BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 954/02 -
des Herrn K ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bestimmtheit von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, die
Verwertbarkeit bei nicht verfassungskonformen
Durchsuchungsmaßnahmen gewonnener Beweise, die Frage der
überlangen Dauer von Strafverfahren und die richterliche
Besetzung von Auffangspruchkörpern bei Ergänzung der
Geschäftsverteilung nach Zurückweisung der Strafsache durch
das Revisionsgericht an das Tatgericht gemäß § 354 Abs.
2 StPO.
2
1. Die Strafverfolgungsbehörden erwirkten im
November 1993 gegen den Beschwerdeführer einen unter anderem
auf Durchsuchung der ihm gehörenden Räumlichkeiten
gerichteten richterlichen Beschluss. Der Beschwerdeführer war
Beschuldigter eines wegen des Verdachts des Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz geführten Ermittlungsverfahrens.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde im Juli 1994 vollstreckt.
Bei dem Beschwerdeführer konnten die chemischen Substanzen
Methyl-Methaqualon und MBDB sichergestellt werden. Beide
Substanzen waren zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht in
der Anlage I zu § 1 BtMG als Betäubungsmittel
aufgeführt. Am 6. Februar 1995 erhob die Staatsanwaltschaft
wegen der sichergestellten chemischen Substanzen Anklage
wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz.
3
Nachdem das Landgericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens zunächst abgelehnt hatte, fand auf Anordnung
des Oberlandesgerichts die Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer im Februar 1997 statt. Das Landgericht
sprach den Beschwerdeführer frei. Die Revision der
Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil hatte
Erfolg. Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 3.
Dezember 1997, dass die beim Beschwerdeführer
sichergestellten chemischen Substanzen - entgegen der
Auffassung des Landgerichts - als Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG anzusehen seien.
4
Obwohl die Verfahrensakten nach Durchführung
des Revisionsverfahrens dem Landgericht bereits im Januar
1998 wieder vorlagen, fand die neue Hauptverhandlung gegen
den Beschwerdeführer erst im September 2001 statt. Nunmehr
verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen
Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es
zur Bewährung aussetzte. Auf die Revision des
Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss
vom 26. April 2002 das Urteil im Strafausspruch auf und
verwies die Sache insoweit zu neuerlicher Verhandlung an das
Landgericht zurück.
5
Die dritte Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer fand im Oktober 2002 statt. Das Landgericht
verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Monaten. Auch die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Beschwerdeführers
gegen dieses Urteil hatte wiederum Erfolg. Mit Beschluss vom
19. März 2003 hob der Bundesgerichtshof den Strafausspruch
erneut auf. Entgegen ausdrücklichen Vorgaben im Beschluss vom
April 2002 - so der Bundesgerichtshof - habe das Landgericht
die Auswirkungen der inzwischen eingetretenen Verfahrensdauer
auf die Strafbemessung nicht hinreichend konkretisiert.
6
Die Sache wurde wiederum an das
Ausgangsgericht zurückverwiesen. Da die dortige
Geschäftsverteilung keinen Spruchkörper vorsah, der für die
Bearbeitung von Strafsachen nach deren dritter
Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof zuständig
gewesen wäre, beschloss das Präsidium des Landgerichts die
Einrichtung einer Auffangstrafkammer unter namentlicher
Benennung der dieser Kammer angehörenden Richter. Zum
Zeitpunkt der Einrichtung der Strafkammer war das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer die einzige Strafsache, die nach
dritter Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof anhängig
war. In der vierten Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer verurteilte das Landgericht diesen wegen der
Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung der
Strafe setzte das Landgericht zur Bewährung aus. Die Revision
des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil hatte keinen
Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwarf sie durch Beschluss vom
3. März 2004 als unbegründet.
7
2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die verurteilenden Erkenntnisse des Landgerichts, das Urteil
des Bundesgerichtshofs und dessen Beschlüsse vom April 2002,
März 2003 und März 2004 sowie §§ 96 Nr. 4 AMG in
Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG und § 13 AMG.
