BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 967/07 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 4. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
3. April 2007 - 51 Zs 606/05 - 25/07 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 19
Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
formalen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer war Regierungsdirektor
in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein
Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er in einer vom
Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch
eingestuften Zeitschrift Beiträge veröffentlicht hatte. Der
Untersuchungsführer gab ein Rechtsgutachten zu der Frage in
Auftrag, ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung
Dienstpflichten verletzt habe. Beauftragt wurde Professor Dr.
L..., der auch Prozessbevollmächtigter eines Antragsstellers
im NPD-Parteiverbotsverfahren war. Sobald der
Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlangt hatte, lehnte er
den Gutachter als befangen ab. Weil der Untersuchungsführer
über diesen Antrag nicht entschied, lehnte der
Beschwerdeführer auch ihn als befangen ab. Der
Untersuchungsführer legte jedoch das gegen ihn gerichtete
Ablehnungsgesuch nicht dem Bundesdisziplinargericht vor,
obwohl dies vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angemahnt
wurde, sondern erstellte den Untersuchungsbericht und lud zur
Schlussanhörung. Erst als der Beschwerdeführer beim
Bundesdisziplinargericht eine Aufhebung des Anhörungstermins
beantragte, hob der Untersuchungsführer den Termin auf und
legte das Ablehnungsgesuch vor. Das Bundesdisziplinargericht
sah dieses Gesuch als begründet an, weil der
Untersuchungsführer nicht über die Ablehnung des
Sachverständigen entschieden, das gegen ihn selbst gerichtete
Ablehnungsgesuch nicht nach § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO
dem Bundesdisziplinargericht zur Entscheidung vorgelegt und
stattdessen einen Termin zur abschließenden Anhörung
angesetzt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte das
Disziplinarverfahren im Februar 2005 ein, weil die
Einleitungsverfügung zu unbestimmt gewesen sei.
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2. Der Beschwerdeführer wirft dem
Untersuchungsführer vor, er habe dadurch das Recht gebeugt,
dass er ein Rechtsgutachten zu Fragen des innerstaatlichen
Rechts eingeholt, nicht über den Antrag, das Rechtsgutachten
für unzulässig zu erklären und über die Befangenheit des
Gutachters zu befinden, entschieden und schließlich das gegen
ihn gerichtete Befangenheitsgesuch nicht dem zuständigen
Gericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Die
Staatsanwaltschaft Köln stellte das Ermittlungsverfahren ein.
In der Begründung wird die Einlassung des
Untersuchungsführers auf annähernd einer Seite wiedergegeben.
Da dieser vorgebracht habe, noch nie zuvor mit einem
Disziplinarverfahren betraut gewesen zu sein, sich seit
seinem Staatsexamen im Jahre 1970 nicht vertieft mit
strafrechtlichen oder strafprozessualen Themen beschäftigt zu
haben und seine Verhaltensweise für korrekt zu halten, sei
ihm bewusst unrechtmäßiges Handeln nicht nachzuweisen. Die
Beschwerde hiergegen wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln
zurück, weil der Nachweis des Vorsatzes nicht zu führen
sei.
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Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag
auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
Der Antrag fasst den Einstellungsbescheid der
Staatsanwaltschaft Köln und die dort wiedergegebene
Einlassung des Untersuchungsführers zusammen. Der Antrag gibt
insbesondere wieder, dass der Untersuchungsführer sich damit
verteidigt, mangels praktischer Erfahrungen mit
Strafprozessrecht und Verfahrensfragen nicht vorsätzlich
gehandelt zu haben, und dass ihm nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft Köln daher bewusst unrechtmäßiges Handeln
nicht nachzuweisen sei.
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Das Oberlandesgericht Köln verwarf den Antrag
mit dem angegriffenen Beschluss als unzulässig. Ein
Klageerzwingungsantrag müsse nach § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO zum einen die Tatsachen, welche die
Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und zum
anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel
angeben. Gefordert werde eine Begründung, die es dem Gericht
ermögliche, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des
Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Zur
Sachdarstellung in diesem Sinne gehöre auch, dass der
Antragsteller die etwaige Einlassung des Beschuldigten, die
von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren
wesentliche Ergebnisse, den Inhalt der dagegen eingelegten
Beschwerde sowie den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des
Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergebe,
dass der Senat - auch insoweit ohne Rückgriff auf die
Akten - überprüfen könne, ob die Staatsanwaltschaft das
Legalitätsprinzip verletzt habe. Die Antragsschrift des
Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, weil sie
die Einlassung des Beschuldigten und den Einstellungsbescheid
der Staatsanwaltschaft nur bruchstückhaft und damit
unzureichend wiedergebe.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Das Oberlandesgericht Köln habe die
Formvorschrift des § 172 Abs. 3 StPO
überspannt. Der Klageerzwingungsantrag gebe den
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln und die
Einlassung des Beschuldigten ihrem wesentlichen Inhalt nach
wieder, soweit sie mitgeteilt worden sei. Eine darüber
hinausgehende Darstellung könne nicht verlangt werden.
