BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/99 -
der türkischen Staatsangehörigen
1. S...,
2. S...,
3. S...,
4. S...,
5. S...,
6. S...,
die Beschwerdeführer zu 3. bis 6. gesetzlich
vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Mit der gegen ein klageabweisendes Urteil im
Asylfolgeverfahren und einen die Zulassung der Berufung
ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere
Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1
GG.
2
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Es fehlt an dem für
jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 61, 126
). Dabei handelt es sich um eine allen
Prozessordnungen gemeinsame und auch im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltende
Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem
auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz
der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
12. Aufl., Vorbemerkung § 40 Rn. 30 m.w.N.). Das Fehlen
des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB
abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot
unzulässiger Rechtsausübung folgen (vgl. zur Verwirkung
prozessualer Befugnisse auch BVerfGE 32, 305
). Danach ist etwa eine Klage als
unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit
fortführt, obwohl er sich außergerichtlich zur Klagerücknahme
verpflichtet hat. Dies gilt entsprechend für die
Verpflichtung zur Berufungsrücknahme und die
außergerichtliche Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts
(vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn.
82 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
3
Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend das
Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde durch den
am 16. Oktober 2000 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart
geschlossenen gerichtlichen Vergleich entfallen. Die
Beschwerdeführer haben sich in dem Vergleich ohne jedwede
Einschränkungen dazu verpflichtet, das Bundesgebiet bis
spätestens 31. Juli 2001 freiwillig zu verlassen.
Insbesondere wurde diese Verpflichtung nicht an einen Erfolg
des eingeleiteten Weiterwanderungsverfahrens geknüpft. Eine
Beschränkung der gleichzeitig eingegangenen Verpflichtung,
sämtliche anhängigen Rechtsmittel zurückzunehmen, auf beim
Verwaltungsgericht anhängige Klagen und Anträge lässt sich
dem Vergleich nicht entnehmen und entspräche auch nicht
seinem erkennbaren Sinn und Zweck. Der zugleich erklärte
Verzicht auf erneute Rechtsmittel, Eingaben und Petitionen
sowie auf erneute Inanspruchnahme von Kirchenasyl lässt in
Verbindung mit der unbedingt eingegangenen
Ausreiseverpflichtung nur den Schluss zu, dass mit diesem
Vergleich der Streit um ein Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführer umfassend und endgültig geregelt werden und
der Begriff des Rechtsmittels auch die noch anhängige
Verfassungsbeschwerde umfassen sollte. Unerheblich ist, ob
die Beschwerdeführer sich der Tragweite der eingegangenen
Verpflichtungen bewusst waren.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.