8
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 2, Art. 13,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
9
Er trägt vor, der Arzneimittelbegriff des
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG sei, soweit er in Verbindung mit
der Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG Anwendung finde,
generell zu unbestimmt.
10
Zudem habe im vorliegenden Fall § 1 Abs.
3 BtMG einer Einordnung der sichergestellten chemischen
Substanzen unter die Arzneimittel entgegengestanden. Nach
dieser Vorschrift könnten nur solche Substanzen als
Betäubungsmittel eingestuft werden, die keine Arzneimittel
seien. Sowohl Methyl-Methaqualon als auch MBDB seien in der
zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts in die Liste der
Betäubungsmittel aufgenommen worden, weshalb sie nicht
zugleich Arzneimittel sein könnten. Die Auslegung des
Bundesgerichtshofs, § 1 Abs. 3 BtMG nehme nur
zugelassene Arzneimittel, um die es sich bei
Methyl-Methaqualon und MBDB nicht gehandelt habe, davon aus,
zugleich als Betäubungsmittel behandelt zu werden, sei mit
Blick auf die Gesetzgebungshistorie der Vorschrift nicht
tragfähig.
11
Als Beweismittel hätten die in amtlichen
Gewahrsam überführten Chemikalien ohnehin nicht herangezogen
werden dürfen. Ihrer Verwendung im gerichtlichen Verfahren
habe ein Beweisverwertungsverbot entgegengestanden. Die zu
ihrer Auffindung führende Durchsuchungsmaßnahme habe gegen
Art. 13 GG verstoßen. Der die Maßnahme legitimierende
gerichtliche Beschluss sei zum Zeitpunkt seiner Vollstreckung
bereits älter als sechs Monate gewesen.
12
Die vierte Verhandlung vor dem Landgericht
habe den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Richter der
einzurichtenden Auffangstrafkammer seien in Ansehung des
Umstands, dass sie nur über ein Verfahren zu entscheiden
hatten, gleichwohl namentlich bestimmt worden.
13
Ungeachtet dessen hätte das Strafverfahren
angesichts seiner Dauer sowieso einer Einstellung zugeführt
werden müssen.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
16
1. Weder die vom Beschwerdeführer
angegriffenen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG)
noch die auf ihnen beruhenden gerichtlichen Entscheidungen
verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
17
a) Die Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG
ist in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG hinreichend
bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
18
Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit
verpflichtet den Gesetzgeber, die Tatbestandsmerkmale einer
Strafvorschrift so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich des Tatbestands zu erkennen sind und sich
durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 55, 144
). Der Normadressat soll vorhersehen können,
welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl.
BVerfGE 96, 68 ; stRspr). Demgegenüber schützt
Art. 103 Abs. 2 GG den Normbetroffenen nicht vor dem
Inhalt oder dem Regelungsgehalt eines Strafgesetzes. Auch
eine sachlich missglückte Strafbestimmung ist, gemessen an
Art. 103 Abs. 2 GG, verfassungsgemäß, wenn sie nur
hinreichend deutlich erkennen lässt, welches Verhalten sie
unter Strafe stellt (vgl. BVerfGE 47, 109
; 105, 135 ).
19
Nach diesen Maßstäben ist § 2 Abs. 1 Nr.
5 AMG, soweit er der Definition eines Arzneimittels in der
Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG dient, hinreichend
bestimmt. Auch der medizinisch und pharmazeutisch nicht
vorgebildete Normadressat vermag Stoffe und Substanzen
dahingehend zu bewerten, ob sie geeignet sind, "die
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers
oder seelische Zustände zu beeinflussen". Damit wird die
Definition des Arzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG
zwar zunächst sehr weit gefasst, was es erlaubt, unter den
Wortlaut des Gesetzes Stoffe und Substanzen zu subsumieren,
die – wie Gifte - landläufig nicht als Medikamente angesehen
werden. Diese tatbestandliche Weite ist – da das Gesetz in
seinen Voraussetzungen klar formuliert ist - jedoch kein
Problem der Normbestimmtheit, sondern wirft allenfalls die
Frage auf, ob der materielle Inhalt der Norm einer an
teleologischen Wertungen ausgerichteten einschränkenden
Auslegung bedarf.
