
werde.
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3. Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss
ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Kanzleiräume des
Beschwerdeführers an, um Unterlagen über die Geldflüsse und
Geschäftsbeziehungen innerhalb der von dem Mandanten
beherrschten Gruppierung aufzufinden. Die Begründung ist
derjenigen des vorangegangenen Beschlusses nahezu
wortgleich.
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4. Gegen beide Beschlüsse erhob der
Beschwerdeführer Beschwerden. Es habe sich um einen "großen
Lauschangriff" gehandelt, der wegen des Verdachts einer
Geldwäsche verfassungswidrig sei. Der Besucherraum in der
Justizvollzugsanstalt müsse wie die Kanzleiräume des
Verteidigers geschützt werden, weil der inhaftierte Mandant
die Kanzlei nicht aufsuchen könne. Beide Beschlüsse seien
aber jedenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil ein Verdacht
nach den Ermittlungsergebnissen nicht vorliege. Geldwäsche
mit einer Steuerhinterziehung als Vortat scheide aus. Den
Gewinnen, auf deren Verteilung der Beschwerdeführer Einfluss
genommen haben solle, werde nicht entgegengehalten, dass sie
durch Straftaten erwirtschaftet seien. Steuerstraftaten
könnten aber in Bezug auf gerade erwirtschaftete Gewinne
nicht begangen worden sein, solange die Abgabefrist für
Jahressteuererklärungen nicht abgelaufen sei. Selbst wenn
eine Steuerhinterziehung schon begangen worden sein sollte,
dann könne nur in Bezug auf die dadurch ersparten
Aufwendungen eine Geldwäsche begangen werden. Es gebe keinen
Anhaltspunkt dafür, dass sich die Tätigkeit des
Beschwerdeführers auf diesen Teil der Gewinne bezogen habe.
Sollte eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in Betracht
gezogen worden sein, so scheide dies aus, weil § 370 a
AO zu unbestimmt und daher verfassungswidrig sei.
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5. Das Landgericht verwarf die Beschwerden mit
dem angegriffenen Beschluss. Es schloss sich der Annahme
eines Verdachts der Geldwäsche an. Der Beschwerdeführer habe
nicht versteuerte Einnahmen aus Bordellbetrieben
entgegengenommen, und Täter der zuvor begangenen
Steuerhinterziehung seien Mitglieder einer kriminellen
Vereinigung gewesen. Da der Beschwerdeführer selbst
Beschuldigter sei, stehe seine berufliche Stellung als
Rechtsanwalt den angefochtenen Maßnahmen nicht entgegen.
Art. 13 GG sei nicht berührt, weil der Besucherraum
einer Justizvollzugsanstalt keine Privatsphäre gewähren
solle.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, es fehle ein Tatverdacht und damit ein
notwendiger Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen, die
Grundrechte berührten. Dazu wiederholt er das Vorbringen aus
den Beschwerden. Das Abhören der Verteidigergespräche
verletze Art. 12 und Art. 13 GG. Die Freiheit der
Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant habe
Verfassungsrang. Die Verteidigergespräche unterlägen
besonderem Schutz, unabhängig von dem Ort des Gesprächs. Da
ein Gespräch mit dem inhaftierten, aber dennoch als
unschuldig geltenden Mandanten in den Kanzleiräumen nicht
möglich sei, werde der Besuchsraum in der
Justizvollzugsanstalt zum ausgelagerten Geschäftsraum des
Anwalts. Ein Geldwäscheverdacht komme mithin als Anlass einer
Überwachung nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn
die Voraussetzungen für einen "kleinen" Lauschangriff
ausreichen würden. Dann müsse zur Einhaltung des
Übermaßverbotes die Katalogtat der Geldwäsche dahin
einschränkend verstanden werden, dass auch deren Vortat eine
Katalogtat sein müsse; das gelte für die Steuerhinterziehung
aber nicht.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit
zur Stellungnahme. Es hat eine Stellungnahme nicht
abgegeben.
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Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
100 Js 287/04 der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegen.
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Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden,
und die Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als
offensichtlich begründet, so dass die Kammer entscheiden kann
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und
Art. 13 Abs. 1 GG.
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1. Dafür kommt es auf die von dem
Beschwerdeführer und den befassten Gerichten aufgeworfenen
Fragen zur Bestimmung des Schutzbereiches des Art. 13
Abs. 1 GG nicht an. Dass die Kanzleiräume des
Beschwerdeführers, die von dem Durchsuchungsbeschluss
betroffen waren, durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung geschützt werden, bedarf keiner Erörterung (vgl.
BVerfGE 44, 353 ). Für den Besuchsraum der
Justizvollzugsanstalt, in dem Verteidigergespräche geführt
werden, ist dies zweifelhaft, bedarf aber hier keiner
Entscheidung, weil die Abhörmaßnahmen, die sich gegen den
Beschwerdeführer richteten, dessen Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzen, sodass sich die
Verfassungsbeschwerde insoweit schon aus diesem Grunde als
begründet erweist.
