BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 975/03 -
des Herrn Dr. F...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
rechtlichen Folgen der Aufnahme einer Rechtsbeschwerde durch
eine gemäß § 24 Abs. 1 RPflG hierzu nicht befugte
Justizbedienstete.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener.
In einem Verfahren, das er gegen die Justizvollzugsanstalt
wegen Nichtaushändigung eines Buches aus seiner Post
angestrengt hatte, lehnte das Landgericht R. mit Beschluss
vom 24. Februar 2003 seinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung als unbegründet ab. Gegen diesen Beschluss erhob
der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 19. März
2003 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts
Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde wurde von einer
Justizangestellten als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
aufgenommen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
2. Mai 2003 verwarf das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht in der Form
des § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden sei. Für
die Aufnahme der Erklärung über die Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde bei Gericht sei nach § 24
Abs. 1 Nr. 1 lit. a RPflG ausschließlich der
Rechtspfleger zuständig. Die von einem unzuständigen Beamten
aufgenommene Erklärung sei unwirksam. Das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers sei jedoch ausweislich der Niederschrift
vom 19. März 2003 durch eine Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgt. Diese sei
senatsbekannt keine Rechtspflegerin und auch nicht als solche
tätig geworden. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wies das Oberlandesgericht den
Beschwerdeführer nicht hin.
3
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1, Art. 3 und Art. 103
Abs. 1 GG. Es könne nicht von ihm erwartet werden,
dass er die Unzuständigkeit einer Mitarbeiterin, zu der er in
den Räumen der Geschäftsstelle geführt worden sei und die ihm
erklärt habe, dass er bei ihr die beabsichtigte
Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht einlegen könne,
erkenne. Das Landgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt.
Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts abschließend sei,
bleibe ihm nur die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht
anzurufen. Neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses
beantragt der Beschwerdeführer, ihm von Amts wegen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht zu gewähren.
4
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist unzulässig; es fehlt an der
Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG).
5
a) Kann ein Beschwerdeführer mit einem
Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege
des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist
regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg
beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl.
BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77,
275 ). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden
Fall.
6
Der Beschwerdeführer geht mit Recht davon aus,
dass es ihn in seinen Grundrechten verletzen würde, wenn ihm
aus dem Tätigwerden einer für die Aufnahme von
Rechtsbeschwerden nicht zuständigen Mitarbeiterin der
Geschäftsstelle ein mit Rechtsbehelfen nicht mehr abwendbarer
Rechtsverlust entstünde. Aus dem grundrechtlichen Anspruch
auf ein faires Verfahren folgt, dass die Gerichte aus
Fehlern, die ihnen selbst zuzurechnen sind, keine
Verfahrensnachteile für den Rechtsschutzsuchenden ableiten
dürfen (BVerfGE 75, 183 ; 78, 123
; Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -
JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1995
- 2 BvR 2033/95 -, NStZ-RR 1996, S. 138
, m.w.N.). Das bedeutet nicht, dass es von
Verfassungs wegen ausgeschlossen wäre, einen Rechtsbehelf
aufgrund von Fehlern als unzulässig zu behandeln, die nicht
dem Rechtsbehelfsführer, sondern bei Gericht unterlaufen
sind. Der Grundsatz, dass die Gerichte aus eigenen oder ihnen
zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine
Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten dürfen,
erspart es dem Rechtsschutzsuchenden nicht, nachteilige
Folgen gerichtlicher Fehler durch Inanspruchnahme verfügbarer
Rechtsbehelfe abzuwehren. Mindestens dies muss ihm aber in
zumutbarer Weise ermöglicht werden.
7
b) Da eine durch Unzuständigkeit der
aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde nicht auf einem Verschulden des
Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz
beruht, besteht in derartigen Fällen die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH NJW 1952, S.
1386); bei rechtzeitiger Nachholung der nicht rechtzeitig
wirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung
von Amts wegen zu gewähren (vgl. Schleswig-Holsteinisches
OLG, Entscheidung vom 8. November 1982 - 1 Ws 484/82 und
1 Ws 519/82 - JURIS).
8
c) Eine Wiedereinsetzung scheidet im
vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs aus.
9
Der Zugang zum Gericht darf nicht in
unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 93, 99
). Damit sind den Anforderungen, die an das
Verhalten und die Rechtskenntnisse der Rechtsschutzsuchenden
gestellt werden dürfen, insbesondere für Verfahren, in denen
kein Anwaltszwang besteht, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 93,
99 ). Zwar schützen die Verfahrensgrundrechte
nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit
vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht. Von einem
Betroffenen kann daher verlangt werden, dass er auch zur
Erlangung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die ihm
zumutbaren Anstrengungen unternimmt, wenn er dazu Anlass hat
und in der Lage ist (vgl. BVerfGE 42, 120
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Oktober 1992 - 2 BvR 805/91 -,
NJW 1993, S. 847). Andererseits treffen aber auch die
Gerichte Fürsorgepflichten gegenüber dem Bürger. Ihre
Verletzung ist bei der Frage, ob die prozessuale
Sanktionierung einer Verspätung verfassungsrechtlich
vertretbar ist, zu berücksichtigen. Führen dem Staat
zuzurechnende Fehler des Gerichts zu einer Behinderung des
ersten Zugangs zu Gericht, ist die Wiedereinsetzung durch
verfassungskonforme Gesetzesauslegung zu erleichtern (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 1989
- 2 BvR 1089/89 -, JURIS; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1994
- 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, S. 1856;
Goerlich, NJW 1976, S. 1526 ).
10
Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden
Anwendung des § 45 Abs. 1 StPO kann der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand erlangen.
11
Jedenfalls in den Fällen, in denen der
Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem den Gerichten
zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die
Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - JURIS; Maul,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 45
Rn. 18; Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 25. Aufl.
1999, § 44 Rn. 63; Geppert, Die "qualifizierte"
Belehrung, in: FS Karlheinz Meyer, Berlin 1990, S. 105;
Schünemann, MDR 1969, S. 101 ). Es ist Sache der
Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der unterbliebenen
Belehrung des Beschwerdeführers bereits die Frist zur
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer
zulässigen Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen hat oder
ob davon auszugehen ist, dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu
laufen begann, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der
Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde und den Gründen dieser
Unzulässigkeit erhielt. Im letzteren Fall wäre auch die
Wiedereinsetzungsfrist inzwischen abgelaufen. Da der
Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch
den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise
informiert wird, beginnt jedenfalls die Frist zur
Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der
Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - JURIS). Der
Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche seit
Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem
Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle beim Landgericht Rostock eine zulässige
Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG,
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) und zwar sowohl hinsichtlich
der versäumten Rechtsbeschwerdefrist als auch vorsorglich im
Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihm
rechtzeitig Gelegenheit zu geben.
12
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, der sich auf das fachgerichtliche Verfahren
bezieht, ist nicht statthaft. Das Bundesverfassungsgericht
kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Wiedereinsetzung
nur hinsichtlich der Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG)
gewähren.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.