BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 969/14 -
des Herrn E ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
1
1. Der Beschwerdeführer war Abgeordneter des
Deutschen Bundestages. Gegen ihn wird ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes
kinderpornografischer Schriften geführt. Anlass der
Ermittlungen sind Erkenntnisse aus einem Verfahren gegen
die Verantwortlichen einer in Kanada ansässigen
Internetplattform, über die weltweit Bild- und
Videomaterial mit überwiegend oder vollständig
unbekleideten vorpubertären Jungen, teilweise mit kinder-
oder jugendpornografischem Inhalt, als Download oder über
Zusendung physischer Datenträger vertrieben wurde. Mit
Hilfe der Kundendatenbank dieser Internetplattform wurden
dem Beschwerdeführer Bestellungen von 31 Produkten im
Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2010 zugeordnet, die das
Bundeskriminalamt allerdings als strafrechtlich nicht
relevant einstufte.
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2. Am 6. Februar 2014 erklärte der
Beschwerdeführer gegenüber einem Notar den Verzicht auf
sein Bundestagsmandat. Die hierüber ausgefertigte Urkunde
legte er am 7. Februar 2014 dem Präsidenten des
Deutschen Bundestages vor und machte dies unter anderem auf
seiner Homepage bekannt. Durch Schreiben vom
10. Februar 2014 bestätigte der Präsident des
Deutschen Bundestages dem Beschwerdeführer dessen Verzicht
auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und teilte
ihm schriftlich mit, dass er mit Ablauf des 6. Februar
2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei.
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3. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014
ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung, eines
Nebenwohnsitzes sowie zweier Bürgerbüros des
Beschwerdeführers an, da zu vermuten sei, dass die
Durchsuchung zur Auffindung von näher bezeichneten
Beweismitteln führen werde. Aufgrund der dem
Beschwerdeführer zugeordneten kostenpflichtigen Film- und
Fotosets mit Nacktaufnahmen von Minderjährigen sei auch bei
Einordnung des Materials als strafrechtlich irrelevant ein
Anfangsverdacht dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer
sich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften
strafbar gemacht habe. Die von ihm mutmaßlich bestellten
Produkte zeigten zwar keine sexuellen Handlungen, wohl aber
unbekleidete Kinder und Jugendliche einschließlich
gezielter Darstellungen ihres Genitalbereiches. Dies
spreche für eine pädophile Neigung des Beschwerdeführers
und, aufgrund kriminalistischer Erfahrung aus einer
Vielzahl gleich gelagerter Fälle, dafür, dass dieser auch
strafrechtlich relevantes Material besitze. Zudem bedürfe
es noch einer abschließenden Bewertung, ob nicht bereits
einzelne Bilder des dem Beschwerdeführer zugeordneten
Materials dem Begriff der Kinderpornografie
unterfielen.
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4. Mit Beschluss am 11. Februar 2014
ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung eines weiteren vom
Beschwerdeführer genutzten Büroraumes zur Auffindung von
Beweismitteln an. Es begründete dies in gleicher Weise wie
im Beschluss vom 10. Februar 2014 und führte weiter
aus, die Kenntnis des Beschwerdeführers von den
Ermittlungen lasse weitere Ermittlungsmaßnahmen weder
überflüssig noch aussichtslos erscheinen. Denn es gelinge
nur selten, die einmal auf dem Rechner abgelegten Dateien
wirklich sicher zu löschen.
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5. Mit drei weiteren und in ähnlicher Weise
begründeten Beschlüssen vom 17. und 21. Februar
2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der
Abgeordnetenbüros des Beschwerdeführers und die
Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der
unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten sowie
die Beschlagnahme zweier privater E-Mail-Postfächer an. Es
sei zu vermuten, dass sich in den genannten Postfächern
E-Mails befänden, die zum Tatnachweis erforderlich seien.
Da eine mögliche Beeinträchtigung tatunabhängiger Personen
als äußerst gering zu betrachten sei, sei die Anordnung
auch verhältnismäßig.