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4. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
42, 64 ; 77, 275 ; 88, 118
; 96, 27 ). Danach ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln verstößt gegen Art. 19
Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der
Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272
; 78, 88 ; 88, 118 ). Dies
muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen
beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge
Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen
(vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ).
Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch
ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des
Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -,
NJW 2000, S. 1027). Dies gilt auch für die
Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45
; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW
1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382;
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006
- 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272
sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07
-, nicht veröffentlicht).
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Darüber hinaus verbietet auch Art. 3
Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung
von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum
Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64
; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris;
vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom
18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR
1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006,
S. 308).
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b) Es verstößt gegen Art. 19 Abs. 4
und Art. 3 Abs. 1 GG, dass das
Oberlandesgericht Köln den Klageerzwingungsantrag des
Beschwerdeführers nach § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO für unzureichend begründet hält.
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aa) Zwar begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO so auszulegen, dass der
Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des
Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide
und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine
aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des
Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des
hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen
Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt.
Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die
Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße
und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage
versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine
Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2
BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -,
NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45
; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -,
NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008
- 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).
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Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings
nicht überspannt werden, sondern müssen durch den
Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze des
verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten,
wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem
auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR
1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder
nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern
auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung
der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45
; 5, 45 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006
- 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308;
stRspr).
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bb) Nach diesem Maßstab verstößt es gegen
Art. 19 Abs. 4 und Art. 3
Abs. 1 GG, wenn es im vorliegenden Fall für die
Wahrung der Darlegungsanforderungen § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO nicht genügen soll, dass der Antragsteller
die mitgeteilte Einlassung des Beschuldigten und die
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ihrem
wesentlichen Inhalt nach zusammenfasst.
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Das Ziel des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO, dem Oberlandesgericht eine zügige Prüfung
der Schlüssigkeit und damit der Zulässigkeit des
Klageerzwingungsantrags zu ermöglichen (vgl. dazu auch den
Beschluss des SächsVerfGH vom 18. März 2004 - Vf.
77-IV-03 -, NJW 2004, S. 2729 ;
Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl. 2008, § 172
Rn. 27a), wird erreicht, wenn der Antragsteller den
wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen
Entscheidungen und der Einlassung des Beschuldigten
wiedergibt. Eine darüber hinausgehende Pflicht, diese
Dokumente auch in ihren unwesentlichen Abschnitten oder gar
zu Gänze wiederzugeben, lässt sich hingegen nicht
begründen.
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Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
die mitgeteilte Einlassung des Beschuldigten und die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrem
wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst hat, verstößt die
Annahme der Unzulässigkeit durch das Oberlandesgericht Köln
gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3
Abs. 1 GG. Denn die Antragsschrift enthält die
Verteidigung des Untersuchungsführers, mangels
strafprozessualer Kenntnis nicht vorsätzlich gehandelt zu
haben, und das maßgebliche Argument aus dem
Einstellungsbescheid, dass bewusst unrechtmäßiges Handeln
daher nicht nachweisbar sei.
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Wenn das Oberlandesgericht Köln implizit davon
ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur die
mitgeteilte Einlassung des Untersuchungsführers
wiederzugeben, sondern sich selbst im Wege der Akteneinsicht
Kenntnis von der Einlassung zu verschaffen hatte, so verstößt
dies im vorliegenden Fall ebenfalls gegen Art. 19
Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller
jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen
Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen,
wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000,
S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45
sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR
502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006
- 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils
zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post
aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege
der Akteneinsicht zu verifizieren).
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Im vorliegenden Fall bestand keine
Veranlassung für eine Akteneinsicht. Der Bescheid der
Staatsanwaltschaft Köln erweckt den Eindruck, die Einlassung
des Untersuchungsführers vollständig oder zumindest in ihren
wesentlichen Zügen wiedergegeben zu haben. Ferner drängt sich
auch nicht auf, dass die Einlassung weitere rechtlich
relevante Informationen enthalten könnte. Denn Tatsachen, aus
denen auf die subjektive Tatseite der Rechtsbeugung
geschlossen werden könnte (vgl. dazu den Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1993 - (503) 76 Js
1458/92 (63/92) -, MDR 1995, S. 191 ),
scheinen entweder - wie die juristische Vorbildung des
Untersuchungsführers - in der mitgeteilten Einlassung
erschöpfend behandelt oder - wie etwaige anwaltliche Hinweise
auf die Pflicht zur Weiterleitung von Befangenheitsanträgen -
ohne Rückgriff auf die Einlassung feststellbar. Letzteres
gilt auch für Umstände, die auf die besondere Schwere des
begangenen Verfahrensverstoßes hinweisen.
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b) Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf dem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und
Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht Köln geht
nicht auf die Frage ein, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung
vorliegt. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, dass
der Klageerzwingungsantrag in der Sache Erfolg gehabt, das
heißt Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage nach
§ 170 Abs. 1, § 175 Satz 1 StPO oder zu
weiteren Ermittlungen nach § 173 Abs. 3 StPO
gegeben hätte.
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2. Der Beschluss ist daher aufzuheben. Die
Sache ist an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.