BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 974/12 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 13. März 2014 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom
29. März 2012 - 17 Qs 14/12 - und der
Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November
2011 - 28 Gs 1251/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers, der insbesondere geltend macht, dass ihm
gegenüber der Verdacht einer Straftat nicht vorgelegen
habe.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Prokurist sowie
Leiter der Abteilungen „Recht/Sicherheit/Versicherungen“ der
H. GmbH, eines Unternehmens aus dem Bereich der
Rüstungsindustrie.
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b) Am 16. August 2010 erschien ein
Artikel in einem Nachrichtenmagazin, in welchem davon
berichtet wurde, das Unternehmen habe trotz fehlender
Ausfuhrgenehmigungen für vier mexikanische Provinzen
möglicherweise wissentlich Waffen in diese Provinzen
geliefert und Mitarbeiter zu Vorführungen dorthin geschickt.
Die Staatsanwaltschaft prüfe Verstöße gegen das
Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz.
Der Geschäftsführer des Unternehmens habe darauf hingewiesen,
dass man auf die Verteilung der Waffen innerhalb Mexikos
keinen Einfluss habe.
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c) Mit einer E-Mail vom 18. August 2010
unterrichtete der Beschwerdeführer die Geschäftsführung, dass
ein Unternehmensmitarbeiter seit 2006 insgesamt elf Reisen
nach Mexiko unternommen habe. Sein Büro sei versiegelt. Am
19. August 2010 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail
mit, dass die Auswertung der Reiseunterlagen eine Reise
dieses Mitarbeiters in eine der vier in dem
Nachrichtenmagazin erwähnten Provinzen im Juni/Juli 2006
ergeben habe. In dieser E-Mail wurde eine Reihe von Fragen
aufgelistet, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für die
Staatsanwaltschaft klärungsbedürftig sein könnten. In einer
weiteren E-Mail vom 25. August 2010 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass alle IT-Daten des Mitarbeiters auf
eine Festplatte gezogen und einer beauftragten
Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung ausgehändigt worden
seien. Von den Papierunterlagen seien Sicherungskopien
gefertigt worden, welche sich bei der Rechtsabteilung unter
Verschluss befänden. Als Vorbereitung auf einen nächsten
Gesprächstermin mit den Anwälten des Unternehmens würden
einige typische Musterfälle erstellt, „die als Vorzeigefälle
für die Staatsanwaltschaft dienen“ sollten.
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d) Ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens
sagte gegenüber den Ermittlungsbehörden aus, dass im
Zusammenhang mit Waffenverkäufen nach Mexiko in den Jahren
2005 bis 2010 Bestechungsgelder an mexikanische Amtsträger
gezahlt worden seien. Am 21. Dezember 2010 fand daraufhin
eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der H. GmbH statt. Neben
den aufgeführten E-Mails des Beschwerdeführers wurde dabei
weiterer E-Mail-Verkehr dreier Unternehmensmitarbeiter aus
dem Jahr 2010 aufgefunden, der zum Gegenstand hatte, dass vor
dem Hintergrund fehlender Ausfuhrgenehmigungen für
Waffenverkäufe nach Mexiko Parteispenden in Höhe von jeweils
10.000 € an die beiden Regierungsparteien beziehungsweise an
einzelne Parteimitglieder, unter denen sich auch ein
parlamentarischer Staatssekretär des Bundesministeriums für
Wirtschaft befand, gezahlt werden sollten. Der
Beschwerdeführer war an diesem E-Mail-Verkehr nicht
beteiligt.
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2. Das Amtsgericht Stuttgart erließ am
7. November 2011 den angegriffenen
Durchsuchungsbeschluss, wonach nun auch die Wohnräume des
Beschwerdeführers durchsucht werden sollten. Es bestehe neben
dem bereits bekannten Verdacht der Verstöße gegen das
Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz auch der
Verdacht der gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer und
inländischer Amtsträger. Möglicherweise seien die
Bestechungszahlungen dazu bestimmt gewesen, falsche
Endverbleibserklärungen zu erhalten. Zudem habe die
Auswertung des E-Mail-Verkehrs anderer Beteiligter ergeben,
dass das Unternehmen mit Parteispenden Einfluss auf die
Staatssekretärsrunde habe nehmen wollen. Bei der E-Mail des
Beschwerdeführers vom 25. August 2010 könne es sich um
eine „normale rechtliche Vorbereitung“ auf eine anhand der
damaligen Presseveröffentlichungen zu erwartende
staatsanwaltschaftliche Durchsuchung handeln. Sie könne aber
auch ein „Hinweis auf Beweismittelvernichtung bzw.