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6. In seiner Beschwerde gegen die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse führte der
Beschwerdeführer aus, der erforderliche Anfangsverdacht
einer Straftat habe nicht bestanden. Von einem straflosen
Vorverhalten könne nicht auf ein strafbares Handeln
geschlossen werden. Die der Staatsanwaltschaft als
Anknüpfungspunkt dienenden Bestellungen lägen bereits
mehrere Jahre zurück. Die Ermittlungsmaßnahmen zielten
letztlich auf Zufallsfunde. Sie seien schon deshalb
unverhältnismäßig, weil er angeboten habe, den
Ermittlungsbehörden sämtliche benötigten Beweismittel zur
Verfügung zu stellen. Außerdem seien die Beschlüsse nicht
ausreichend begrenzt und verstießen daher gegen das
Übermaßverbot. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers mit diesem per E-Mail kommuniziert, so
dass auch Verteidigerpost beschlagnahmt worden sei.
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7. Das Landgericht teilte dem
Beschwerdeführer nach Eingang der Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft mit, diese halte die
Tatsachendarstellung sowie die rechtliche Bewertung in der
Beschwerdeschrift für teilweise unzutreffend. Der
Beschwerdeführer bat um Übersendung der
Beschwerdeerwiderung vor einer zu treffenden
Entscheidung.
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In ihrer Beschwerdeerwiderung führte die
Staatsanwaltschaft aus, ein zureichender Tatverdacht habe
bereits unabhängig von der Frage vorgelegen, ob es sich bei
den bestellten Filmen um strafbares Posing oder
Darstellungen noch gerade unterhalb der
Strafbarkeitsschwelle gehandelt habe. Zwar habe das
Bundeskriminalamt die Ansicht vertreten, die dem
Beschwerdeführer zugeordneten Produkte seien strafrechtlich
nicht relevant; dies gelte jedoch nicht für die mit den
Vorermittlungen befasste Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt und die Staatsanwaltschaft Hannover. Auch sei es
nicht zu beanstanden, einen Anfangsverdacht auch auf
kriminalistische Erfahrung zu stützen. Schließlich sei der
E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger
nicht eingesehen worden; entsprechende Datenträger befänden
sich nicht mehr im Besitz der Ermittlungsbehörden.
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8. Ohne die Erwiderung der
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugänglich zu
machen, verwarf das Landgericht die Beschwerde mit
Beschluss vom 1. April 2014. Es lägen zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer eine noch verfolgbare Straftat begangen
habe. Zudem habe bei Erlass der Anordnungen aufgrund
kriminalistischer Erfahrung die konkrete Aussicht
bestanden, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden
könne.
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Die Auswertung der Kundendatenbank des
kanadischen Internetportals habe es ermöglicht, dem
Beschwerdeführer Bestellungen über mehr als 1.000 US-Dollar
zuzuordnen. Auf der Grundlage verfügbarer Auszüge aus
diesem Material habe das Gericht eine eigene Bewertung der
Vorwürfe vornehmen können. Das Datenmaterial enthalte
Darstellungen von Jungen mutmaßlich unterhalb der
Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in vermeintlichen
Alltagssituationen, teilweise werde der vollständig
entblößte Genitalbereich abschnittsweise selbstzweckhaft
und ohne erkennbaren Handlungskontext in den Vordergrund
gerückt. Der sexualisierte Charakter werde durch akustische
Untermalung wie Stöhnen des Kameramanns noch verstärkt. Das
Bild- und Videomaterial ziele in einigen Fällen offenkundig
auf die sexuelle Erregung des Betrachters ab. Der
entgeltliche Erwerb durch den Beschuldigten lasse erwarten,
dass er sich auch aus anderen Quellen des Internets
kinderpornografisches Material verschafft habe, zumal die
von dem Beschuldigten gewählte Internetplattform auch
eindeutig kinderpornografisches Material vertrieben
habe.