20
b) Eine solche einschränkende – und durch die
Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes in § 1 AMG wohl
nicht nur nahe gelegte, sondern sogar veranlasste (vgl.
Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 97.
Ergänzungslieferung 2005, § 2 AMG Anm. 43) –
Interpretation des Arzneimittelbegriffs, der das Landgericht
gefolgt ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
3. Dezember 1997 vorgenommen und damit zugleich die möglichen
Fälle strafbaren Verhaltens reduziert. Indem der
Bundesgerichtshof grundsätzlich nur diejenigen Stoffe und
Substanzen als Arzneimittel ansehen will, die auch von der
Verkehrsanschauung – ersatzweise der Wissenschaft - als
solche bewertet werden, begrenzt er zugleich den
Anwendungsbereich der Strafvorschrift des § 96 Nr. 4
AMG. Limitierende Wirkung hat auch sein Rückgriff auf die
Vorstellung des Produktherstellers in den Fällen, in denen es
an einer Verkehrsanschauung (noch) fehlt. Auch das Kriterium
der subjektiven Zweckbestimmung, dessen Notwendigkeit für
eine umfassende Definition des Arzneimittelbegriffs auch in
der wissenschaftlichen Literatur anerkannt wird (vgl.
Kloesel/Cyran, a.a.O., Anm. 9), führt zu einer
Strafbarkeitsbegrenzung, indem es Substanzen, die zwar die
von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG geschilderten Wirkungsweisen
aufweisen, aber nach dem Herstellerwillen nicht zum Zweck der
Einflussnahme auf den menschlichen oder tierischen Körper
eingesetzt werden sollen, dem Anwendungsbereich des § 96
Nr. 4 AMG entzieht.
21
Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut kein
Hinweis auf die vom Bundesgerichtshof verwandten
einschränkenden Kriterien zur Bestimmung des
Arzneimittelbegriffs entnehmen. Dies führt jedoch zu keiner
Verletzung des Bestimmtheitsgebots. In Konflikt mit
Art. 103 Abs. 2 GG gerät nur die gerichtliche
Normauslegung, die unter Überschreitung des Wortsinns des
Gesetzes zu einer Begründung oder Verschärfung von
Strafbarkeit führt (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 75, 329
).
22
c) Auch die von den Fachgerichten vorgenommene
Einordnung der beim Beschwerdeführer sichergestellten
chemischen Substanzen unter die Arzneimittel begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei Stoffen, die nach dem
Willen ihres Produzenten halluzinogen bzw. wie Psychopharmaka
wirken sollen, handelt es sich begrifflich um Arzneimittel
(vgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., Anm. 42). Dass die
sichergestellten Substanzen Methyl-Methaqualon und MBDB
zugleich Betäubungsmittel sind, steht dem nicht entgegen.
Nach § 81 AMG bleiben die Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes durch die Bestimmungen des
Arzneimittelgesetzes unberührt. Dieses von Gesetzes wegen
vorgesehene Nebeneinander der Regelungen des AMG und des BtMG
spricht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – weniger für
eine Exklusivität als vielmehr für eine Vereinbarkeit der
Begriffe Arzneimittel und Betäubungsmittel (vgl. Körner,
Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 5. Aufl. 2001,
§ 1 BtMG Rn. 12).
23
§ 1 Abs. 3 BtMG stellt dieses Ergebnis
nicht in Frage. Zwar schließt die Verordnungsermächtigung des
§ 1 Abs. 3 BtMG es aus, Stoffe und Zubereitungen in die
Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufzunehmen, bei denen es
sich um Arzneimittel handelt. Gegen die Interpretation dieser
Regelung durch den Bundesgerichtshof, wonach nur zugelassene
Arzneimittel nicht zu Betäubungsmitteln erklärt werden
dürften, ist von Verfassungs wegen jedoch nichts zu erinnern.
