BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 971/07 -
des Herrn P ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 24. April 2007 – 1 Ws 248/07 H – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut
in der Sache zu entscheiden, den Haftbefehl aufzuheben und
den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten
besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch
das Oberlandesgericht.
2
1. Dem in Mosambik geborenen Beschwerdeführer
liegt versuchter Mord in Tateinheit mit schwerer
Brandstiftung zur Last. Er soll am 13. Juli 2006 in Fürth
Benzin vor der Wohnungstüre einer ihm bekannten Familie
ausgegossen und in Brand gesteckt haben, um die Auswirkungen
eines angeblich gegen ihn verhängten "Voodoo-Zaubers" zu
beenden. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Fürth vom 15.
Juli 2006 befindet er sich seit demselben Tage in
ununterbrochener Untersuchungshaft.
3
2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2007 ordnete
das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren der – ersten –
besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO die
weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an. Deren
Aufrechterhaltung sei gerechtfertigt, weil ein wichtiger
Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil noch
nicht zugelassen habe. Die Besonderheiten des Falles machten
gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange
Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Der Abschluss der
polizeilichen Ermittlungen sei für die nächste Zeit zu
erwarten, nachdem vor kurzem mehrere beim Landeskriminalamt
eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien.
4
3. Mit Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR
489/07 – hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des
Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter
Entscheidung zurück. Das Oberlandesgericht habe nicht
dargelegt, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder gar ein anderer
wichtiger Grund bestanden haben sollten, die ein Urteil
bislang nicht zuließen. Im Hinblick auf die beim
Landeskriminalamt eingeholten Stellungnahmen fehle jede
Angabe, auf welche Gegenstände des Verfahrens sich die
Stellungnahmen im Einzelnen bezögen, welche Bedeutung sie für
das Ermittlungsverfahren hätten, zu welchem Zeitpunkt sie in
Auftrag gegeben worden seien und seit welchem Tage sie den
Ermittlungsbehörden vorlägen. Sollte sich im Rahmen der
erneut durchzuführenden Haftprüfung ergeben, dass über einen
Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine
verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden
hätten, könne eine Fortdauer der bereits mehr als sechs
Monate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet
werden.
5
4. Mit Schreiben vom 10. April 2007 beantragte
die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg erneut, die Fortdauer
der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Ermittlungen seien
zügig und unter Beachtung des in Haftsachen gebotenen
Grundsatzes der Beschleunigung geführt worden. Die Polizei
habe die wegen der Bedeutung des Tatvorwurfs besonders
umfangreichen und schwierigen Ermittlungen am 1. März 2007
abgeschlossen. Ergänzend wurde auf den Vorlagebericht der
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 10. April 2007
verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die letzte
Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 14.
November 2006 datiert. Wann das Gutachten bei der
Kriminalpolizeiinspektion Fürth eingegangen sei, könne
mangels Eingangsstempels nicht mehr nachvollzogen werden. Mit
Verfügung vom 16. März 2007 sei die Erstellung eines
Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers und seiner etwaigen Unterbringung gemäß
§ 63, § 64 StGB in Auftrag gegeben worden. Nach
Auskunft des Sachverständigen könne mit dem Eingang des
Gutachtens bis zum 15. Mai 2007 gerechnet werden. Nach
Gewährung ergänzender Akteneinsicht werde – je nach dem
Ergebnis des Gutachtens – entweder Anklage erhoben oder die
Durchführung des Sicherungsverfahrens beantragt. Eine
relevante Verfahrensverzögerung liege nicht vor.
6
5. Mit Schreiben vom 13. April 2007 bat das
Oberlandesgericht den zuständigen Sachbearbeiter der
Kriminalpolizei um Aufklärung, wann das Gutachten des
Landeskriminalamts eingegangen sei, warum die in den Akten
dokumentierte Vernehmung des Zeugen I. für wichtig gehalten
wurde, weshalb sie erst am 20. Februar 2007 erfolgt sei und
ob an dem Fall in der Zwischenzeit gearbeitet worden oder ob
er bis zur Vernehmung des Zeugen liegen geblieben sei.
