BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 960/11 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin L...
wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme
jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90,
22 ).
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1. Zwar ist das Oberlandesgericht bei der
Berechnung der Frist für den vom Beschwerdeführer gestellten
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist von
einer unzutreffenden Auslegung der insoweit gemäß § 120
Abs. 1 StVollzG maßgeblichen Fristbestimmung des
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgegangen. Es hat angenommen,
der Beschwerdeführer habe die Wochenfrist für den
Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt. Die Frist habe mit
Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist zu laufen begonnen, da der
Beschwerdeführer gewusst habe, dass die zur Wahrung der
Rechtsbeschwerdefrist erforderliche Protokollierung nicht
erfolgt war. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen
Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, der den Beginn der
Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des
Hindernisses ansetzt. Dem Wortlaut dieser Vorschrift gemäß
gehen höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur davon
aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche
nach Wegfall des Hindernisses, das der Vornahme der
Prozesshandlung im Wege stand - und nicht etwa grundsätzlich
innerhalb einer Woche nach Kenntnis vom Ablauf der versäumten
Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist - zu stellen
ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 5 StR
418/10 -, NStZ-RR 2011, S. 115 f.; Graalmann-Scheerer,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 1, 26. Aufl. 2006, § 45
Rn. 7; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl.
2008, § 45 Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010,
§ 45 Rn. 3). Das Hindernis, auf das es demnach ankommt,
war im vorliegenden Fall die tatsächliche Unmöglichkeit, die
Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu
erklären, nachdem der Wunsch, eine solche Erklärung
abzugeben, von dem nicht verteidigten und in Haft
befindlichen Beschwerdeführer gegenüber dem für die
Entgegennahme dieser Erklärung zuständigen Gericht
rechtzeitig vorgetragen, eine entsprechende Gelegenheit ihm
aber nicht eingeräumt worden war (vgl. OLG Koblenz, Beschluss
vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) -, juris). Maßgeblich
für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist damit der
Zeitpunkt, zu dem dieses Hindernis wegfiel.
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Dem steht nicht entgegen, dass im Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats für den dort entschiedenen
Fall einer aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung
formwidrig eingelegten Rechtsbeschwerde ausgeführt wurde, es
sei Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der
fehlerhaften Belehrung des dortigen Beschwerdeführers bereits
die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen habe
oder ob davon auszugehen sei, dass „diese Frist in dem
Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Beschwerdeführer
Kenntnis von der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und den
Gründen dieser Unzulässigkeit erhielt“ (BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2009 - 2 BvR 277/09
-, BayVBl. 2010, S. 362). Diese Feststellung besagt nicht,
dass der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in jeder
beliebigen Fallkonstellation in dem Zeitpunkt angesetzt
werden könnte, in dem der Rechtsmittelführer Kenntnis von
einer, etwa durch den Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist
eingetretenen, Unzulässigkeit des Rechtsmittels erhielte. Sie
betrifft die Konstellation, dass gerade in der - im konkreten
Fall wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
unverschuldeten - Unkenntnis der Zulässigkeitsvoraussetzungen
und der daraus folgenden Unkenntnis von der Unzulässigkeit
eines eingelegten Rechtsmittels das Hindernis lag, das der
rechtzeitigen zulässigen Rechtsmitteleinlegung
entgegenstand.
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2. Das Oberlandesgericht hat zudem den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dem
Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums zur
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht zugänglich
gemacht hat.
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a) Die Verfahrensbeteiligten müssen
grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der
Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325
; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR
628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009
- 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem
Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige
Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im
Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung
zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies
gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen
Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf
dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132
; 52, 131 ; 89, 381
) - grundsätzlich unabhängig davon, ob
unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen
ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das
Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der
grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht
nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern
auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im
gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 ,
stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung
einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
(Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches
Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine
entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf
rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das
Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz
berührt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler
v. Switzerland - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai
2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -,
Rn. 57; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c.
République Tchèque - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und EGMR,
Urteil vom 18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -,
Rn. 24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht
angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte,
Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren
rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen
unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher
Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach
hingewiesen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November
2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10
u.a. -, juris; vom 21. März 2011
- 2 BvR 301/11 -, juris).
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3. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind dennoch nicht erfüllt. Auf
der vom Beschwerdeführer zu Recht für unzutreffend erachteten
Auslegung der Fristbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO beruht der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 24. Februar 2011 nicht, denn das Oberlandesgericht hat in
der angegriffenen Entscheidung vom 24. Februar 2011 weiter
und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde auch unabhängig von der
angenommenen Verfristung wegen Fehlens der Voraussetzungen
des § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig sei. Aus diesem
Grund hat sich auch der Gehörsverstoß, der darin liegt, dass
das Oberlandesgericht entschieden hat, bevor der
Beschwerdeführer von der - allein die Fristfrage betreffenden
- Stellungnahme des Justizministeriums Kenntnis erhalten
hatte, im Ergebnis nicht zulasten des Beschwerdeführers
ausgewirkt.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.