BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 951/04 -
- 2 BvR 1087/04 -
1. des Herrn Dr. K ...,
- 2 BvR 951/04 -,
2. des Herrn S ...
- 2 BvR 1087/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 31. März 2004 verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in
seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer zu 1. die durch die Verfassungsbeschwerde
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Zulassung einer "anderen Person" als Strafverteidiger im
Sinne des § 138 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund der
Zulässigkeit "altruistischer Rechtsberatung" nach dem
Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
2
1. Der Beschwerdeführer zu 1. - ein
pensionierter Richter am Oberlandesgericht, der keine
Anwaltszulassung besitzt und auch nicht Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule ist - kämpft seit langem um die
Anerkennung der altruistischen Rechtsberatung. Hierfür
bedient er sich unter anderem auch der Internetseite seines
Vereins, der sich der Erforschung und Vermittlung der
Bedeutung und Funktion des Rechts und der Justiz im
demokratischen Rechtstaat vor dem Hintergrund des
Justizunrechts im 20. Jahrhundert widmet. In diesem
Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch die Vorschriften
des Rechtsberatungsgesetzes, das 1935 geschaffen wurde, um
jüdischen Juristen auch die letzte Möglichkeit zu nehmen,
rechtsberatend tätig zu werden.
3
2. Unter dem 30. Juni 2003 hat der
Beschwerdeführer zu 1. bei dem Landgericht Heidelberg einen
Antrag nach § 138 Abs. 2 StPO auf Bestellung als
(weiterer) Verteidiger in einem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer zu 2. wegen Diebstahls gestellt. Er fügte
eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu 2. bei und wies
darauf hin, dass er bereits zwei Mal vom Amtsgericht
Braunschweig wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten verurteilt worden war.
4
3. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat gegen
den Beschwerdeführer zu 1. wegen einer Ordnungswidrigkeit
gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1
RBerG eine Geldbuße von 600 Euro festgesetzt.
5
4. Das Landgericht hat die Genehmigung nach
§ 138 Abs. 2 StPO versagt, weil der Beschwerdeführer zu
1. bereits zwei Mal wegen Verstoßes gegen Art. 1
§ 1 RBerG verurteilt worden war. Nach dieser Vorschrift
bedürfe auch die unentgeltliche, rein altruistische
Rechtsberatung der behördlichen Erlaubnis, sofern sie
geschäftsmäßig und nicht nur einmalig betrieben werde. Dies
räume der Beschwerdeführer zu 1. ein; er besitze die deshalb
erforderliche Erlaubnis nicht. Weil seine Tätigkeit einen
erneuten Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG bedeute,
komme eine Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO nicht in
Betracht.
6
5. Gegen diesen Beschluss haben die
Beschwerdeführer jeweils Beschwerden zum Oberlandesgericht
eingelegt, die es als unbegründet verworfen hat.
7
a) Zur Begründung hat das Gericht hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu 1. ausgeführt, es lägen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Verteidigertätigkeit
nicht geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG
vornehme. Da zudem die Genehmigung nach § 138 Abs. 2
StPO die nach Art. 1 § 1 RBerG erforderliche
Genehmigung nicht ersetzen könne, müsse der Beschwerdeführer
zu 1. mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, erneut in
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren belangt zu werden. In
dieser Situation könne ihm die Genehmigung nach § 138
Abs. 2 StPO nicht erteilt werden. Es widerspreche dem
überwiegenden Interesse der im Rahmen der
Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO zu
berücksichtigenden Rechtspflege, wenn eine Person in einem
Strafverfahren mit gerichtlicher Genehmigung die Verteidigung
übernehme, die damit gleichzeitig gegen geltendes Recht
verstoße. Auch müsse mit einer erheblichen Belastung des
Berufungsverfahrens durch ein möglicherweise gleichzeitig
gegen den als Verteidiger Tätigen laufendes Bußgeldverfahren
gerechnet werden.
8
b) Das Oberlandesgericht hat über die
Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. erst auf dessen
Nachfrage entschieden, seinen Beschluss hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu 1. ergänzt und die dort gegebene
Begründung wiederholt.
9
1. Gegen einen Bußgeldbescheid der
Staatsanwaltschaft Braunschweig gemäß Art. 1 § 8
Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes gegen Art. 1
§ 1 Abs. 1 RBerG, gegen die entsprechende Verurteilung
durch das Amtsgericht Braunschweig und den diese
bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig
hatte der Beschwerdeführer zu 1. in dem Verfahren 1 BvR
737/00 Verfassungsbeschwerde erhoben.