7
6. In seiner Stellungnahme vom 16. April 2007
teilte der zuständige Sachbearbeiter mit, dass das Gutachten
des Bayerischen Landeskriminalamts "am 21. November 2007"
eingegangen sei. Die Vernehmung des Zeugen I. sei für wichtig
erachtet worden, weil es sich um einen Landsmann des
Beschwerdeführers handele, mit dem dieser näheren Kontakt
unterhalten habe. Aus diesem Grunde sei die Annahme
gerechtfertigt gewesen, der Zeuge könne wichtige
Informationen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu
seinen Emotionen und Verhaltensweisen einschließlich seiner
Gedankenwelt und Glaubensrichtung geben.
8
Ursprünglich sei der Abschluss der
Ermittlungen für den Eingang des letzten Gutachtens des
Landeskriminalamts geplant gewesen. Da diesem Gutachten
jedoch kein zweifelsfreier Sachbeweis zugrunde gelegen habe,
habe die Vernehmung des Zeugen I. an Bedeutung gewonnen, um
die Beweiskette zu ergänzen. Über den Zeugen I. sei zunächst
nur dessen Name, dieser allerdings in falscher Schreibweise,
und eine ebenfalls unzutreffende Telefonnummer bekannt
gewesen. Die Recherchen hinsichtlich der Erreichbarkeit des
Zeugen hätten daher nicht unerhebliche Zeit in Anspruch
genommen. Nachdem Ende 2006 die korrekte Erreichbarkeit des
Zeugen bekannt gewesen sei, sei ihm für die Folgezeit (Anfang
2007) sowohl schriftlich als auch per SMS eine Vorladung
übersandt worden. Beiden Ladungen habe der Zeuge jedoch keine
Folge geleistet. Ein Nachweis über die Vorladungen sei nicht
mehr vorhanden. Weitere Recherchen über das Arbeitsamt und
die Krankenkassen hätten schließlich zu der Erkenntnis
geführt, dass der Zeuge bei der Firma M. in Nürnberg arbeite.
Hier habe er am 20. Februar 2007 erreicht und vernommen
werden können. In der Zeit zwischen dem Eingang des letzten
Gutachtens am 21. November 2006 und der Vernehmung des Zeugen
am 20. Februar 2007 sei der Gesamtvorgang durch Einlesen,
Überprüfen und Sortieren aufgearbeitet und für den Abschluss
der Ermittlungen vorbereitet worden.
9
7. Mit Schreiben vom 20. April 2007 machte der
Verteidiger des Beschwerdeführers Verstöße gegen das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend. Bereits in der
ersten Vernehmung habe sein Mandant Ausführungen hinsichtlich
eines "Voodoo-Zaubers" gemacht, die es nahegelegt hätten, ein
psychiatrisches Sachverständigengutachten über seine
Schuldfähigkeit einzuholen. Dass die Staatsanwaltschaft damit
mehr als ein halbes Jahr zugewartet habe, sei als massiver
Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu werten. Ebenso
wenig sei nachvollziehbar, warum die Kriminalpolizei mehrere
Monate benötigt habe, um die korrekte Erreichbarkeit des
Zeugen in Erfahrung zu bringen. Gleiches gelte im Hinblick
auf die weiteren Ausführungen der Kriminalpolizei in der
Stellungnahme vom 16. April 2007.
10
8. Mit Beschluss vom 24. April 2007 ordnete
das Oberlandesgericht erneut die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Deren Aufrechterhaltung sei
gerechtfertigt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von
§ 121 Abs. 1 StPO ein Urteil noch nicht zugelassen habe.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei nicht verletzt
worden und eine längere Unterbrechung der
Ermittlungshandlungen nicht ersichtlich.
11
Da der Beschwerdeführer bisher unauffällig
gewesen und eine entsprechende Krankheitsvorgeschichte nicht
bekannt sei, sei es für die Arbeit des Gutachters besonders
wichtig gewesen, Anhaltspunkte aus dem Umfeld des
Beschwerdeführers zu gewinnen. Insoweit habe es nahe gelegen,
den Zeugen I. zu vernehmen, der mit dem Beschwerdeführer in
der Vergangenheit ernsthaft in Konflikt geraten sei.