-verschleierung bzw. -entfernung“ sein.
7
3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer
mit seiner Beschwerde, mit welcher er insbesondere
bemängelte, hinsichtlich des Vorwurfs der gemeinschaftlichen
Bestechung werde lediglich auf das Verhalten anderer
Mitarbeiter Bezug genommen. Außer der Prokuristenstellung des
Beschwerdeführers werde mit Bezug auf ihn lediglich eine
E-Mail erwähnt, welche aber keineswegs zur
„Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw.
-entfernung“ habe dienen können, sondern vielmehr
offensichtlich zur Aufarbeitung der im Artikel des
Nachrichtenmagazins genannten Vorwürfe verfasst worden sei.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen - etwa der
Versiegelung des Büros des für Mexiko zuständigen
Mitarbeiters - gerade eine Beseitigung von Beweisen
verhindern wollen. Alleine an seine Position als Prokurist
könne man zur Begründung des Tatverdachts nicht anknüpfen.
Der Beschwerdeführer habe nicht im Entferntesten etwas mit
Parteispenden zu tun gehabt. Er habe bei den dazu
geschriebenen E-Mails keine Rolle gespielt und diese nicht
einmal in Kopie erhalten.
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4. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom
29. März 2012 verwarf das Landgericht Stuttgart die
Beschwerde. Es habe der Verdacht der Teilnahme an einer
gemeinschaftlichen Bestechung inländischer und ausländischer
Amtsträger bestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor
der ersten Durchsuchung - nämlich am 25. August
2010 - Kenntnis von den möglicherweise verbotenen
Waffenlieferungen nach Mexiko gehabt und
Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen gegenüber der
Staatsanwaltschaft gegeben. Auch habe er bereits am
19. August 2010 darauf hingewiesen, dass der für Mexiko
zuständige Mitarbeiter des Unternehmens sich im Juni/Juli
2006 im „Verbotsstaat Guerrero“ aufgehalten habe. Aus der
dadurch zum Ausdruck kommenden „Sachnähe, Sachkenntnis und
Sachleitung“ ergebe sich jedenfalls ein Anfangsverdacht,
zumal der Beschwerdeführer als Prokurist handlungsberechtigt
gewesen sei. Die Bezugnahme auf den Artikel des
Nachrichtenmagazins in der E-Mail vom 19. August 2010
ändere daran nichts, denn außer durch die
Presseberichterstattung habe der Beschwerdeführer über die
Kenntnisse auch aufgrund einer etwaigen eigenen Mitwirkung an
den Vorgängen verfügen können.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insbesondere eine
Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
Eine etwaige Strafbarkeit wegen Begünstigung oder
Strafvereitelung werde im Durchsuchungsbeschluss nicht
behauptet. Für den Tatvorwurf der Bestechung ergäben sich aus
den in der E-Mail vom 25. August 2010 benannten
Beweissicherungs- und Aufklärungsmaßnahmen gerade keine
Hinweise auf eine „Beweismittelvernichtung bzw.
-verschleierung bzw. -entfernung“. Letztlich sei der Schluss
von den auf Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und des
Kriegswaffenkontrollgesetzes bezogenen
Beweissicherungshandlungen des Beschwerdeführers auf eine
Beteiligung an in der Vergangenheit liegenden
Korruptionsdelikten eine bloße Vermutung.
