BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/04 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen lassen
keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
erkennen. Zwar gilt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den
Richter, der einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt
(vgl. BVerfGE 4, 412 ). Der Präsident des
Truppendienstgerichtes Nord war bei der Terminsverfügung im
Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Disziplinarverfahrens aber nicht von der Ausübung des
Richteramtes ausgeschlossen, weil er zuvor mit einem aus
formalen Gründen unstatthaften Antrag des Beschwerdeführers
auf gerichtliche Entscheidung befasst gewesen war. § 71
Abs. 1 Nr. 2 lit. c WDO a.F. (entspricht
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WDO n.F.)
begründet keinen Ausschlussgrund. "Beschwerdeverfahren" im
Sinne dieser Vorschrift meint Verfahren nach § 17 der
Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Dort ist zunächst Beschwerde
beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen; im
Anschluss daran ist eine weitere Beschwerde statthaft. Erst
gegen diese Entscheidung kann Antrag auf Entscheidung des
Truppendienstgerichts gestellt werden. Diesen Beschwerdeweg
gegen die Absehensverfügung hatte der Beschwerdeführer
zunächst nicht beschritten. Er stellte stattdessen
(entsprechend der fehlerhaften Rechtsbelehrung) Antrag auf
gerichtliche Entscheidung. Ein solcher Antrag ist gerade kein
"Beschwerdeverfahren" im Sinne des § 77 Abs. 1
Nr. 2 lit. c WDO.
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Eine Ausweitung der gesetzlichen
Ausschlusstatbestände über den Wortlaut hinaus ist von
Verfassungs wegen nicht geboten. Zum einen handelt es sich
- ähnlich wie bei § 23 StPO - um eine eng
auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung
auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (BVerwGE 46,
196; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980, ZBR 1982,
S. 94; Dau, WDO, § 77 Rn. 25). Zum anderen ist
eine weite Auslegung im vorliegenden Fall auch nicht
erforderlich, um dem Gebot der Unparteilichkeit des Richters
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht zu
werden. Dass ein Richter in verschiedenen Verfahren
Feststellungen über denselben Lebenssachverhalt zu treffen
und dieselben Beweismittel zu beurteilen hat, kommt häufig
vor. Die Annahme, dass allein dieser Sachverhalt geeignet
sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu
rechtfertigen, ist dem Gesetz fremd (KK-Pfeiffer, § 23
StPO, Rn. 1, unter Verweis auf BGH NStZ 1986,
S. 206).
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2. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
ist nicht ersichtlich. Die Dauer des disziplinargerichtlichen
Verfahrens von etwas mehr als zwei Jahren ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Disziplinarverfahren sind ihrer
Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen
(vgl. BVerfGE 46, 17 ). Ob die Verfahrensdauer noch
angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles
beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349
). Dabei werden Verfahrensverzögerungen,
die der Betroffene selbst, sei es auch durch zulässiges
Prozessverhalten, verursacht hat, in aller Regel nicht
geeignet sein, die Feststellung einer überlangen
Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, NJW 1992,
S. 2472 ).
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Ein erheblicher Teil der Verfahrensdauer von
etwas mehr als zwei Jahren bei Beschreitung des
Instanzenzuges bis zum Bundesverwaltungsgericht ist dem
komplexen und umfänglichen Verteidigungsverhalten des
Beschwerdeführers geschuldet. Darüber hinaus vermochte er
nicht darzulegen, welche konkreten Nachteile ihm aus dem
andauernden disziplinargerichtlichen Verfahren erwachsen
sind.
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3. Die Einleitung des disziplinargerichtlichen
Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ist auch nicht
willkürlich. Sie steht grundsätzlich im Ermessen der
Einleitungsbehörde (§ 15 Abs. 2 WDO n.F.,
entspricht § 7 Abs. 2 WDO a.F.; vgl. Dau, ZBR 1966,
S. 331). Dabei ist auch der Gesichtspunkt der
Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung zu
berücksichtigen. Angesichts der Beschwerden von Kameraden an
die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages erscheint die
Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zur
Aufklärung der Vorwürfe nicht als willkürlich. Dem steht auch
nicht entgegen, dass die mildeste gerichtliche Strafe eine
Dienstgradherabsetzung war, deren Verhängung nach
Einschätzung der Beteiligten von vorneherein wenig
wahrscheinlich war.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.