11
Soweit die Verteidigung darauf abstelle,
dass die Bestellvorgänge geraume Zeit zurücklägen, stehe
dies einer hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit nicht
entgegen. Denn im Zusammenhang mit dem Besitz
kinderpornografischer Schriften sei auch nach mehreren
Jahren zu erwarten, dass entsprechendes Beweismaterial bei
dem Beschuldigten fortdauernd vorhanden sei. Der Umstand
des entgeltlichen Erwerbs spreche zusätzlich für einen
perpetuierten Besitzwillen. Auch liege nach
kriminalistischer Erfahrung regelmäßig die Annahme nahe,
dass die erworbenen Medien für einen längeren Zeitraum zur
Befriedigung des Geschlechtstriebes vorgehalten würden; die
strafrechtliche Verjährung beginne erst mit Aufgabe des
Besitzes.
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Die Begründung der Durchsuchungsanordnungen
entspreche den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
strafbare Verhalten sei tatsächlich und rechtlich
hinreichend bezeichnet, und die zu durchsuchenden Objekte
und die zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend
bestimmt benannt. Damit sei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt. Auch das Angebot des
Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden habe die Erforderlichkeit der
Durchsuchungen nicht entfallen lassen. Vielmehr sei zu
vermuten gewesen, dass der Beschwerdeführer neben dem über
das kanadische Internetportal bestellten Material weiteres
einschlägiges Datenmaterial besitze. Ob und wie auf ein
Angebot zur Zusammenarbeit zu reagieren sei, unterliege dem
Einschätzungsermessen der Strafverfolgungsbehörden und
gegebenenfalls des Ermittlungsrichters. Die Anordnung der
Durchsuchung habe in einem angemessenen Verhältnis zum
Tatverdacht gestanden.
13
Angesichts des Tatverdachts und der
Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bei seinen
Bestellungen mehrere E-Mail-Adressen genutzt habe, seien
auch die auf der Grundlage der §§ 94 ff. StPO
angeordneten Sicherstellungen und Beschlagnahmen von
E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf
dem Mailserver des Providers gespeichert seien,
verhältnismäßig. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur
Sicherung beweiserheblicher E-Mails etwa durch Beschränkung
der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestandes seien
nicht in Betracht gekommen, weil eine Eingrenzung der
ermittlungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender-
oder Empfängeradressen oder anhand von Suchbegriffen nicht
in geeigneter Weise möglich erscheine. Dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde dadurch Rechnung
getragen, dass zunächst nur eine vorläufige Sicherstellung
des gesamten E-Mail-Bestandes erfolgt sei, an die sich
sodann eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials
nach § 110 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO zur
Feststellung der Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit
- auch unter Beachtung von § 148 StPO -
anschließe. Erst im Anschluss an diese Verfahrensschritte
werde die endgültige Entscheidung über den erforderlichen
und zulässigen Umfang der Beschlagnahme getroffen.
14
Der Gewährung rechtlichen Gehörs zu der
Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft habe es nicht
bedurft, weil mit dem Kammerbeschluss keine Tatsachen oder
Erkenntnisse verwertet worden seien, zu denen der
Beschwerdeführer noch nicht habe Stellung nehmen
können.
15
9. Gegen den Beschluss des Landgerichts
erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Die
Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft sei ihm
vorenthalten worden; er habe sie erst nachträglich von der
Staatsanwaltschaft erhalten. Die darin enthaltenen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft beträfen den Kern des
ergangenen Beschlusses. Insbesondere habe die
Staatsanwaltschaft Untersuchungen im Zusammenhang mit der
kriminalistischen Erfahrung eingeführt, zu denen die
Verteidigung nicht habe Stellung nehmen können.
16
10. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge
zurück. § 33a StPO erfasse nicht jede, sondern nur
eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs.
Eine solche liege nur vor, wenn sich die unterbliebene
Anhörung auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe.
Daran fehle es hier. Soweit der Beschwerdeführer auf in der
Stellungnahme vorgetragene empirische Erkenntnisse
abstelle, hätten diese weder in den Kammerbeschluss Eingang
gefunden noch seien sie sonst für die Entscheidung
maßgeblich gewesen.