10
1. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Der Generalbundesanwalt hatte Gelegenheit
zur Stellungnahme und vertrat die Ansicht, dass bei der
gebotenen Gesamtschau eine hinreichende Verdachtslage
gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen habe. Die E-Mails
des Beschwerdeführers trügen die Folgerung, dass er über eine
besondere Sachnähe, Sachkenntnis und über
Sachleitungsmöglichkeiten im Hinblick auf Bestechungsvorgänge
verfügt haben könnte, zumal ein planmäßiges und abgestimmtes
Vorgehen mehrerer Firmenangehöriger sehr wahrscheinlich sei.
Dabei habe der Beschwerdeführer über externe
Handlungsbefugnisse als Prokurist verfügt. Die E-Mails des
Beschwerdeführers, in welchen dieser die Erstellung von
„Vorzeigefällen“ für die Staatsanwaltschaft angekündigt habe,
habe man so verstehen können, als habe er die in Verdacht
geratenen Firmenangehörigen gegenüber weiteren Ermittlungen
abschirmen wollen.
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3. Der Beschwerdeführer hat darauf
repliziert.
13
4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
14
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere hinsichtlich des für eine
Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts - bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGE 115, 166 ), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG.
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a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der
Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die
räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen
grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung
schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212
; 96, 27 ; 103, 142
). Erforderlich zur Rechtfertigung eines
Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der
Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat
begangen wurde.
17
Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen
beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen
nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 115, 166
). Eine Durchsuchung darf nicht der
Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines
Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht
bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ; 11, 88
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 15/11 -,
juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete
Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes
Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines
Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR
1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden
lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ).
18
Der für die vorherige Gestattung des mit der
Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit
der Wohnung oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige
Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und
dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 ). Ein
Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten,
wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen
Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des
Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1
StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und
die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des
Betroffenen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung
des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht
Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR
2104/03 -, juris, Rn. 5).
19
b) Nach diesen Maßstäben werden die
angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart vom
7. November 2011 und des Landgerichts Stuttgart vom
29. März 2012 den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht gerecht. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume
gemäß § 102 StPO hätte die Darlegung eines Verhaltens
des Beschwerdeführers erfordert, aus dem sich der hinreichend
konkrete Verdacht einer von ihm als Täter oder Teilnehmer
begangenen Straftat ergibt. Dem genügen die angegriffenen
Beschlüsse nicht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des
Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer
gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer oder inländischer
Amtsträger gemäß § 334 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2b, § 25
Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2, § 1
Nr. 2a und Nr. 2b IntBestG beruht nicht auf
konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen
Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen.
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aa) In seinem Beschluss vom 29. März 2012
hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Stellung des Beschwerdeführers als Prokurist der H. GmbH für
sich genommen einen Anfangsverdacht nicht zu begründen
vermag. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu
erinnern.
21
bb) Für eine Beteiligung des Beschwerdeführers
an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern
im Zusammenhang mit Waffenlieferungen der H. GmbH nach Mexiko
werden sonstige hinreichend konkrete Anhaltspunkte von den
Fachgerichten nicht genannt:
22
(1) Insbesondere ergeben sich solche nicht aus
den E-Mails vom 18. und 19. August 2010. Der
Beschwerdeführer teilt in diesen unter Bezugnahme auf den
Presseartikel vom 16. August 2010 das vorläufige
Ergebnis seiner Recherchen zu Reisen von
Unternehmensmitarbeitern nach Mexiko mit und listet nach
seiner Auffassung aus Sicht der Staatsanwaltschaft
klärungsbedürftige Fragen auf. Rückschlüsse auf eine
Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungsdelikten
gegenüber mexikanischen Amtsträgern lassen sich hieraus in
keiner Weise ableiten.
23
(2) Soweit in den angegriffenen Beschlüssen
davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei einer
Beteiligung an einem Bestechungsdelikt hinreichend
verdächtig, da sich aus seiner E-Mail vom 25. August 2010
Hinweise auf eine Vernichtung, Entfernung oder Verschleierung
von Beweisen ergeben könnten, ist dies nicht
nachvollziehbar.