Diese Auslegung befindet sich im Einklang mit der
gesetzgeberischen Intention, durch die Formulierung "die
nicht Arzneimittel sind" Patienten, die bestimmte Medikamente
benötigen, vor überraschender Strafbarkeit durch
Rechtsverordnung zu schützen (vgl. Stellungnahme der
Bundesregierung zum Gesetzentwurf des BR für ein OrgKG,
BTDrucks 12/989, S. 54; BRDrucks 74/1/90, S. 115).
24
Zudem überschreitet sie nicht den Wortsinn des
Gesetzes. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
belegen die Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 3 BtMG, der
mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
(OrgKG) eingeführt wurde, ein Ausschlussverhältnis von
Arznei- und Betäubungsmitteln nicht. Zwar fand der von einem
Bundesland im Unterausschuss des Rechtsausschusses des
Bundesrats am 18. April 1990 eingebrachte Vorschlag, den
Terminus "zugelassene Arzneimittel" ausdrücklich in den
Wortlaut der Verordnungsermächtigung aufzunehmen, keine
Zustimmung (vgl. Niederschrift der Sitzung des
Unterausschusses des Rechtsausschusses des BR vom 18. April
1990, S. 47). Der Grund für die Zurückweisung des Vorschlags
ist jedoch nicht mitgeteilt. Angesichts der weiteren
Gesetzeshistorie liegt es fern, ihn darin zu finden, dass der
Gesetzgeber auch nicht zugelassene Arzneimittel von einer
Aufnahme in die Anlagen I bis III zu § 1 BtMG ausnehmen
wollte. In dem vom Bundesrat am 11. Mai 1990
beschlossenen Gesetzesentwurf findet sich eine Einschränkung
der Verordnungsermächtigung des Bundesgesundheitsministers in
Bezug auf Arzneimittel nämlich nicht wieder. Sämtliche Stoffe
und Zubereitungen sollten vorbehaltlos in die Anlagen I bis
III zu § 1 BtMG aufgenommen werden können, sofern die
Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs dies
erforderte (vgl. BRDrucks 74/90, S. 15, 93). Erst auf
Initiative der Bundesregierung wurden Arzneimittel hiervon
ausgenommen. Zweck der gesetzlichen Einschränkung war allein
der Patientenschutz, was dafür spricht, dass mit
"Arzneimitteln" im Sinne des § 1 Abs. 3 BtMG nur
zugelassene Medikamente gemeint sind. Anderenfalls hätte der
Gesetzgeber auch sein Anliegen verfehlt, auf neuartige
synthetische Drogen, die wegen ihrer psychischen Wirkungen
auf den Konsumenten auch den Arzneimitteln zuzurechnen sind,
mit den schärferen und komplexeren Strafvorschriften des BtMG
reagieren zu können (zur Intention des OrgKG vgl. BTDrucks
12/989, S. 21).
25
d) Es begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte einen
Verbotsirrtum des Beschwerdeführers verneint haben. Dabei ist
es unerheblich, ob die zur Tatzeit gängige Kommentarliteratur
den Umgang mit sogenannten Designerdrogen für straflos hielt.
Mit seinem Handeln beabsichtigte der Beschwerdeführer aus
seiner Sicht bestehende Strafbarkeitslücken auszunutzen. Ein
solches Vorgehen setzt die gedankliche Auseinandersetzung mit
den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und schließt
jedenfalls dann, wenn höchstrichterliche Entscheidungen noch
nicht vorliegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein,
sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar
zu machen.
26
2. Ebenfalls erfolglos bleibt die
Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auf
Unverletzlichkeit der Wohnung und auf informationelle
Selbstbestimmung geltend macht. Zwar ist die gegen den
Beschwerdeführer vollstreckte Durchsuchungsmaßnahme nicht
mehr grundrechtskonform gewesen, da sie auf einem
gerichtlichen Beschluss beruhte, der aufgrund des Zeitpunkts
seines Erlasses einen Eingriff in die Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen konnte (vgl.
BVerfGE 96, 44 ). Auf dieser Grundrechtsverletzung
beruht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers
jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog
kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot
ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften
Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der
Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße
schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen
wurden (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1917 ).
