BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 958/06 -
des Herrn Z ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob der Antragsteller im Adhäsionsverfahren berechtigt ist,
den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
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1. Der Beschwerdeführer ist Antragsteller in
einem Adhäsionsverfahren, in dem er Bezahlung eines
Geldbetrags in Höhe von 38.347 Euro als Ausgleich für durch
angeblich betrügerische Handlungen des Angeklagten
verursachten Schaden verlangt. Da das Gericht nicht willens
sei, die Strafverfolgung gegen den Angeklagten zu betreiben
und diesem durch sein Verhalten ermögliche, sich dem
Strafverfahren zu entziehen, lehnte der Beschwerdeführer die
zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das
Amtsgericht verwarf das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a
StPO als unzulässig, weil das Gesetz ein Ablehnungsrecht des
Adhäsionsklägers nicht vorsehe. Die hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2006 als unbegründet.
Ein Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers sei in der
Strafprozessordnung nicht vorgesehen und entspreche nicht dem
Willen des Gesetzgebers. Das Adhäsionsverfahren weise
deutliche Unterschiede zu den Fällen auf, in denen der
Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht ausdrücklich vorgesehen
habe.
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2. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Der
Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen das Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Er
trägt vor, die Aberkennung eines Ablehnungsrechts des
Adhäsionsklägers widerspreche dessen Subjektstellung im
Verfahren, da er sich nicht gegen einen möglicherweise
befangenen Richter wehren könne. Es bestehe kein sachlicher
Grund, den Adhäsionskläger gegenüber dem -
ablehnungsberechtigten - Nebenkläger schlechter zu
stellen.
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3. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgebliche verfassungsrechtliche
Frage, ob es von der Verfassung geboten ist, zu
gewährleisten, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter
steht, der die gebotene Distanz und Neutralität vermissen
lässt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. BVerfGE 21, 139 ; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni
2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, NJW 2005, S. 3410;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -,
NVwZ 2005, S. 1304; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2
BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232). Danach ist die zulässige
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass das Adhäsionsverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat auch ein
Rechtsschutzinteresse daran, dass über eine von ihm
eingelegte Verfassungsbeschwerde bereits während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens und nicht erst nach der
letztinstanzlichen Entscheidung zur Hauptsache entschieden
wird. Er kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst das
Verfahren vor einem Richter fortzusetzen, dessen
Zuständigkeit möglicherweise auf verfassungswidrigen
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche beruht (vgl. BVerfGE
24, 56 ).
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Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom
14. März 2006 und der Beschluss des Landgerichts Heidelberg
vom 3. April 2006 verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter.
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Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der
Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294
; 48, 246 ; 82, 286 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
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Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle
Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren
Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die
Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme
auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen
soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der
Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen
Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt
und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angemessen Rechnung zu tragen.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und
Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl.
BVerfGE 10, 200 ; 21, 139
; 30, 149 ; 40, 268
; 82, 286 ; 89, 28 ).
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Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller
Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im
Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur
Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der
erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten
und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen
der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen
(vgl. BVerfGE 21, 139 ; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04
-, StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni
2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, NJW 2005,
S. 3410; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR
497/03 -, NVwZ 2005, S. 1304).
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2. Diese Grundsätze gelten auch für das
Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO.
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a) Ob dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren
ein Recht zur Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der
Befangenheit zukommt, ist im Schrifttum umstritten; die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht
verhalten. Die ein Ablehnungsrecht verneinende Ansicht stützt
sich darauf, dass ein solches - anders als für die
Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und den Beschuldigten
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie den Nebenkläger
(§ 397 Abs. 1 Satz 3 StPO) - nicht gesetzlich vorgesehen
sei. Dem Adhäsionskläger kämen auch nicht - wie dem
Beschuldigten im Sicherungsverfahren (§ 414 Abs. 1
StPO), dem Einziehungsbeteiligten (§ 433 Abs. 1,
§ 440 Abs. 3 StPO), dem Antragsteller im Nachverfahren
(§ 441 StPO) und dem Beteiligten im Verfahren bei
Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen (§ 444 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 433 Abs. 1 StPO) - die Befugnisse des Angeklagten und
damit das Ablehnungsrecht zu. Ein Ablehnungsrecht des
Adhäsionsklägers sei nicht erforderlich, weil er seine
Ansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen könne und also
keine Rechtsnachteile erleide. Im Übrigen nehme die
ablehnungsberechtigte Staatsanwaltschaft die Interessen des
Geschädigten wahr (vgl. Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 1999, § 24 Rn. 44 ff.; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 404 Rn. 11;
Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 24 Rn. 20; Velten,
in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand: September 2003,
§ 404 Rn. 10; Stöckel, in:
Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, Stand: Februar 2006,
§ 404 Rn. 9; Hamm, NJW 1974, S. 682 ). Die
Gegenansicht will dem Adhäsionskläger ein Ablehnungsrecht
zuerkennen, da er nach Anbringung des Entschädigungsantrags
Verfahrensbeteiligter sei und nicht schlechter als in einem
Zivilprozess stehen dürfe (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 404 Rn. 12;
Köckerbauer, NStZ 1994, S. 305 ; Meier/Dürre, JZ
2006, S. 18 ; Teplitzky, MDR 1970,
S. 106).
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b) Das Adhäsionsverfahren nach
§§ 403 ff. StPO eröffnet dem Geschädigten einer
Straftat die Möglichkeit, im Strafverfahren materielle
Kompensation für erlittene Schäden zu erlangen.