10
2. Die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Juli 2004 beschlossen,
den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. März
2000 - 1 Ss (B) 5/00 - und das Urteil des Amtsgerichts
Braunschweig vom 13. Oktober 1999 – 2 OWi 701 Js 9841/99
- aufzuheben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Sache wurde an das
Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen. Die weitergehende
Verfassungsbeschwerde wurde verworfen (vgl. BVerfGK 3,
348 ff.).
11
1. Der Beschwerdeführer zu 1. hat fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er rügt, die Ablehnung
der von ihm beantragten Zulassung als Verteidiger nach
§ 138 Abs. 2 StPO verletze sein Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Er beantragt die Aufhebung der
Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg und des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004.
12
2. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 2., die
Ablehnung der von ihm beantragten Zulassung des
Beschwerdeführers zu 1. als Verteidiger nach § 138 Abs.
2 StPO verletze sein aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie
Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgendes
Grundrecht auf freie Verteidigerwahl. Er beantragt die
Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg und des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004 und vom 3. Mai
2004.
13
Das Bundesministerium der Justiz, der
Präsident des Bundesgerichtshofs und das Justizministerium
Baden-Württemberg haben von einer Stellungnahme abgesehen
(§ 94 Abs. 1 BVerfGG).
14
Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten des
Ausgangsverfahrens beigezogen (11 Cs 24 Js 25006/02 – AK
152/03, Amtsgericht S.).
15
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. ist teilweise unzulässig.
16
1. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. den
Beschluss des Landgerichts angreift, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese Entscheidung ist
prozessual überholt. Das Oberlandesgericht als
Beschwerdegericht hat die Ermessensentscheidung des
Landgerichts in vollem Umfang, nicht nur auf Rechtsfehler
überprüft (vgl. BayObLG NJW 1954, S. 1212; OLG Oldenburg NJW
1958, S. 33; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Rn. 23
zu § 138 StPO).
17
2. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde keine Bedenken. Aus den von der
Kammer angeforderten Verfahrensakten ergibt sich zwar, dass
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. seit dem
19. Februar 2005 rechtskräftig abgeschlossen ist. Dennoch hat
der Beschwerdeführer zu 1. unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; 47, 198 ;
stRspr).
18
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur
Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechts angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu dem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht
für den hier zu beurteilenden Zusammenhang bereits
entschieden (vgl. zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1
BvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348 , m.w.N. auch
der Senatsrechtsprechung). Danach ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
19
1. Die angegriffene Entscheidung entspricht
nicht den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die von dem
Beschwerdeführer geleistete altruistische, also die im Rahmen
seines gesellschaftlichen Engagements gegebene
Rechtsberatung, fällt in den Schutzbereich des Art. 2
Abs. 1 GG, der Betätigungen jedweder Art umfasst, ohne dass
diese einen besonders prägenden Bezug zur Entfaltung der
Individualpersönlichkeit aufweisen müssen (vgl. Dreier,
GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rn. 27 zu Art. 2 I GG
m.w.N.). Der Beschwerdeführer übt die Rechtsberatung nach
seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damit nicht als
Beruf aus, so dass er sich nicht auf das Grundrecht der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann
(vgl. Schenke, JZ 2004, S. 1122 ). Die
Nichtzulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO wegen
vorangegangener Verurteilungen nach Art. 1 § 8 Abs.
1 Satz 1 RBerG stellt - ebenso wie eine solche Verurteilung
selbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) - einen Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar.
20
2. Das Oberlandesgericht hat seine
Entscheidung, die Genehmigung zu versagen, darauf gestützt,
der Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal wegen eines
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verurteilt worden
und werde mit der Tätigkeit im vorliegenden Verfahren erneut
gegen diese Vorschrift verstoßen. Es widerspreche dem
überwiegenden Interesse der im Rahmen des § 138 Abs. 2
StPO zu berücksichtigenden Rechtspflege, wenn eine Person in
einem Strafverfahren mit gerichtlicher Genehmigung die
Verteidigung übernehme, die damit gleichzeitig gegen
geltendes Recht verstoße.