17
11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
Gegenvorstellung. Zum einen habe das Amtsgericht den ersten
der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse zu einem
Zeitpunkt erlassen, als er noch nicht aus dem Deutschen
Bundestag ausgeschieden war, so dass eine Verletzung seiner
Immunität vorliege. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft
anhand des amtsgerichtlichen Beschlusses vom
17. Februar 2014 auf in den Räumen des Bundestages
gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zugegriffen,
obwohl eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Zugriff
nicht existiere. Das Bundesverfassungsgericht habe den
Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten untersagt und
die gesetzliche Grundlage (§ 100g Abs. 1
Satz 1 StPO) für nichtig erklärt.
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12. Das Landgericht lehnte eine Abänderung
seines Beschlusses ab. Die Immunität des Beschwerdeführers
habe am 10. Februar 2014 nicht mehr bestanden, da der
Präsident des Deutschen Bundestages festgestellt habe, dass
dieser mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus dem
Bundestag ausgeschieden sei. Diese Feststellung sei
konstitutiv. Eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für
die Sicherstellung und Beschlagnahme von
Telekommunikationsdaten sei ebenfalls gegeben.
19
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Immunität als
Abgeordneter des Deutschen Bundestages (Art. 46
Abs. 2 GG). Sie habe bei Erlass und Vollzug der
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung am
10. Februar 2014 noch bestanden, da er erst mit Ablauf
dieses Tages aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden
sei.
20
Auch Art. 13 Abs. 1 GG sei durch
die angegriffenen Beschlüsse verletzt, weil die
Durchsuchungen auf einen Anfangsverdacht gestützt worden
seien, der ausschließlich an strafloses Verhalten anknüpfe.
Wer sich legal verhalte, dürfe strafprozessualen Maßnahmen
aber nicht ausgesetzt werden.
21
Zudem stellten die Beschlagnahme seiner
E-Mails sowie der Zugriff auf die Verkehrsdaten seines
Kommunikationsverhaltens einen rechtswidrigen Eingriff in
das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG dar. Der Deutsche
Bundestag habe seine dort beschlagnahmten Verkehrsdaten
nicht speichern dürfen; die Beschlagnahme dieser Daten sei
ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die in Frage kommende
Rechtsgrundlage des § 100g Abs. 1 Satz 1
StPO sei vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 wegen
Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig
erklärt worden. Mangels Anordnung einer hinreichenden
Begrenzung der Durchsuchung und Beschlagnahme verstoße die
umfassende Beschlagnahme aller E-Mails zudem gegen das
Übermaßverbot. Insbesondere sei sie rechtswidrig, da auch
E-Mails des Beschwerdeführers mit seinem
Prozessbevollmächtigten beschlagnahmt worden seien.
Schließlich sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.
22
1. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof und das Niedersächsische
Justizministerium haben im Verfahren Stellung genommen. Sie
halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
23
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 3714 Js 9585/14 der Staatsanwaltschaft Hannover
vorgelegen.
24
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die vom
Beschwerdeführer zu Art. 46 Abs. 2, 13
Abs. 1 und 10 Abs. 1 GG aufgeworfenen Fragen
verleihen der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchst. a BVerfGG, vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96,
245 ), weil sie für die Entscheidung entweder
nicht erheblich sind oder sich mit Hilfe der in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Maßstäbe ohne weiteres beantworten lassen. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die
geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten hat weder ein besonderes
Gewicht noch betrifft sie den Beschwerdeführer in
existenzieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22
), weil die zur Begründung der
Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg haben; sie sind teilweise unzulässig,
im Übrigen unbegründet.