Angesichts dessen sei es gerechtfertigt gewesen, die Suche
nach dem Zeugen fortzusetzen. Dass sie derart lange andauern
würde, habe zunächst nicht abgesehen werden können. Der lange
Zeitraum zwischen der Ersterwähnung des Zeugen im Rahmen der
Ermittlungen am 14. August 2006 und seiner Vernehmung am
20. Februar 2007 erkläre sich aus dem Zusammenwirken und der
Aufeinanderfolge einer Reihe von Umständen, die der
Sachbearbeiter in seiner Stellungnahme vom 16. April 2007
geschildert habe, die jedoch in ihrer Verkettung nicht
voraussehbar gewesen seien.
12
Die Verteidigung habe zwar zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Notwendigkeit eines psychiatrischen
Gutachtens sofort erkennbar gewesen sei. Allerdings müsse
insoweit berücksichtigt werden, dass der Sachverständige für
sein Gutachten auf entsprechende Anknüpfungstatsachen
angewiesen sei. Deshalb sei es geboten gewesen, das
vollständige Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten und den
Gutachtensauftrag erst nach Vorliegen des Schlussberichts zu
erteilen, auch wenn die Vernehmung des Zeugen weder
Aufschlüsse über etwaige abergläubische Vorstellungen des
Beschwerdeführers noch über Wahnideen oder Aggressionen
ergeben habe. Im Nachhinein könne man deshalb zwar zu dem
Ergebnis kommen, dass es besser gewesen wäre, entweder die
Suche nach dem Zeugen mit größerem Aufwand zu betreiben oder
nach dem Eingang des letzten Gutachtens des
Landeskriminalamts die Fertigung des Schlussberichts
vorzuziehen und dem Sachverständigen die Aussagen des Zeugen
nachzureichen. Indes sei dem mit der Sache vertrauten
Kriminalbeamten ein erheblicher Spielraum bei der Wahl seiner
Vorgehensweise zuzubilligen. Auch angesichts der hohen
Anforderungen, die das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
stelle, könne die Vorgehensweise des Kriminalbeamten,
zunächst die Ermittlungen insgesamt abzuschließen, nicht
beanstandet werden.
13
9. Im Hinblick auf die erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 29. März 2007
erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem 3. Mai
2007 Anklage, ohne dass das fachpsychiatrische Gutachten
vorlag. Der Gutachter habe auf Anfrage mitgeteilt, dass bei
dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung im Raum
stehe, eine Aufhebung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit nach
dem bisherigen Untersuchungsbefund aber aller Voraussicht
nach ausgeschlossen werden könne. Das schriftliche Gutachten
werde nach Eingang umgehend nachgereicht.
14
1. Mit der am 9. Mai 2007 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Verteidiger des
Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz
2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs.
3 GG. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen und des Anspruchs auf ein
faires Verfahren geltend.
15
a) Bereits anlässlich der ersten polizeilichen
Vernehmung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2006 hätten sich
Hinweise ergeben, dass die Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens notwendig sei. Es habe keinerlei
Veranlassung bestanden, mit der Beauftragung des
Sachverständigen bis zum 16. März 2007 zuzuwarten.
16
b) Auch die Inanspruchnahme eines Zeitraums
von nahezu drei Monaten (vom 21. November 2006 bis zum 20.
Februar 2007) für die Aufbereitung des Gesamtvorgangs
(Einlesen, Überprüfen und Sortieren) sei angesichts des
Umstandes, dass damit bereits die Hälfte der
Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO aufgebraucht
worden sei, vollkommen unangemessen.
17
c) Dessen ungeachtet habe das
Oberlandesgericht keine tragfähige Begründung dafür gegeben,
weshalb der Zeuge I. nicht zu einem deutlich früheren
Zeitpunkt habe vernommen werden können. Offen geblieben sei
des Weiteren auch, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Zeugen
keine Vorladung habe zukommen lassen, nachdem er der
polizeilichen Aufforderung zunächst keine Folge geleistet
habe.
18
d) Ebenso wenig habe das Oberlandesgericht
geprüft, ob die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung, den
Behörden und Beamten des Polizeidienstes rechtzeitig konkrete
Ermittlungsanweisungen zu erteilen, hinreichend nachgekommen
sei.
19
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
20
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
21
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ; 36, 264 ;
53, 152 ). Das bedeutet, dass der
Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit
der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch
vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ).
