BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 969/08 -
des Herrn S .......
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts D.
wird abgelehnt.
1
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung
von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das
Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (stRspr. seit BVerfGE 1, 418 ).
Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt,
wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr gerade in der
Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18, 85
; 113, 88 ; stRspr.). In
Betracht kommt insoweit grundsätzlich auch ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Willkürverbots.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein
Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren
rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes
Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines
Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch
nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die
Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87,
273 ; 89, 1 ).
3
2. Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte den
Bedeutungsgehalt des Grundrechts der allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bei der
Sachaufklärung oder der Auslegung und Anwendung der §§ 7
JGG, 68f StGB grundsätzlich verkannt hätten oder ihre
Entscheidung willkürlich sei, zeigt der Beschwerdeführer
jedoch nicht auf. Die von den Fachgerichten implizit zugrunde
gelegte Auslegung des § 68f Abs. 1 StGB, wonach dessen
Tatbestandsmerkmale „Freiheitsstrafe“ bzw.
„Gesamtfreiheitsstrafe“ auch die Jugendstrafe gemäß § 17
Abs. 1 JGG erfassen, ist jedenfalls nach
verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden.
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a) Diese Auslegung der §§ 7 JGG, 68f Abs.
1 StGB entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur
(Eisenberg, in: JGG, 12. Aufl. 2007, § 7 JGG Rn. 32;
Fischer, in: StGB, 55. Aufl. 2008, § 68f StGB Rn. 5
a.E.). Sie kann sich zudem auf zwei systematische Argumente
stützen. Zum einen verweist § 7 JGG für das
jugendgerichtliche Verfahren ausdrücklich auch auf die
Führungsaufsicht als mögliche Maßregel der Besserung und
Sicherung. Diese Verweisung liefe weitgehend leer, wenn
Jugendstrafe den Tatbestand des § 68f Abs. 1 StGB nicht
erfüllen würde, da gegen Jugendliche keine Freiheitsstrafe im
engeren Sinne verhängt werden kann (vgl. §§ 9 bis 19
JGG), sodass sich die Verweisung des § 7 JGG im Ergebnis
ausschließlich auf die Verhängung von Freiheitsstrafe nach
allgemeinem Strafrecht gegen Heranwachsende bezöge. Dies wäre
jedoch mit dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 JGG kaum in
Einklang zu bringen, wonach der Richter bei Anwendung des
Jugendstrafrechts auf Heranwachsende gerade „die für einen
Jugendlichen geltenden Vorschriften“ unter anderem des
§ 7 JGG anzuwenden hat. Zum anderen hätte - wenn der
Gesetzgeber eine Geltung des Rechts der Führungsaufsicht
allein für die Verhängung von Freiheitsstrafe nach
allgemeinem Strafrecht durch Jugendgerichte beabsichtigt
hätte - eine Verweisung in § 106 JGG weitaus näher
gelegen als die Gesetz gewordene Verweisung in § 7 JGG
und damit im allgemeinen Jugendstrafrecht, denn § 106
JGG enthält die übrigen allein für das Verfahren gegen
Heranwachsende geltenden Maßgaben für die Anwendung des
allgemeinen Strafrechts. Auch dies weist darauf hin, dass
nach der Vorstellung des Gesetzgebers § 7 JGG und das
dort in Bezug genommene Recht der Führungsaufsicht auch auf
die Jugendstrafe Anwendung finden soll.
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b) Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung
der §§ 7 JGG, 68f Abs. 1 StGB nach Verbüßung einer
zweijährigen Jugendstrafe zumindest vertretbar. Die
Fachgerichte haben daher die einfachrechtliche Lage
jedenfalls nicht in einer Weise verkannt, dass das
Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt
wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.