25
1. Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 46 Abs. 2 GG
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
26
a) Der Beschwerdeführer ist allerdings
grundsätzlich berechtigt, die von ihm behauptete Verletzung
seiner Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages
im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen
(Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG). Zwar gewährleistet Art. 46
Abs. 2 GG weder ein Grundrecht noch ein
grundrechtsgleiches Recht (§ 90 Abs. 1 BVerfGG)
des einzelnen Parlamentsabgeordneten. Die Gewährleistung
der parlamentarischen Immunität dient vielmehr in erster
Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Sie ist
deshalb für den einzelnen Abgeordneten auch nicht
- etwa durch Verzicht unter Beibehaltung des Status
als Abgeordneter - verfügbar (vgl. BVerfGE 104, 310
). Der Abgeordnete kann allerdings aus
Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Parlament
beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte
Aufhebung der Immunität entscheidet (vgl. BVerfGE 104, 310
). Art. 46 Abs. 2 GG enthält
zudem ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt
bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des
Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat; auf
dieses Verfahrenshindernis kann sich auch der einzelne
Abgeordnete berufen. Macht der Beschwerdeführer - wie
vorliegend - nicht seine organschaftliche Stellung
gegenüber dem Parlament als einem im Organstreitverfahren
parteifähigen Verfassungsorgan geltend, sondern die
Verletzung seiner Immunität als eines subjektiven
öffentlichen Rechts gegenüber allen anderen Trägern
öffentlicher Gewalt, ist die Klärung, ob dieses Recht
verletzt wurde, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde
statthaft (vgl. BVerfGE 108, 251 zu
Art. 47 GG).
27
b) Zwar sind der Beschluss des Amtsgerichts
vom 10. Februar 2014 und der angegriffene Beschluss
des Landgerichts, soweit er diesen Durchsuchungsbeschluss
bestätigt, unter Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG
zustande gekommen (aa); der Berücksichtigung dieses
Umstands im Verfassungsbeschwerdeverfahren steht indes der
Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen (bb).
28
aa) Art. 46 Abs. 2 GG gewährt den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages Schutz gegen jede
Form einer strafgerichtlichen oder behördlichen
Untersuchung mit dem Ziel der Strafverfolgung, wozu auch
Durchsuchungen und Beschlagnahmen gehören (vgl. BVerfGE
104, 310 ). Ein Abgeordneter darf
deshalb Strafverfolgungsmaßnahmen nur ausgesetzt werden,
wenn hierfür - vom Sonderfall des Art. 46 Abs. 2
2. Halbsatz GG abgesehen - eine Genehmigung des
Bundestages vorliegt; die Genehmigung muss nach ihrem Zweck
vorab eingeholt werden. Ist - wie im vorliegenden
Fall - eine derartige Genehmigung nicht beantragt oder
erteilt, verhindert die parlamentarische Immunität eine
Strafverfolgung jedenfalls so lange, bis der Abgeordnete
seinen Status als Parlamentsmitglied verliert. Dies setzt
nach § 1 AbgG in Verbindung mit §§ 46, 47 BWahlG
voraus, dass ein Verlustgrund vorliegt und eine
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft getroffen
wird.
29
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BWahlG verliert ein Abgeordneter die
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch
einen wirksamen Verzicht. Der Verzicht kann gemäß § 46
Abs. 3 Satz 1 BWahlG zur Niederschrift eines
Notars erklärt werden. Die - nicht widerrufliche
(§ 46 Abs. 3 Satz 3 BWahlG) -
Verzichtserklärung ist dem Bundestagspräsidenten
zuzuleiten, der unverzüglich und von Amts wegen eine
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft des
Abgeordneten zu treffen hat (§ 46 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 2
BWahlG); dies hat in der Form einer schriftlichen
Bestätigung der Verzichtserklärung zu geschehen (§ 47
Abs. 1 Nr. 4 BWahlG). Der Zeitpunkt, zu dem der
Abgeordnete in einem solchen Falle aus dem Bundestag
ausscheidet, wird durch § 47 Abs. 3 Satz 1
BWahlG bestimmt: Danach scheidet der Abgeordnete "mit der
Entscheidung" des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen
Bundestag aus. Eine Befugnis des Bundestagspräsidenten, den
Zeitpunkt des Ausscheidens abweichend festzusetzen, sieht
das Gesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und um jede
Möglichkeit einer Einflussnahme auf die personelle
Zusammensetzung des Parlaments auszuschalten, nicht
vor.
30
Nach diesen Vorschriften war der
Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem das
Amtsgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch
Mitglied des Deutschen Bundestages. Er hat die
Verzichtserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, ohne
einen von ihm gewünschten Zeitpunkt für die Beendigung des
Mandats zu bestimmen. Diese am 6. Februar 2014
beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der
sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat.
Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des
Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom
10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag
ausgeschieden.
31
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
den sozialen Medien - ebenso wie sein Verteidiger
schriftsätzlich - selbst ein früheres Datum genannt
hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom
10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die
Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014
festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für
die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender
Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem
Parlament angehört und wer nicht (mehr); dies wird
insbesondere in einer Situation knapper Mehrheiten
deutlich. Weder darf durch eine "Rückdatierung" der
Mandatsbeendigung die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger
Aktivitäten des Abgeordneten bis zu der in § 47
Abs. 1 Nr. 4 BWahlG vorgesehenen Bestätigung der
Verzichtserklärung aufgeworfen werden, noch wäre es
zulässig, den Verzichtswillen des Abgeordneten durch eine
verzögerte Abgabe der Bestätigungserklärung oder durch die
Feststellung eines in der Zukunft liegenden Datums für die
Mandatsbeendigung zu umgehen. Der von Gesetzes wegen klar
und einfach festzustellende maßgebliche Zeitpunkt für die
Beendigung des Mandats soll so jeder Einflussnahme durch
abweichende Erklärungen entzogen sein. Die unverzüglich
abzugebende Bestätigung nach § 47 Abs. 1
Nr. 4 BWahlG ist demnach für das Wirksamwerden der
Mandatsbeendigung einerseits unverzichtbar, sie darf den
Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Mandatsverzichts
andererseits aber auch nicht abweichend von § 47
Abs. 3 Satz 1 BWahlG bestimmen.
32
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass
der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des
Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 unter Verletzung der
an diesem Tag noch bestehenden Immunität des
Beschwerdeführers erlassen worden ist und dass auch der
Beschluss des Landgerichts vom 1. April 2014
Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG insoweit verletzt, als er den
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts
nicht korrigiert hat. Die Fachgerichte waren verpflichtet,
den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen
Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar vor dem Erlass
der maßgeblichen Beschlüsse noch Abgeordneter des Deutschen
Bundestages gewesen war, auch im Hinblick auf das
Verfolgungshindernis der Immunität zu überprüfen.
Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der
maßgeblichen Vorschriften - insbesondere des § 47
Abs. 3 Satz 1 BWahlG - war offenkundig, dass
weder Verlautbarungen des Beschuldigten auf seiner Homepage
und seines Verteidigers in einem Schriftsatz noch eine vom
Gesetz nicht vorgesehene Feststellung des
Bundestagspräsidenten konstitutive Bedeutung für den
Zeitpunkt der Mandatsbeendigung haben konnten. Dies hätten
die zuständigen Gerichte prüfen und erkennen müssen.
33
bb) Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz
muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine
Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug
unterbleibt oder beseitigt wird. Er muss insbesondere alle
nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in
dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten
Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE
107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78
; stRspr).
34
Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.
Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das
Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den
Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die
Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.
35
Der rechtzeitigen Geltendmachung dieses
Verfahrenshindernisses steht nicht entgegen, dass die
Verwaltung des Deutschen Bundestages den Beschwerdeführer
erst am 8. Mai 2014 über das sich aus dem Gesetz
ergebende Datum seines Ausscheidens aus dem Deutschen
Bundestag informiert hat. Denn auch der Beschwerdeführer
beziehungsweise sein Verteidiger hätte die Fehlerhaftigkeit
der Annahme eines Ausscheidens am 6. Februar 2014 ohne
weiteres erkennen können und deshalb im fachgerichtlichen
Verfahren rügen müssen. Dass sich der Präsident des
Deutschen Bundestages diesen Fehler zunächst zu eigen
gemacht hat, enthebt den Beschwerdeführer nicht der
Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung. Das gilt auch
in Ansehung des Umstands, dass es sich insoweit offenbar um
eine fest etablierte Praxis gehandelt hat.
36
2. Soweit der Beschwerdeführer die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts
in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
(vgl. BVerfGK 5, 84 ) als Verletzung seines
Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer
legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und
Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als
verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene
Frage ist daher nicht entscheidungserheblich.