22
2. Auch unabhängig von der zu erwartenden
Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Haftdauer Grenzen. Dem trägt die Bestimmung des § 121
Abs. 1 StPO Rechnung, wonach der Vollzug der
Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. Bei der Feststellung dieser Voraussetzungen
kommt es entscheidend darauf an, ob die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle
zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so
schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil
herbeizuführen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO
lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der
Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20,
45 ; 36, 264 ).
23
3. Die in dieser Vorschrift bestimmte
Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar.
Aus § 121 Abs. 1 StPO kann nicht der Schluss gezogen
werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht
dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr
gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; siehe auch
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
837).
24
4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005
- 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 )
und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl.
auch HansOLG Bremen, Beschluss vom 5. März 1992 - BL 248/91
-, StV 1992, S. 426 ). Es verpflichtet nicht nur
die Gerichte, sondern alle für die Strafverfolgung
zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden und die
Staatsanwaltschaft, gleichermaßen. Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 1
RiStBV sind die Ermittlungen in Haftsachen sogar besonders zu
beschleunigen. Gegebenenfalls sind den Behörden und Beamten
des Polizeidienstes rechtzeitig konkrete
Ermittlungsanweisungen zu erteilen, um baldmöglichst
Anklagereife herstellen zu können (vgl. HansOLG Bremen,
Beschluss vom 5. März 1992 - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426
). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann
daher auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des
§ 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls
gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der
Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -,
StV 2006, S. 251 ).
25
5. An einen zügigen Fortgang des Verfahrens
sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger
die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38, 43
; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August
1982 – 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss
vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991,
S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws
312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996
- 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni
1999 – 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36
). Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von
wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -,
StV 1989, S. 158 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 2.
April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG
Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -, StV
1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 –
HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz,
Beschluss vom 28. April 2000 – 4420 BL-III-25/00 -,
StV 2000, S. 515 ).
26
6. Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) fehlt für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) ein wichtiger
Grund regelmäßig dann, wenn die zu einer Verzögerung des
Verfahrens führende Einholung eines
Sachverständigengutachtens dadurch hätte vermieden werden
können, dass unmittelbar nach Bekanntwerden des
Begutachtungserfordernisses ein entsprechender
Gutachtensauftrag erteilt worden wäre (vgl. OLG Braunschweig,
Beschluss vom 8. März 1993 – HEs 13/93 -, StV 1993, S. 376;
OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1992 – 2 BL 498/92
-, StV 1993, S. 205; ThürOLG, Beschluss vom 12. Januar 1998 –
1 HEs 2/98 -, StV 1998, S. 560 ; ThürOLG,
Beschluss vom 26. März 2004 - 1 HEs 9/04 -, StV 2004, S. 664
; ThürOLG, Beschluss vom 17. November 2004 - 1 HEs
39/04 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. September 2006
- 4420 BL-III-23/06, juris: stets ist auf eine
zeitnahe Erstellung eines Gutachtens hinzuwirken; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 121
Rn. 40; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 879
und 885). Steht gar bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des
Haftbefehls fest, dass ein Gutachten – etwa zur
Schuldfähigkeit des Betroffenen – eingeholt werden muss, so
ist das Verfahren regelmäßig nicht ausreichend gefördert
worden, wenn der Gutachtensauftrag erst mehrere Monate nach
der Festnahme erteilt wurde (vgl. auch OLG Oldenburg,
Beschluss vom 11. Juli 1990 – I HEs 31/90 -, StV 1990,
S. 556). Die Begutachtung durch einen Sachverständigen ist
bei entsprechenden Hinweisen vielmehr umgehend anzuordnen
(vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. August 2006 - HEs 10/06
-, Nds.Rpfl. 2006, S. 329).
27
7. Untersuchungshaft darf nicht nach Art einer
Strafe einen Rechtsgüterschutz vorwegnehmen, dem (erst) das
materielle Strafrecht dienen soll (vgl. BVerfGE 19, 342
). Dementsprechend können etwaige
Verfahrensverzögerungen auch dann, wenn der Beschwerdeführer
mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, nicht
zu einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft führen. Die
Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind
im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl.
hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR
1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 – 2 BvR
2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 – 2 BvR 489/07
-, Abs.-Nr. 23).
