BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/05 -
des Herrn N…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer, ein Richter am
Landgericht, rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die
Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine
Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Dieser konnte die Eignung für das angestrebte Amt eines
Richters am Oberlandesgericht nicht feststellen, weil der
Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht nicht erprobt worden
sei. Eine solche Erprobung ist nach der Allgemeinverfügung
des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (AV)
vom 19. Januar 1972 (2010-I B. 61, JMBl NW S. 37)
vorgeschrieben. Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers
hiergegen blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies
eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision mit Urteil vom
16. März 2005 zurück. Die persönliche Unabhängigkeit werde
nicht beeinträchtigt, da die Abordnung der Zustimmung des
Richters bedürfe. Ob die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Ausnahmen vom Erfordernis der Erprobung in Härtefällen
zuließen, unterliege der den Verwaltungsgerichten obliegenden
allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle.
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Mit seiner am 28. Mai 2005 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 97
Abs. 2 GG.
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1. Das Erfordernis einer Erprobung beim
Oberlandesgericht beeinträchtige ihn in seiner richterlichen
Unabhängigkeit. Die Erprobung setze ihn einer psychischen
Einflussnahme aus. Es bestünden Zweifel an einem wirksamen
Einverständnis zu einer Erprobung, weil die formale
Zustimmung des zu erprobenden Richters mittelbar - durch die
Aussicht auf Beförderung - erzwungen werden könne.
Verweigere nämlich der Richter die Zustimmung zu seiner
Erprobung, so sei er zugleich gezwungen, auf die Möglichkeit
einer Beförderung zu verzichten. Nicht alle Bundesländer
forderten eine Erprobung. Zudem sei eine gesetzliche Regelung
zwingend erforderlich.
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2. Eine Verletzung seines Rechts auf gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amt liege darin, dass die
Justizverwaltung durch das Erfordernis der Erprobung einem
Bewerber abfordere, auf die Ausübung seines Rechts auf
Unabhängigkeit zu verzichten.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie
hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus
Art. 33 Abs. 2 GG behauptet, weil die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften keine Ausnahme von dem Erfordernis
der Erprobung für bestimmte Härtefälle zuließen. Insoweit
fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der
angegriffenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGK 3, 207),
wonach die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle den
Verwaltungsgerichten obliege.
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2. Die Abordnung an ein Oberlandesgericht zur
Erprobung eines Richters auf Lebenszeit für das
Beförderungsamt eines Richters am Oberlandesgericht verstößt
nicht gegen Art. 97 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar verbietet nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit jede
vermeidbare auch mittelbare, subtile und psychologische
Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des
Richters (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 79 ;
55, 372 ). Die Durchführung einer Erprobung eines
Lebenszeitrichters ist jedoch mit der richterlichen
Unabhängigkeit vereinbar. Auch wenn sich der Richter in einer
Erprobung besonderen Herausforderungen stellt, um das
angestrebte Beförderungsamt zu erreichen, so liegt doch in
der Erprobung als solcher noch keine Verletzung seiner
Unabhängigkeit. In seinen Entscheidungsentwürfen und seiner
richterlichen Tätigkeit innerhalb des Kollegialorgans ist er
weisungsfrei. Von ihm ist gerade beim Erstreben eines
Beförderungsamtes zu erwarten, dass er sich sachwidrigen
Beeinflussungsversuchen widersetzt und seine richterlichen
Entscheidungen nicht vom angestrebten Ziel - der Beförderung
- abhängig macht. Eine sachgerechte Beurteilung des zur
Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordneten Richters wird
gerade auch diesen Aspekt, dass der Richter selbst seine
persönliche und sachliche Unabhängigkeit wahrt, positiv
hervorheben. Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder
Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt
zu schaffen, erlaubt deshalb die Heranziehung auch solcher
Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses
Gerichts sind (vgl. BVerfGE 4, 331 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, DtZ 1996,
S. 175 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -, NJW
1998, S. 1053). Das Verfassungsprinzip der persönlichen
Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane
gebietet es, die Zahl der Hilfsrichter, die zur Erprobung
beim Obergericht eingesetzt werden, so klein wie möglich zu
halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines
Gerichtszweigs nicht über das dringend gebotene Maß hinaus
anwachsen zu lassen. Zwingende Gründe für den Einsatz von
nicht planmäßig beim Obergericht angestellten Richtern liegen
aber nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn
planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte zur
Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. BVerfGE 14, 156
; Beschluss des Dreierausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1970 - 2 BvR
679/70 -, DRiZ 1971, S. 27; siehe auch BGHZ 95, 22
).
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Weil die Personalhoheit nach Art. 98 GG
den Ländern zusteht, können diese auch die
Beförderungsvoraussetzungen unterschiedlich regeln. Ein
Gleichheitsverstoß liegt hierin jedenfalls nicht. Da es zu
einer längerfristigen Erprobungsabordnung auch der Zustimmung
des jeweiligen Richters bedarf, bestehen Bedenken unter dem
Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.