37
a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit
der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die
räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen
grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung
schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212
; 96, 27 ; 103, 142
). Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in
die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der
Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass
eine Straftat begangen wurde.
38
Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten
Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen
reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353
; 115, 166 ). Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ). In
der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein
Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein
an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn
weitere Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. BVerfGK 5, 84
; 8, 332 ; auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1994
- 2 BvR 396/94 -, NJW 1994,
S. 2079).
39
b) Soweit der Beschwerdeführer meint, die
angegriffenen Beschlüsse gingen - weil derartige
weitere Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben seien -
von der Prämisse aus, dass ein Anfangsverdacht auch an ein
ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das
Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, führt
dies nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Denn eine
derartige Prämisse haben die Fachgerichte ihren Beschlüssen
nicht zugrunde gelegt.
40
Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den
Anfangsverdacht im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass
es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende
Material entweder bereits für strafrechtlich relevant
gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen
Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich
relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit
ist es gerade nicht - wie der Beschwerdeführer
meint -, davon ausgegangen, er habe sich
ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige
Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht
nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem
Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung
"vermeintlicher" - also nicht tatsächlich
vorliegender - Alltagssituationen mit
selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne
einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den
sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist
dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der
Beschwerdeführer werde sich "auch" aus anderen Quellen
kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es
die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant
oder zumindest als Material eingestuft, dessen
strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen
tatsächlichen Wertungen - Alter der Kinder,
Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen
als noch natürliche oder als für Kinder schon
unnatürliche - abhängt. Ohne die Reichweite des durch
Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist
das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz
ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren
Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich
relevant einschätzbarer Medien über das Internet
- jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig
strafbares Material liefern - nicht zielsicher
eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten
wird.
41
c) Die Einschätzung des Landgerichts, dass
die angeordneten Durchsuchungen verhältnismäßig waren, ist
plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht das Kooperationsangebot
des Beschwerdeführers, alle gewünschten Gegenstände
freiwillig herauszugeben, nicht als milderes, aber ebenso
geeignetes Mittel zum Auffinden von Beweismitteln wie die
angeordnete Durchsuchung eingestuft hat. Gleiches gilt für
die Wertung, dass die kriminalistische Erfahrung sowohl die
Annahme eines perpetuierten Besitzwillens bei entgeltlichem
Erwerb kinderpornografischen Materials als auch die
forensische Möglichkeit der Wiederherstellung gelöschter
elektronischer Daten rechtfertige. Schließlich bestehen
keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der
angegriffenen Beschlüsse. Art und vorgestellter Inhalt der
Beweismittel, nach denen gesucht werden sollten, sind so
genau bezeichnet, wie es nach Lage der Dinge geschehen
konnte und für eine angemessene rechtsstaatliche Begrenzung
der Durchsuchung (vgl. BVerfGE 20, 162 ;
BVerfGK 14, 90 ) erforderlich war.
Insbesondere in Bezug auf die elektronischen Speichermedien
ist nicht ersichtlich, dass diese genauer hätten
beschrieben werden können.
42
3. Auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde
durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der
Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt,
erweist sich als unbegründet.
43
a) Die auf die Sicherstellung und
Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver der Provider
gerichteten Durchsuchungsanordnungen sind, gemessen an der
Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses durch Art. 10
Abs. 1 GG, nicht zu beanstanden.
44
Die Beschlüsse beruhen auf
§§ 94 ff. StPO und damit auf einer
Rechtsgrundlage, die den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung für
derartige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis genügen (vgl.
BVerfGE 124, 43 ). Dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses muss allerdings bereits in der
Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch
Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den
tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden,
etwa durch die zeitliche Eingrenzung oder die Beschränkung
auf bestimmte Kommunikationsinhalte (vgl. BVerfGE 124, 43
). Diesen sich aus dem Verbot unverhältnismäßiger
Eingriffe ergebenden Anforderungen kann bei der
Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails in vielfältiger Weise
Rechnung getragen werden. Ist eine sorgfältige Sichtung und
Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz am
Zugriffsort nicht möglich oder erlaubt die - auch
technische - Erfassbarkeit des Datenbestands eine
unverzügliche Zuordnung nicht, muss die vorläufige
Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten
E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht
gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen
Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails
anschließt (vgl. BVerfGE 124, 43 ).