28
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gemäß
§ 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird auch
der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. April 2007 nicht
gerecht.
29
1. a) Bei einer ungewöhnlichen Tatausführung
oder einer zweifelhaften Motivlage ist es in der Regel
geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des
Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen;
denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
vorgelegen hat, kann von Staatsanwaltschaft und Gericht
grundsätzlich nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden
(vgl. ThürOLG, Beschluss vom 12. Januar 1998 – 1 HEs
2/98 -, StV 1998, S. 560 ). Vorliegend räumt das
Oberlandesgericht zwar ein, dass die Notwendigkeit der
Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens
sofort, also bereits am 14. Juli 2006, erkennbar gewesen sei.
Es vertritt jedoch die Auffassung, dass das vollständige
Ergebnis der Ermittlungen, namentlich die Einvernahme des
Zeugen I. am 20. Februar 2007 und die Erstellung des
Schlussberichtes am 1. März 2007, habe abgewartet werden
dürfen, um vor der Erteilung des Gutachtensauftrages weitere
Anknüpfungstatsachen zu gewinnen.
30
b) Damit setzt sich das Oberlandesgericht
nicht nur in Widerspruch zur einschlägigen obergerichtlichen
Rechtsprechung, nach der die Begutachtung durch einen
Sachverständigen bei entsprechenden Hinweisen umgehend
anzuordnen ist; es verkennt zugleich auch Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), in dem das in Haftsachen
geltende Beschleunigungsgebot angelegt ist, grundlegend und
verfehlt darüber hinaus schon den von den Fachgerichten
selbst gesetzten Grundrechtsstandard.
31
aa) Die Notwendigkeit der Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens war angesichts der
vom Beschwerdeführer abgegebenen Einlassungen zur Tat evident
und stand damit, wie auch das Oberlandesgericht ausdrücklich
feststellt, bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Vernehmung am
14. Juli 2006 außer Frage. Weiterer Anknüpfungstatsachen
bedurfte es deshalb nicht. Das Ergebnis der Vernehmung des
Zeugen I. konnte ohne weiteres nachgereicht werden. Unter
Berücksichtigung der vom Sachverständigen nunmehr
veranschlagten Bearbeitungsdauer von zwei Monaten (16. März
bis 15. Mai 2007) hätte das Gutachten bei einer
unverzüglichen Erteilung des Gutachtensauftrages bereits am
14. Juli 2006 und nicht erst am 16. März 2007 spätestens Ende
September/Anfang Oktober 2006 vorliegen können.
32
bb) Auch war den Ermittlungsbehörden die
Existenz des Zeugen I. nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts bereits seit dem 14. August 2006 bekannt.
Die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen und
seine Vernehmung hätten folglich bereits in zeitlichem
Zusammenhang mit der Erteilung des Gutachtensauftrages
erfolgen und gegebenenfalls in die Erstellung des Gutachtens
einfließen können, sofern man eine Befragung des Zeugen für
die ausschließlich durch einen Sachverständigen mögliche
Klärung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht schon von vornherein als ungeeignet ansehen will.
33
cc) Wäre seitens der Strafverfolgungsbehörden
entsprechend den verfassungsrechtlichen Erfordernissen und
den darauf zutreffend fußenden einfach-rechtlich von den
Oberlandesgerichten entwickelten Grundsätzen verfahren
worden, so hätten die Ermittlungen nach Eingang des letzten
Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts am 21. November
2006 abgeschlossen und die Anklageschrift gefertigt werden
können. Letzteres ist nunmehr erst am 3. Mai 2007 geschehen,
ohne dass das Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit
des Beschwerdeführers überhaupt vorlag. Die daraus
resultierende Verzögerung von über fünf Monaten wurzelt
ausschließlich im Verantwortungsbereich der bayerischen
Justizbehörden und ist vom Beschwerdeführer nicht zu
vertreten. Unter diesen Umständen kommt die Annahme eines
wichtigen Grundes für die Fortdauer der Untersuchungshaft
über sechs Monate (§ 121 Abs. 1 StPO) hinaus auch von
Verfassungs wegen nicht mehr in Betracht. Der Haftbefehl ist
aufzuheben.