27
Verfahrensverstöße dieser Art sind vorliegend
nicht auszumachen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen,
dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
"Geltungsdauer" erlassener Durchsuchungsbeschlüsse zum
Zeitpunkt der gegen den Beschwerdeführer vollstreckten
Maßnahme noch nicht ergangen war, was gegen einen bewusst
begangenen Verfahrensfehler spricht. Zum anderen war die von
Verfassungs wegen gebotene Frist von sechs Monaten für die
Vollstreckung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
vorliegend noch nicht erheblich - sondern erst um zwei Monate
- überschritten.
28
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des
Beschwerdeführers, das Ergehen einer Sachentscheidung in dem
gegen ihn geführten Strafverfahren habe sein Recht auf ein
faires Verfahren verletzt. Die von den Justizbehörden
verschuldeten Verzögerungen des Verfahrens zwangen die
Gerichte noch nicht zu dessen Einstellung.
29
Als der gegen den Beschwerdeführer ergangene
Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs, dauerte das Verfahren
zwar bereits acht Jahre an. Allein die Länge eines
Strafverfahrens ist aber für sich genommen noch kein Grund
für den Staat, auf die Durchsetzung seines Strafanspruchs in
vollem Umfang zu verzichten. Die Annahme eines zur
Einstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt erst dann
in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls
das Absehen von einer Verurteilung notwendig machen. Für
solche außergewöhnlichen Umstände ist zu fordern, dass das
Verfahren den Beschuldigten besonderen, schwerwiegenden
Belastungen ausgesetzt hat, die es unverhältnismäßig
erscheinen lassen, gegen ihn eine strafrechtliche Sanktion zu
verhängen (vgl. BVerfGK 1, 269 ; BVerfG, NJW 1993,
S. 3254 ; NJW 2003, S. 2225 ).
30
Hier sind solche Belastungen bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Schuldspruchs nicht festzustellen.
Entsprechendes gilt für das sich daran anschließende
Verfahren. Die Fachgerichte waren daher von Verfassungs wegen
nicht daran gehindert, die von der Justiz zu verantwortenden
Verfahrensverzögerungen erst im Rechtsfolgenausspruch eines
Sachurteils zu kompensieren. Diese Kompensation mag zwar -
wie der Beschwerdeführer vorträgt - unter anderem wegen
Nichtbeachtung des § 47 StGB nicht frei von
Rechtsfehlern gewesen sein. Sie beruht jedoch nicht auf einer
Verkennung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen
Positionen des Beschwerdeführers, weshalb ein korrigierendes
Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nicht angezeigt
ist.
31
4. Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf
den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
ist nicht verletzt. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass das Präsidium des Landgerichts die
Berufsrichter der für die vierte Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer neu zu bildenden Strafkammer namentlich
selbst bestimmt hat. Es ist ein aus § 21 e Abs. 3
GVG zu entnehmendes Rechtsprinzip, dass der
Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts während des laufenden
Geschäftsjahres wegen zwingender Gründe durch Beschluss des
Präsidiums geändert werden kann. Hierzu zählt auch der Fall,
dass wegen mehrfacher Zurückverweisung einer Strafsache nach
§ 354 Abs. 2 StPO eine Auffangstrafkammer gebildet
werden muss (vgl. BGH, NStZ 1981, S. 489; OLG München, JR
1978, S. 301 ; OLG Schleswig, SchlHAnz 1977, S.
165). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist eine wegen Vorliegens zwingender Gründe erforderlich
werdende Änderung der Geschäftsverteilung möglich, wenn sie
eine abstrakte Regelung für eine Vielzahl möglicher
zukünftiger Fälle enthält (vgl. BVerfGE 24, 33
; s.a. OLG Karlsruhe, MDR 1980, S. 690
). Wird dieses Erfordernis beachtet und stellt
sich die Änderung nicht als sachfremd dar, ist es
unschädlich, dass es ein bereits anhängiges Verfahren war,
das zu ihr Anlass gegeben hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.
September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345).
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.