Rechtstatsächliche Untersuchungen zeigen, dass für Opfer von
Straftaten das Wiedergutmachungsbedürfnis, gerade auch in
seiner finanziellen Dimension, generell eine sehr große Rolle
spielt (vgl. Kilchling, NStZ 2002, S. 57 ; ders.,
DVJJ-Journal 2002, S. 14 m.w.N.; BTDrucks 15/814,
S. 6 m.w.N.). Im Einzelfall - wenn z.B. aufwändige
Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich sind, um den
staatlichen Strafanspruch durchzusetzen - kann die Anhaftung
der Entschädigungsmöglichkeit an das Strafverfahren für den
Geschädigten die einzige Möglichkeit darstellen, Kompensation
zu erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die
Rechte des Adhäsionsklägers mehrfach gestärkt in dem
Bestreben, dem Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit
eine größere Bedeutung zu verschaffen (vgl. Brokamp, Das
Adhäsionsverfahren - Geschichte und Reform, 1990; Dallmeyer,
JuS 2005, S. 327; Hilger, GA 2004, S. 478
). Mit den Änderungen durch das
Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I S.
1354) beabsichtigte der Gesetzgeber, die Durchführung des
Adhäsionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers zu machen (vgl.
BTDrucks 15/1976, S. 8 ; Protokoll der
71. Sitzung des Deutschen Bundestags am 5. November
2003, S. 6082 A; Protokoll der 75. Sitzung des Deutschen
Bundestags am 13. November 2003, S. 6470 B; Protokoll
der 94. Sitzung des Deutschen Bundestags am 4. März
2004, S. 8401 B, 8403 C, 8406 B).
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c) Vor diesem Hintergrund ist der
Antragsteller im Adhäsionsverfahren als Rechtsuchender im
Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen,
dem die Ablehnung des gesetzlichen Richters offen steht, wenn
dieser nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet. Da das
Adhäsionsverfahren seit seiner Stärkung durch das
Opferrechtsreformgesetz den gesetzlichen Regelfall der
Durchsetzung von Opferansprüchen darstellt, ist der
Antragsteller in erheblichem Maße beschwert, wenn das
Verfahren, veranlasst durch ein parteiliches Verhalten des
gesetzlichen Richters, scheitert und der Antragsteller sich
auf ein neues - zeit- und kostenintensives - Verfahren vor
den Zivilgerichten verwiesen sieht.
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3. Die gesetzliche Ausgestaltung des
Adhäsionsverfahrens in §§ 403 ff. StPO kann in
einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gewährleistung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers
genügenden Weise ausgelegt werden.
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Zwar hat der Gesetzgeber ein solches Recht -
anders als in § 24 Abs. 3 und § 397 Abs. 1 Satz 3
StPO - nicht ausdrücklich normiert. Dem
Gesetzgebungsverfahren lässt sich aber entnehmen, dass er mit
Blick auf einen die Sach- und Rechtslage einseitig grob
verkennenden Vergleichsvorschlag des Gerichts gemäß
§ 405 Abs. 1 StPO oder Begleitumstände, die Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit des Richters begründen können, das
Stellen eines Befangenheitsantrags auch nicht generell
ausschließen wollte (vgl. BTDrucks 15/1976, S. 15).
Allerdings bezieht sich der Gesetzgeber damit wohl auf das
Ablehnungsrecht des Angeklagten (vgl. Protokoll der 75.
Sitzung des Deutschen Bundestags am 13. November 2003,
S. 6463 D - 6464 A m.d.H. auf BGHSt 37, S. 263
). Dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht des
Adhäsionsklägers erwogen hätte, ist nicht zu erkennen. Damit
ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.
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Nach § 404 Abs. 2 StPO treten mit Eingang
des Antrags bei Gericht die Wirkungen der Klageerhebung im
bürgerlichen Rechtsstreit ein. Mit Einreichung der Klage bei
Gericht ist im bürgerlichen Rechtsstreit die Möglichkeit
eröffnet, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der
Befangenheit nach § 42 ZPO zu stellen (vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 42 Rn. 2). Die
Rechtsfolgenverweisung des § 404 Abs. 2 StPO ist damit
in verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass sie
sich auf die Begründung eines Ablehnungsrechts des
Adhäsionsklägers mit Eingang seines Antrags bei Gericht
erstreckt. Über ein Ablehnungsgesuch des Adhäsionsklägers ist
dann nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften der
§§ 22 ff. StPO zu entscheiden.
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4. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen
das verfassungsrechtlich gebotene Ablehnungsrecht des
Beschwerdeführers und verletzen diesen in seinem Recht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.