BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 953/12 -
des Herrn D…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 5. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz. Mittelbar ist die
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des
Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet. Darüber
hinaus greift er die Entscheidung zur vorläufigen
Unterbringung in der Therapieunterbringung sowie die über den
17. Februar 2011 hinausgehende Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung an.
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1. Das Landgericht München verurteilte den
einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer 1992 unter anderem
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und
versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und
ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Nachdem die auswärtige Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing den weiteren
Vollzug der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist
hinaus angeordnet hatte, erklärte das Oberlandesgericht
Nürnberg mit Beschluss vom 17. Februar 2011 die
Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung zum 30. Juni 2011 für erledigt.
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Im Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht
Deggendorf mit Beschluss vom 14. Juli 2011 die
vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit
Beschluss vom 10. November 2011 erfolgte die
Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum 8. Mai
2013. Das Oberlandesgericht München wies die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
29. März 2012 zurück. In den Entscheidungsgründen wird
hinsichtlich des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes
ausgeführt, dass die zu stellende Gefährlichkeitsprognose für
eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 ThUG genüge; der
strenge Maßstab, der bei einer Weiterführung einer über zehn
Jahre hinausgehenden Sicherungsverwahrung anzulegen sei und
eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten verlange, sei nicht auf den Tatbestand des
§ 1 ThUG zu übertragen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom
28. April 2012 und 2. Mai 2012, für die er die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin W..., beantragt, rügt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen eine Verletzung von Art. 1, Art. 2
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 3
Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 1
Satz 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Unvereinbarkeit mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6
Abs. 1 EMRK.
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Das Therapieunterbringungsgesetz verstoße aus
mehreren Gründen gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Dem Bundesgesetzgeber fehle die erforderliche
Gesetzgebungskompetenz, und das Gesetz sei entgegen
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Einzelfallgesetz.
Darüber hinaus verstoße das Therapieunterbringungsgesetz
gegen das Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot.
Gleichzeitig begründe das Therapieunterbringungsgesetz einen
Gleichheitsverstoß, indem nur gefährliche Rückfalltäter mit
psychischer Störung erfasst würden, während solche ohne
psychische Störung zu entlassen seien. Weiter verstoße das
Therapieunterbringungsgesetz gegen Art. 5 Abs. 1
Satz 2 EMRK in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2,
20 Abs. 3 GG, weil ein Freiheitsentziehungsgrund nach
der Konvention nicht vorliege. Abgesehen von den Einwendungen
gegen das Gesetz selbst verstoße auch die
Unterbringungsentscheidung gegen Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG. Die Annahme einer psychischen Störung sei
willkürlich und die Auswahl der Gutachter nicht ordnungsgemäß
erfolgt. Schließlich habe es an einer Rechtsgrundlage dafür
gefehlt, die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch um
mehrere Monate hinauszuschieben, obwohl letztere bereits für
erledigt erklärt wurde.
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3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit
Beschluss vom 22. Mai 2012 abgelehnt.
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4. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
- soweit sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG - und den
Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 -
31 AR 9/11 ThUG - gerichtet ist - zur Entscheidung an und
gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit
erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Frage
der Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11
u.a. -, juris, Rn. 69 ff.) - bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und
die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die
Kammer sie zur Entscheidung annimmt - zulässig und
begründet.
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aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen,
dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine
aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse
in der Zeit vom 10. November 2011 bis zum 8. Mai
2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein
Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89
; 32, 87 ; 53, 152
; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 -
2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).
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bb) In diesem Umfang ist die
Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den angegriffenen
Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist
ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der
Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1
Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz
mit der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder
deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.).
13
Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG)
zur Prüfung stehenden fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit
diesen Vorgaben für die Anwendung des
Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl
das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den
strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1
Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den
Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
14
Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 29. März 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache ist
zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen
des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 ) an
das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit der
Beschwerdeführer sich auch gegen die Entscheidung zur
vorläufigen Therapieunterbringung (Landgericht Deggendorf,
Beschluss vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG -)
und die Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung (Oberlandesgericht Nürnberg,
Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 Ws 46/11 -) wendet,
wurde die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht fristgerecht
erhoben und ist deshalb unzulässig. Hinsichtlich des
mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz
wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. - verwiesen. Im Übrigen wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
18
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Angesichts des erfolgreichen Angriffs auf die
Unterbringungsentscheidungen in der Hauptsache (Beschluss des
Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11
ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29.
März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG -) einerseits und des damit
verbundenen, nicht erfolgreichen Angriffs gegen das
Therapieunterbringungsgesetz andererseits erweist sich die
Verfassungsbeschwerde in einem Umfang von zwei Dritteln als
begründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11.
Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris). Soweit die
Verfassungsbeschwerde darüber hinaus hinsichtlich zwei
weiterer Gegenstände (Beschluss des Landgerichts Deggendorf
vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG - und Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 - 1 Ws
46/11 -) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, sind diese
auf das gesamte Verfahren bezogen von untergeordneter
Bedeutung und bedürfen deshalb keiner gesonderten - zu Lasten
des Beschwerdeführers gehenden - Berücksichtigung in der
Auslagenentscheidung (vgl. BVerfGE 86, 90 ; 88,
366 <367, 381>).
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4. Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht
auf §§ 114 ff. ZPO analog (vgl. BVerfGE 1, 109
; 92, 122 ). In dem Umfang, in
dem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde in
Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache
(Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November
2011 - 31 AR 9/11 ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG -) Erfolg hat
und ihm dazu korrespondierend eine Erstattung der Auslagen
zuzusprechen ist, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin W...,
(vgl. BVerfGE 105, 239 ).
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Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das
Therapieunterbringungsgesetz wurde die Verfassungsbeschwerde
unter Hinweis auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. - zwar nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich dennoch
Prozesskostenhilfe zu gewähren und dem Antrag auf Beiordnung
nachzukommen, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der
Verfassungsbeschwerde am 30. April 2012 und des Antrags
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe am 2. Mai 2012 die
Senatsentscheidung noch nicht ergangen war und die
Verfassungsbeschwerde aus damaliger Sicht insoweit
hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
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Soweit der Beschwerdeführer sich allerdings
gegen die Entscheidung zur vorläufigen Therapieunterbringung
(Landgericht Deggendorf, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 31 AR
4/11 ThUG -) und die Entscheidung über die Erledigung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Oberlandesgericht
Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 Ws
46/11 -) wendet, fehlte es dagegen von vornherein an den für
eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen
hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (vgl.
II. 2.).
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).