BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 965/07 -
des Herrn K ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
teils unzulässig, ansonsten unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Amtsgerichts vorgeht, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Durch das Berufungsurteil
des Landgerichts ist dieses prozessual überholt.
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2. Sofern er die fehlende Sachaufklärung
anlässlich des Strafverfahrens sowie die unzureichende
Beweisaufnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung unter
Verkennung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch das
Gericht rügt, ist sein Vorbringen an den Grundsätzen des
fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang vor
dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren
Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem
zu prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BVerfGK 1, 145
).
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Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder
§ 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze stellt eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich
die Fachgerichte - in Wahrung der Unschuldsvermutung der als
Täter in Betracht kommenden Person - so weit von der
Verpflichtung entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die
mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und
zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung
verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage
mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein
kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ; stRspr).
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3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht
vor. Das Landgericht setzt sich anlässlich seiner
Beweiswürdigung vielmehr ausführlich mit den Aussagen der
vernommenen Zeugen und deren Glaubhaftigkeit auseinander.
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a) Die Annahme des Gerichts, dass die Aussage
der weiteren kindlichen Zeugin nicht geeignet sei, die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern,
ist naheliegend. Während die Geschädigte zum Tatzeitpunkt
schon acht Jahre alt war, belief sich das Alter der
"Entlastungszeugin" auf noch nicht vier Jahre. Das Gericht
schildert unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung knapp sechsjährigen
Mädchens nachvollziehbar, warum es der von einem
Sachverständigen als glaubhaft bewerteten Schilderung der
Geschädigten einen höheren Beweiswert als den Angaben des
erheblich jüngeren Kindes einräumt. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens auch zur Aussage des jüngeren
Kindes war verfassungsrechtlich nicht geboten.
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b) Das Gericht legt ausführlich und
nachvollziehbar dar, dass auch objektive Umstände einer
Täterschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Es
hat auch zu solchen Fragen Zeugen vernommen und sich ein
umfassendes Bild von der Tatörtlichkeit verschafft.
Sachfremde Erwägungen lassen die Urteilsgründe nicht
erkennen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.