BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 961/05 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Anhalten einer von einem Strafgefangenen an einen
Untersuchungsgefangenen adressierten Zeitschrift.
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Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Im
Mai 2005 übersandte er nach seinen Angaben an einen
Gefangenen, der sich wegen Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft
befindet, eine Ausgabe der Zeitschrift "Rote Hilfe e.V.", in
der er einen Artikel veröffentlicht hatte. Auf dem
Briefumschlag vermerkte der Beschwerdeführer nach seinen
Angaben einen Eigentumsvorbehalt für den Fall der Anhaltung
des Schreibens. Mit Brief vom 18. Mai 2005 unterrichtete der
Untersuchungsgefangene den Beschwerdeführer brieflich
darüber, dass die Zeitschrift aufgrund Beschlusses des
Oberlandesgerichts angehalten worden sei, und teilte mit,
dass er den Beschluss nicht an ihn weiterleiten dürfe.
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Zuvor hatte das Oberlandesgericht bereits in
einem anderen Fall ein Schreiben des Beschwerdeführers an den
Untersuchungsgefangenen angehalten. Dem Beschwerdeführer, der
sich nach den Gründen für die Anhaltung erkundigt hatte, war
auf Verfügung des Vorsitzenden des zuständigen Senats - ohne
Unterrichtung über die Gründe – mitgeteilt worden, die
Schriftstücke seien zur Habe des Untersuchungsgefangenen
genommen worden. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung
hatte der Senat zurückgewiesen und ausgeführt, die
Unterrichtung des Absenders über das Anhalten von Schreiben
und/oder Druckschriften sei nur dann vorgesehen, wenn eine
Rücksendung an den Absender erfolge (Nr. 35 Abs. 3, 45 Abs. 4
UVollzO). Von dieser Möglichkeit sei aber kein Gebrauch
gemacht worden; einen Eigentumsvorbehalt habe der
Beschwerdeführer nicht erklärt. Die ebenfalls gegen die
Verfügung des Vorsitzenden gerichtete Beschwerde hatte der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Januar 2005 (2 StE
9/03-3 - juris) als unzulässig verworfen. Soweit der
Beschwerdeführer sein Auskunftsverlangen auf § 147 Abs.
7 StPO stütze, sei er zwar beschwerdebefugt; die Beschwerde
sei jedoch unstatthaft. Es handele sich nicht um einen der in
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO benannten Fälle, in denen eine
Beschwerde gegen die grundsätzlich unanfechtbaren Beschlüsse
und Verfügungen des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
ausnahmsweise zulässig sei. Soweit dem Beschwerdeführer nach
Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO Auskünfte aus den Akten
versagt worden seien, sei die Entscheidung des Vorsitzenden
gemäß § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO unanfechtbar.
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Wegen der Anhaltung des Schreibens vom Mai
2005 hat sich der Beschwerdeführer nicht an das
Oberlandesgericht gewandt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
rügt er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5
Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Die angegriffene
Entscheidung könne er nicht vorlegen. Sich deswegen an das
Oberlandesgericht zu wenden, sei ausweislich der
Vorgeschichte aussichtslos und unzumutbar.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das
Unterlassen des Gerichts, ihm die Gründe für die Anhaltung
mitzuteilen und die Zeitschrift zurückzusenden, wendet, ist
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
nicht beachtet. Dieser Grundsatz fordert, dass der
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem
unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50
- stRspr). Diese Anforderungen sind hier nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich wegen des Schreibens
vom Mai 2005 nicht an das Oberlandesgericht gewandt. Weder
hat er dem Oberlandesgericht gegenüber eine Verletzung seiner
Rechte durch das Anhalten dieses Schreibens geltend gemacht
noch hat er sich um die Zusendung der Anhalteverfügung oder
die Mitteilung der Gründe für diese Verfügung bemüht. Seine
Mutmaßung, entsprechende Bemühungen würden aussichtslos sein,
führt nicht dazu, dass ihm der Versuch, auf diese Weise eine
Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu
erwirken, unzumutbar wäre.
7
Aus dem vorangegangenen Fall des Anhaltens
einer Sendung, in dem der Beschwerdeführer sich erfolglos an
das Oberlandesgericht gewandt hatte, kann er nicht ableiten,
dass ein erneuter Versuch, das Gericht zur Mitteilung der
Gründe für das Anhalten der Sendung und zur Rücksendung der
Zeitschrift zu veranlassen, aussichtslos und daher unzumutbar
wäre. Der vorliegende Sachverhalt ist dem damaligen nicht
vergleichbar.
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Seinerzeit hatte der Beschwerdeführer keinen
Eigentumsvorbehalt auf dem Umschlag vermerkt, und das Gericht
hatte auf diesen Umstand im Rahmen der Zurückweisung der
Gegenvorstellung ausdrücklich hingewiesen, um zu begründen,
warum von der Möglichkeit der Rücksendung des Schreibens kein
Gebrauch gemacht worden war. Angesichts dieser Begründung
liegt es nicht nahe, zu unterstellen, dass das
Oberlandesgericht den vorliegenden Fall wie den damaligen
behandeln würde.
9
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem
entschieden, dass das Anhalten einer Druckschrift, die der
Absender an einen Strafgefangenen nicht als interesseloser
Vermittler, sondern zu dessen Information und Meinungsbildung
adressiert hat, grundsätzlich auch den Absender in seinem
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berührt (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember
2004 – 2 BvR 2219/01 -, BVerfGK 4, 305). Unter Verweis auf
diese Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof in dem
erwähnten Beschluss vom 18. Januar 2005 die
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers mit der Begründung
bejaht, dass die Weigerung des Vorsitzenden des
Oberlandesgerichts, dem Beschwerdeführer die Gründe für das
Anhalten des übersandten Schriftstücks mitzuteilen,
unmittelbar dessen Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit
berühre. Auch angesichts dieser Rechtsprechungslage kann
keine Rede davon sein, dass ein Versuch des
Beschwerdeführers, beim Oberlandesgericht um eine Erfüllung
seines Begehrens nachzusuchen, keine Aussicht auf Erfolg
hätte.
10
2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Anhalteverfügung selbst wendet, genügt sein Vortrag
jedenfalls nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Für die
ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist
erforderlich, dass die angegriffene Entscheidung vorgelegt
oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wird (BVerfGE
88, 40 ; 93, 266 ). Dem ist der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Aus den oben genannten
Gründen kann er sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht
möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte zunächst
versuchen müssen, vom Oberlandesgericht eine Begründung für
das Anhalten des im vorliegenden Fall übersandten
Schriftstücks zu erhalten.
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3. Etwas anders gilt auch dann nicht, wenn die
Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen sein sollte,
dass der Beschwerdeführer sich bereits dadurch in seinen
Grundrechten verletzt sieht, dass er über das Anhalten von
ihm versandter Schriften - sei es generell oder jedenfalls
bei erklärtem Eigentumsvorbehalt - als in eigenen Rechten
betroffener Absender (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember
2004, a.a.O.) nicht bereits unabhängig von einer besonderen
Nachfrage benachrichtigt wird (vgl. BVerfGE 65, 1 ;
100, 313 ; aus der Rechtsprechung der Fachgerichte
OLG Hamm, MDR 1969, S. 161; OLG Nürnberg, MDR 1980, S. 165).
Auch wenn diese Auffassung in der Sache berechtigt sein
sollte, müsste der Beschwerdeführer den geltend gemachten
Anspruch zunächst vor dem Fachgericht verfolgen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.