24
Wenn der Beschwerdeführer in dieser E-Mail
mitteilt, sämtliche Unterlagen über Mexiko-Reisen seien
erstellt, die IT-Daten des zuständigen
Unternehmensmitarbeiters auf Festplatte gezogen und einem
Anwaltsbüro zur Auswertung übergeben sowie die
Papierunterlagen des Mitarbeiters zur Sicherung kopiert und
unter Verschluss, spricht dies eher für eine Sicherung, als
für eine Vernichtung oder Entfernung von Beweismitteln. Warum
sich hieraus Hinweise auf eine unzulässige Verschleierung von
Sachverhalten zum Zwecke der Vereitelung staatlicher
Sanktionen ergeben sollen, erschließt sich nicht.
25
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der
E-Mail vom 25. August 2010, zur Vorbereitung eines
Termins mit den Rechtsanwälten des Unternehmens würden einige
Musterfälle erstellt, die als Vorzeigefälle für die
Staatsanwaltschaft dienen sollen, rechtfertigt keine andere
Einschätzung. Es ist sachgerecht, wenn der Beschwerdeführer
sich als Leiter der Rechtsabteilung vor dem Hintergrund der
durch den Presseartikel bekanntgewordenen staatsanwaltlichen
Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur
Vorbereitung des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens
veranlasst sah. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden,
dass sein Handeln auf eine Verschleierung rechtswidriger
Taten abzielte. Erst recht kann daraus nicht auf eine
Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungshandlungen
geschlossen werden. Auch insoweit beruhen die angegriffenen
Beschlüsse auf bloßen Vermutungen, die nicht auf konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sind.
26
(3) Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung
der Hinweise, dass bei den in Rede stehenden Delikten ein
abgestimmtes und planmäßiges Vorgehen mehrerer
Firmenangehöriger sehr wahrscheinlich sei und der
Beschwerdeführer über Sachnähe, Sachkenntnis und
Sachleitungsbefugnisse verfügt habe. Dies allein vermag die
Annahme eines Tatverdachtes gegenüber dem Beschwerdeführer
nicht zu begründen.
27
Aufgrund der Presseveröffentlichung vom
16. August 2010 waren die Vorwürfe unzulässiger
Waffenlieferungen in einzelne mexikanische Provinzen bekannt.
Die in den E-Mails vom 18., 19. und 25. August
aufgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgten im
unmittelbaren Anschluss an diese Presseveröffentlichung und
sind teilweise ausdrücklich hierauf bezogen. Weitergehende
sonstige Sachkenntnisse des Beschwerdeführers werden in den
angegriffenen Beschlüssen nicht dargelegt. Damit kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis der
erhobenen Vorwürfe und die daraufhin entwickelten Aktivitäten
des Beschwerdeführers als Tatsachen zu werten sind, aus denen
sich der Verdacht einer aktiven Beteiligung des
Beschwerdeführers an möglichen Bestechungsdelikten gegenüber
mexikanischen Amtsträgern ableiten lässt.
28
cc) Erst recht fehlt es an der Darlegung
konkreter Anhaltspunkte für eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an der Bestechung inländischer Amtsträger.
Selbst wenn der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der
H. GmbH am 21. Dezember 2010 aufgefundene, auf
Parteispenden bezogene E-Mail-Verkehr grundsätzlich geeignet
wäre, einen entsprechenden Anfangsverdacht zu begründen, fand
dieser ohne Beteiligung des Beschwerdeführers zwischen
anderen Unternehmensangehörigen statt. Selbst eine Kenntnis
des Beschwerdeführers von diesem E-Mail-Verkehr wird in den
angegriffenen Beschlüssen nicht aufgezeigt. Auch insofern
sind daher keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich der
Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einem
Bestechungsdelikt ergeben könnte.
29
dd) Da die Durchsuchung der Wohnräume des
Beschwerdeführers aufgrund § 102 StPO ausschließlich auf
den Verdacht einer gemeinschaftlich begangenen Bestechung
gemäß § 334, § 25 Abs. 2 StGB gestützt wurde, kann
vorliegend sowohl dahinstehen, ob ein hinreichender
Anfangsverdacht hinsichtlich sonstiger Delikte in Betracht
kam, als auch, ob eine Durchsuchung der Wohnräume des
Beschwerdeführers gemäß § 103 StPO hätte erfolgen
können.
30
2. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart
ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht
Stuttgart zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
31
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.