21
3. Diese Rechtfertigung des Eingriffs in die
allgemeine Handlungsfreiheit hat vor dem Hintergrund der
Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG durch das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGK 3, 348
keinen Bestand. Die Entscheidung stellt einen nicht
gerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG dar.
22
a) Die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat ausgeführt, der
Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 RBerG sei
verfassungsgemäß. Das Gesetz diene dem Schutz des
Rechtssuchenden sowie der geordneten Rechtspflege. Zur
Erreichung dieser Zwecke sei es erforderlich und angemessen
(vgl. BVerfGK 3, 348 unter Bezugnahme auf BVerfGE
41, 378 ; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12
).
23
b) Allerdings müssten die die Norm anwendenden
und auslegenden Gerichte auch berücksichtigen, dass das
Rechtsberatungsgesetz – wie andere Gesetze auch – einem
Alterungsprozess unterworfen sei. Das Rechtsberatungsgesetz
stehe in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und
gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich
auch der Norminhalt ändern könne. Die Gerichte hätten vor
diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle,
auf die seine Regelung abziele, eine gerechte Lösung
bereithalte. Seien mehrere Deutungen einer Norm möglich, so
verdiene diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der
Verfassung entspreche. Diese Grundsätze gälten auch dann,
wenn durch die Verurteilung zu einer Geldbuße gemäß
Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2
Abs. 1 GG eingegriffen werde. Die Gerichte hätten nicht in
Erwägung gezogen, ob der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" in
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unter Berücksichtigung der
durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Interessen und
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1
GG von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung
erfordere, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen
berufserfahrenen Juristen nicht erfasst. Dies hat die Kammer
für den Fall des Beschwerdeführers zu 1. bejaht, die
Entscheidungen als auf dem Grundrechtsverstoß beruhend
angesehen und deshalb aufgehoben (vgl. BVerfGK 3, 348
).
24
c) Das Oberlandesgericht hatte hier nach
pflichtgemäßem Ermessen als Beschwerdegericht über einen
Genehmigungsantrag nach § 138 Abs. 2 StPO zu
entscheiden. Dabei hatte es das Interesse des Beschuldigten
an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als
Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen.
Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt
werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und
vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken
gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG;
NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG
Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S.
424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 ; 1999, 586
).
25
Nach den Grundsätzen der Entscheidung der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348 ff.) kann Art. 1
§ 1 RBerG auf die von dem Beschwerdeführer ausgeübte
altruistische Rechtsberatung keine Anwendung finden, wenn bei
der Auslegung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit" die
Grundrechtsposition des Beschwerdeführers zu 1. aus
Art. 2 Abs. 1 GG hinreichende Beachtung findet. Ein
vermeintlicher Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG kann
damit auch nicht als Begründung zur Versagung einer
Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO herangezogen
werden.
26
An der Sachkunde des Beschwerdeführers zu 1.
bestehen angesichts seiner früheren Tätigkeit als Richter am
Oberlandesgericht keine Bedenken. Mangelnde
Vertrauenswürdigkeit und sonstige Argumente gegen sein
Auftreten als Verteidiger sind nicht ersichtlich und in den
Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht
mitgeteilt.
27
4. Indem das Oberlandesgericht die Reichweite
des Art. 2 Abs. 1 GG nicht gewürdigt und lediglich die
auf eine überholte Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG
gestützten Bedürfnisse der Rechtspflege in die Abwägung
eingestellt hat, liegt ein erheblicher Ermessensfehler vor.
Die Ablehnungsentscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch
auf der Nichtbeachtung der Reichweite des Art. 2 Abs. 1
GG bei der Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2
StPO. Den Beschlussgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich
das Oberlandesgericht überhaupt mit der Grundrechtsposition
des Beschwerdeführers zu 1. auseinandergesetzt hat.
28
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt.
29
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der
Beschwerdeführer zu 2. hat zwar das Beschwerdeverfahren
geführt und in der Berufungshauptverhandlung erneut gerügt,
er sei durch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu 1.
in seinen Rechten beschränkt worden. Wie sich aus den von der
Kammer angeforderten Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, hat
er jedoch eine entsprechende Revisionsrüge nicht angebracht,
so dass im Hinblick auf die – grundsätzlich mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angreifbare -
Zwischenentscheidung der Beiordnung des Beschwerdeführers zu
1. gemäß § 138 Abs. 2 StPO der Rechtsweg nicht erschöpft
ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR
2000/03 -, juris, m.w.N.).
30
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.