BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 979/02 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
1. Art. 13 GG ist nicht verletzt. Die
Verdachtsumschreibung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus,
um den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den
Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der
Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142
). Dazu kann insbesondere bei Beginn des
Ermittlungsverfahrens noch keine genaue Einzelaktbeschreibung
gefordert werden; es genügt eine gewisse Konkretisierung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Von Verfassungs wegen
erforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine
floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44,
353 ).
3
Dem trägt der angegriffene
Durchsuchungsbeschluss Rechnung, denn die Beschreibung der
aufzuklärenden Straftaten wird durch die Angaben über die
Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, hinreichend
konkret ergänzt. Hieraus ergibt sich, dass es um die
geschäftliche Verbreitung von Schriften und Tonträgern
volksverhetzenden Inhalts geht. Ausreichend ist, dass die
erwarteten Beweismittel annäherungsweise
- gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben -
beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Auch
die Bezeichnung der Räumlichkeiten ist hinreichend bestimmt.
Die Anordnung der Durchsuchung von "Wohn- und Geschäftsräumen
einschließlich der Nebengelasse (Keller, Garage pp.)" des
Beschwerdeführers unter dessen Wohnanschrift beschreibt die
Durchsuchungsorte so genau, wie es nach Lage der Dinge
möglich war.
4
2. a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Beschlagnahmebestätigung der unter Nr. 1. bis 10. und 12.
des Sicherstellungsverzeichnisses genannten Gegenstände
(Computeranlage nebst Zubehör sowie Schriftstücke) wendet,
ist seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Die
Prüfung, ob Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen
sind, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, obliegt
in erster Linie den dafür allgemein zuständigen
Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner
allgemeinen Rechtskontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann
hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies
ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich
erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 ) oder auf
Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts
erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Beides liegt hier nicht vor. Gemäß § 94 StPO sind
Gegenstände, falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden,
zu beschlagnahmen, wenn sie als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können. Entscheidend ist nur
ihre potentielle Beweisbedeutung (vgl. BVerfGE 77, 1
). Eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der
Beweismitteleignung ist vorliegend weder ersichtlich noch vom
Beschwerdeführer dargetan.
5
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
6
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Sicherstellung der DAT-Bänder und Tonträger wendet, die unter
Nrn. 16 ff. des Sicherstellungsverzeichnisses
genannt sind, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit steht eine
Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO noch
aus. Dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer
dies im fachgerichtlichen Verfahren beanstandet habe, ist
mangels Vorlage seiner Beschwerdeschrift vom 26. April
2002 weder substantiiert vorgetragen (§§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG) noch sonst ersichtlich.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.