BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 971/00 -
der Volksbank B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, da das
Landgericht sich der Prüfung enthalten habe, ob ein
Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen
Bankkunden und Bankmitarbeiter vorliege, fehlt es an der
erforderlichen Selbstbetroffenheit (§ 90 Abs. 1
BVerfGG). Die Frage eines Verwertungsverbots betrifft die
beschwerdeführende Bank als juristische Person nicht, weil
sie nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann.
3
Inwieweit durch die Auswertung von
fotokopierten Unterlagen, deren Originale bei der
Beschwerdeführerin verblieben sind, deren Rechte aus Art. 14
Abs. 1 GG betroffen sein können, bedarf keiner näheren
Erörterung. Denn auch das Eigentumsrecht unterliegt den
Schranken, die sich - unter anderem - aus der
Strafprozessordnung ergeben und im Blick auf das
rechtsstaatlich begründete Interesse an einer Aufklärung von
Straftaten verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl.
BVerfGE 77, 65 ). Die angegriffene
Beschlagnahmebestätigung in der Form der landgerichtlichen
Beschwerdeentscheidung ist nachvollziehbar, keineswegs
willkürlich im Sinne des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten
Willkürverbots (vgl. BVerfGE 18, 85 ) und beruht
auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der Grundrechte (vgl. BVerfGE a.a.O., S.
92 f.).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.