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2. Das Abhören des Verteidigergespräches
greift in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG ein, das dem Rechtsanwalt auch im
Interesse der Allgemeinheit eine von staatlicher Kontrolle
und Bevormundung freie Berufsausübung gewährleistet und dazu
insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und
Mandant schützt (vgl. BVerfGE 110, 226 ).
Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines
Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und
Mandant, das unverzichtbare Grundlage einer effektiven
Verteidigung ist, zu stören oder gar auszuschließen, und
Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran
hindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu
vertreten, greifen in die Berufsausübungsfreiheit des
Strafverteidigers ein (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 254). Die
herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung
gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der
Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit.
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3. Das Amtsgericht ist weder den Anforderungen
des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 13
Abs. 2 GG gerecht geworden noch den besonderen
Sorgfaltsanforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1
GG bei der Anwendung des einfachgesetzlichen
Richtervorbehalts aus § 100 d Abs. 1 StPO
ergeben. Erforderlich ist jedenfalls der Verdacht, dass eine
Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs
verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und
bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ) oder den
schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines
Rechtsanwalts nicht mehr finden lassen.
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Dass der Ermittlungsrichter diese
Eingriffsvoraussetzung selbständig und eigenverantwortlich
geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 ), muss
in dem Beschluss zum Ausdruck kommen. Dazu ist zu verlangen,
dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert
wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein
sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die
Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die
Formulierung eines Anklagesatzes oder gar die tatsächlichen
Feststellungen eines Urteils (vgl. § 267 Abs. 1
Satz 1 StPO). Aber die wesentlichen Merkmale des
gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu
subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt
werden. Es muss ein Verhalten oder sonstige Umstände
geschildert werden, die - wenn sie erwiesen sein
sollten - diese zentralen Tatbestandsmerkmale
erfüllen.
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4. Dem werden die angegriffenen Beschlüsse des
Amtsgerichts bei weitem nicht gerecht, und die
Beschwerdeentscheidung behebt diese Mängel nicht. Der in den
Beschlüssen mitgeteilte Vorwurf der Geldwäsche soll durch
eine von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung
begangene Steuerhinterziehung vermittelt werden (§ 261
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Dass eine Vortat
aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB
begangen wurde, ist ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit
der Geldwäsche. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der
Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen,
sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an einen anderen)
das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist. Die Darlegungen
zum Geldwäscheverdacht erfordern deshalb die Schilderung auch
des Vortatverdachts. Den Darlegungsanforderungen für den
Verdacht einer Steuerhinterziehung genügt ein Gericht nicht,
wenn lediglich behauptet wird, Einnahmen seien nicht
versteuert worden. Damit ist eine Tathandlung nach § 370
Abs. 1 AO nicht einmal ansatzweise beschrieben. Es
bleibt schon offen, welche Steuer gemeint ist. Am
wahrscheinlichsten sind wohl Umsatz-, Gewerbe-, Körperschaft-
und Einkommensteuer. Keine dieser Steuern entsteht indes
allein dadurch, dass ein Unternehmer Einnahmen verzeichnen
kann. Selbst das vollständige Verbrauchen oder Verbergen
sämtlicher Einnahmen erfüllt auch dann nicht einen der
Straftatbestände des § 370 AO, wenn dies sogleich mit
der Absicht verbunden wird, keinerlei Steuern zahlen zu
wollen. Tathandlungen sind falsche oder pflichtwidrig
unterlassene Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden. Selbst
zu einer im Ermittlungsverfahren ausreichenden vergröbernden
Schilderung des Verdachts einer Steuerhinterziehung gehört es
daher, dass angegeben wird, welche Steuer und welcher
steuerbare Gegenstand betroffen sind und durch welche
Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung die
Steuerverkürzung oder der Steuervorteil bewirkt worden sein
soll.
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Die befassten Gerichte hätten die
angegriffenen Beschlüsse auf eine Steuerhinterziehung
(§ 370 Abs. 1 AO) als Vortat stützen können; fern liegt
diese Annahme nicht. Sie hätten dazu benennen müssen, welche
Steuererklärung oder Voranmeldung pflichtwidrig unterlassen
oder falsch abgegeben wurde und welche Steuer dadurch
verkürzt wurde. Es hätte dann des Weiteren einer eigenen
Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung
einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl.
zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.;
45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668
). Insoweit genügt es jedoch nicht, auf
eine frühere Verurteilung zu verweisen; denn die Vortat muss
aktuell begangen worden sein.
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5. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen
geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen
als den dort angegebenen Tatbestand der Geldwäsche erfüllt,
braucht nicht geprüft zu werden. Beschlüsse nach Art. 13
Abs. 2 GG, § 105 StPO oder nach § 100 d
Abs. 1 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf
dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst
benennen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene
Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand
vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig
geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von
der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die
Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist.
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6. Die beanstandeten Beschlüsse sind
aufzuheben, und die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das noch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.