34
Auf eine Abwägung zwischen dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem
Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten kommt es bei
der Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im
Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht an. Liegt ein solcher
nicht vor, so kann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht
gerechtfertigt werden. Dies findet im Wortlaut der Norm
seinen unmittelbaren Niederschlag und wird auch von der
Entstehungsgeschichte des § 121 Abs. 1 StPO bestätigt.
Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift die Abwägung
zwischen den Interessen des Staates an einer geordneten
Strafverfolgung und dem Freiheitsrecht des Verhafteten selbst
und abschließend vorgenommen. Bei dieser klaren Gesetzeslage
ist eine Korrektur durch die Rechtsprechung unzulässig (vgl.
hierzu näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR
1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).
35
Dessen ungeachtet ist ein weiteres Verbleiben
in der Untersuchungshaft auch angesichts der bereits
eingetretenen, nicht zu rechtfertigenden Verzögerung und des
noch zu erwartenden, mangels Vorliegen eines
Eröffnungsbeschlusses und einer Terminierung der
Hauptverhandlung keineswegs absehbaren Zeitraums bis zum
Ergehen eines Urteils nicht mehr zumutbar. Insoweit kann
nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer
nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2
EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum
stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO
ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober
2006 – 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar
2007 – 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 –
2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).
36
2. Ebenso wenig mit der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und dem daraus resultierenden
Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar ist der Umstand,
dass die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des im Raum
Nürnberg ansässigen Zeugen I. über einen Monat (vom bereits
verspäteten Entschluss zur Vernehmung Ende November 2006 bis
Ende Dezember 2006) in Anspruch genommen hat und bis zur
Vernehmung des Zeugen nochmals nahezu zwei weitere Monate
(bis zum 20. Februar 2007) verstrichen sind. An den zügigen
Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu
stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert
(vgl. nur BGHSt 38, 43 ). Je nach Sachlage ist
schon eine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu
beanstanden. Ergibt sich - wie hier -, dass über einen
Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine
verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden
haben oder entsprechende Maßnahmen lediglich verzögerlich
durchgeführt wurden, kann eine Fortdauer einer bereits mehr
als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht
angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.
November 1988 – I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.;
OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 -,
StV 1992, S. 524 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.
April 2000 – 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000,
S. 515 ; Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, Rn. 885). Das Oberlandesgericht hat
nunmehr Gelegenheit, die bereits im Beschluss vom 29. März
2007 - 2 BvR 489/07 - dargelegten verfassungsrechtlichen
Vorgaben umzusetzen und den Haftbefehl aufzuheben.
37
3. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) erscheint auch der
Umstand bedenklich, dass die Kriminalpolizeiinspektion Fürth
für die Aufarbeitung des lediglich zwei Leitzordner
umfassenden Gesamtvorganges (Einlesen, Überprüfen und
Sortieren) ihren eigenen Angaben zufolge einen Zeitraum von
drei Monaten (vom 21. November 2006 bis zum 20. Februar 2007)
benötigt hat.
38
4. Gleiches gilt im Hinblick auf die
Auffassung des Oberlandesgerichts, dem mit der Sache
vertrauten Kriminalbeamten sei ein erheblicher Spielraum bei
der Wahl seiner Vorgehensweise zuzubilligen. Eine wie auch
immer geartete Einschätzungsprärogative der
Ermittlungsbehörden, sei es der Staatsanwaltschaft oder gar
eines ihrer Hilfsbeamten (§ 152 GVG), kommt angesichts
der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht in Frage. Die
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
(§ 121 Abs. 1 StPO) kann nicht davon abhängen, wie ein
Beamter der Kriminalpolizei die Sachlage beurteilt. Diese
Entscheidung zu treffen, sind gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz
1 GG einzig und allein die Richterinnen und Richter des
Oberlandesgerichts befugt.
39
Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Grundrechtsverletzungen, vor allem auf die Frage,
ob und gegebenenfalls inwieweit die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Nürnberg-Fürth ihrer Aufgabe als "Herrin des
Verfahrens" gerecht geworden ist, kommt es nach alledem nicht
mehr an.
40
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das
Oberlandesgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss
ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das
Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte erneut in der Sache zu entscheiden, den
Haftbefehl aufzuheben und den Beschwerdeführer unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Damit erledigt sich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
41
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).