45
Die Feststellung des Landgerichts, dass
weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung
beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung für das
Verfahren bedeutungsloser Informationen - etwa eine
Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des
Datenbestands - nicht in Betracht gekommen sei, da
eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben
oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese
Einschätzung ist angesichts des Verdachts über das Internet
bezogener kinderpornografischer Schriften nachvollziehbar.
Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem
Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher
Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte
erfolgen können. Ebenso wenig ist die Entscheidung für ein
zweistufiges Verfahren - vorläufige Sicherstellung und
Durchsicht nach § 110 Abs. 1, Abs. 3 StPO
unter Beachtung des Beschlagnahmeverbots der
Verteidigerpost gemäß § 148 StPO und endgültige
Beschlagnahme nur der verfahrensrelevanten E-Mails -
zu beanstanden, da dieses geeignet ist, die
Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs zu wahren.
Dass auf diese Weise auch die zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Verteidiger per E-Mail geführte Korrespondenz
einer Durchsicht unterzogen wird, ist noch nicht als
unverhältnismäßig anzusehen, da andernfalls jedes
E-Mail-Konto auf einfache Weise dem Zugriff der
Ermittlungsbehörden vollständig entzogen werden könnte.
46
b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist auch die Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich der
Verkehrsdaten im Zusammenhang mit der Internetkommunikation
des Beschwerdeführers, die ebenfalls von dem Schutz des
Art. 10 Abs. 1 GG erfasst ist (vgl. BVerfGE 100,
313 ). Sie beruhen auf § 100g
Abs. 3 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. und
§§ 102 ff. StPO (vgl. BVerfGE 113, 29
; 115, 166 ) und wahren die
aus der erhöhten Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten
abzuleitenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des
Grundrechtseingriffs, die für Verkehrsdaten als Ziel einer
Durchsuchung ebenso wie für die Beschlagnahme von E-Mails
zu gelten haben (vgl. BVerfGE 115, 166
).
47
Das Landgericht hat erkannt, dass es sich
bei E-Mails und Verkehrsdaten um unterschiedliche
Kategorien von Daten handelt und ist im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung von nicht zu beanstandenden
Wertungen ausgegangen. Dass es in den Entscheidungsgründen
nicht durchweg zwischen E-Mails und Verkehrsdaten
unterschieden hat, ist im Hinblick auf die parallelen
Anforderungen hinsichtlich dieser beiden Kategorien nicht
zu beanstanden.
48
4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
kommt schließlich auch im Hinblick auf die Rüge nicht in
Betracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei
verletzt worden.
49
a) Allerdings hat das Landgericht das Recht
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem
es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer
zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zur
Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft einzuräumen.
Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient
nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen,
sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der
Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107,
395 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR
301/11 -, juris; EGMR, Ziegler v. Switzerland, Urteil
vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38;
Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Urteil vom
19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57). Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte daher,
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu
Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern und durch
einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des
Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 ;
49, 212 ; 89, 28 ; 101, 106
). Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG
vermittelt einen umfassenden Anspruch, über den gesamten
Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen
unterrichtet zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine
Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das
Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht.
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b) Der Gehörsverstoß des Landgerichts ist
jedoch durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge
geheilt worden. Aus den Gründen des Beschlusses vom
13. Mai 2014 ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag
des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur
Kenntnis genommen und erwogen hat. Insbesondere hat es die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den empirischen
Grundlagen der vom Landgericht herangezogenen
kriminalistischen Erfahrungssätze zur Begründung einer
hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit als für die
angegriffene Entscheidung aus Rechtsgründen unerheblich
eingestuft, sich auf dieser Grundlage eine abschließende
Meinung gebildet und an seiner Rechtsansicht
festgehalten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.