BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 979/10 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 25. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 13. April 2010 - 4 Ws 69/10 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Kontrolle von Verteidigerpost im Strafvollzug.
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1. Der strafgefangene Beschwerdeführer verbüßt
seine Freiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt
Bruchsal. Zuvor war er in der Justizvollzugsanstalt
Ravensburg untergebracht. Am 2. Februar 2010 ging bei der
Justizvollzugsanstalt Ravensburg ein Schreiben seines
Verteidigers ein. Auf dem Umschlag befand sich der
Absenderstempel des Rechtsanwalts, der bei der
Justizvollzugsanstalt als Verteidiger des Beschwerdeführers
eingetragen war. Eine besondere Kennzeichnung als
„Verteidigerpost“ war auf dem Umschlag nicht angebracht.
3
Die Poststelle der Justizvollzugsanstalt
brachte durch Rücksprache mit dem Büro des Rechtsanwalts in
Erfahrung, dass es sich bei dem Brief um Verteidigerpost
handelte. Ein Vollzugsbediensteter vermerkte daraufhin mit
Bleistift auf dem Umschlag „Verteidigerpost“ und leitete das
Schreiben zur Aushändigung weiter. Der Beamte, der dem
Beschwerdeführer den Brief aushändigen sollte, wurde von der
zuvor gehaltenen Rücksprache mit dem Büro des Absenders nicht
informiert. Er hatte Zweifel, ob es sich bei dem Brief
tatsächlich um Verteidigerpost handele, und forderte deshalb
den Beschwerdeführer auf, den Umschlag in seiner Gegenwart zu
öffnen und ihm den Inhalt zu zeigen. Der Beschwerdeführer kam
dieser Aufforderung nach.
4
2. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010
beantragte er beim Landgericht Ravensburg die gerichtliche
Feststellung, dass die Aufforderung des Vollzugsbeamten, in
seinem Beisein die Briefsendung zu öffnen und ihm den Inhalt
zu zeigen, rechtswidrig gewesen sei. Der Vollzugsbeamte habe
zunächst angekündigt, den Brief im Beisein des
Beschwerdeführers selbst zu öffnen, um sicherzustellen, dass
es sich um Verteidigerpost handele. Auf den Hinweis, dass
dies unzulässig sei, habe der Vollzugsbeamte den
Beschwerdeführer aufgefordert, den Brief selbst zu öffnen und
den Inhalt dem Vollzugsbeamten zu zeigen. Der
Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nachgekommen, weil
er ein wichtiges Schriftstück von seinem Verteidiger erwartet
habe und eine Eskalation der angespannten Lage habe vermeiden
wollen.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend
Stellung, dass der Vollzugsbeamte in Unkenntnis der
telefonischen Rückfrage und in der Annahme ungeklärter
Herkunft des Briefes nach entsprechendem Hinweis an den
Beschwerdeführer diesem zur Vermeidung der durch eine
Rücksendung zwangsläufig entstehenden Verzögerungen die
Möglichkeit eingeräumt habe, den Brief selbst im Beisein des
Beamten zu öffnen und so die bestehenden Zweifel an der
Absenderidentität auszuräumen.
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Das Landgericht wies mit angegriffenem
Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet
zurück. Der Schriftwechsel des Strafgefangenen mit seinem
Verteidiger werde gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III
BW nicht überwacht. Doch müsse der konkrete Brief als
Verteidigerpost deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Dies
sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb der Brief
grundsätzlich an den Absender mit dem Verweis, dass die
Kennzeichnung als Verteidigerpost fehle, hätte zurückgesandt
werden müssen. Wenn der Vollzugsbeamte dennoch in
entgegenkommender Weise dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
einräume, den Brief in seinem Beisein zur Sichtkontrolle zu
öffnen, könne dies nicht als rechtswidrig beanstandet werden.
Es habe in der Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers
gelegen, eine Sichtkontrolle zu gestatten. Der
Beschwerdeführer könne sich insoweit auch nicht darauf
berufen, zu diesem Einverständnis gezwungen worden zu sein,
weil er nach § 62 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW den
Anordnungen der Vollzugsbediensteten Folge zu leisten habe.
Denn er habe gewusst, dass die Kontrolle von Verteidigerpost
unzulässig sei. Die unterlassene Information des
Vollzugsbeamten, welcher dem Beschwerdeführer den Brief
aushändigen sollte, sei ein internes Versäumnis, aber keine
an den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme. Deshalb könne
allein in der unterbliebenen Information auch kein Eingriff
in die Rechte des Beschwerdeführers, der Gegenstand eines
Antrags nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sein könnte,
gesehen werden. Überdies sei die Justizvollzugsanstalt zu
einer Rückfrage nicht verpflichtet gewesen.
7
3. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte
der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. März 2010
Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart ein.
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Am 8. April 2010 wurde er in die
Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt. Mit Fax vom gleichen
Tage teilte das Landgericht dies dem Oberlandesgericht
mit.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 13. April 2010
wies das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als
unbegründet zurück. Der Senat gehe von einem rechtlichen
Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit aus, obwohl der Beschluss des Landgerichts
hierzu nichts enthalte; insoweit liege ein
Rehabilitationsinteresse sowie eine Wiederholungsgefahr nahe.
Das Rechtsmittel habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der
Vollzugsbeamte habe den Beschwerdeführer auffordern dürfen,
den Brief zu öffnen und ihm den Inhalt zu zeigen, da der
Beschwerdeführer hiermit einverstanden gewesen sei. Durch die
Rückfrage der Justizvollzugsanstalt bei der Anwaltskanzlei
habe diese in Erfahrung gebracht, dass es sich um
Verteidigerpost handelte. Damit habe der Brief zwar gemäß
§ 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht der Überwachung
- in jedweder Form - unterlegen, weshalb auch ein Öffnen des
Briefes durch den Strafgefangenen auf Veranlassung eines
Vollzugsbeamten und die anschließende Sichtung des Inhalts
durch einen Vollzugsbeamten grundsätzlich unzulässig gewesen
seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch mit der
Vorgehensweise des Vollzugsbeamten einverstanden erklärt, so
dass er nicht im Nachhinein die gerichtliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen könne. Mit einem
solchen Antrag setze er sich in Widerspruch zu seinem
früheren Verhalten. In der Rechtsprechung werde zwar
überwiegend (Verweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 12.
November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507; OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03
-, NStZ-RR 2004, S. 188 ; LG Gießen, Beschluss vom
2. September 2003 - 2. StVK-Vollz. 1215-1216/03 -, StV 2004,
S. 144; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws
599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61; OLG Dresden, Beschluss vom
28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707), und in der
Literatur teilweise (Verweis auf Callies/Müller-Dietz,
StVollzG, 11. Aufl., § 29 Rn. 5; AK-StVollzG, 4. Aufl.,
§ 29 Rn. 8) die Auffassung vertreten, dass
Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen nicht
überwacht werden dürfe, weil auch der Verteidiger ein Recht
auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über
welches der Strafgefangene nicht verfügen könne, und weil der
Strafgefangene letztlich auch keine freie
Entscheidungsmöglichkeit habe, da er Belastungen seines
Verhältnisses zum Verteidiger durch Nachfragen der
Justizvollzugsanstalt bei diesem sowie negative Auswirkungen
eines bei Zustimmungsverweigerung möglicherweise entstehenden
Verdachts, er habe etwas zu verbergen, vermeiden wolle. Diese
Auffassung überzeuge jedoch nicht. Dem Strafgefangenen, der
dem Öffnen des Briefes in seiner Gegenwart zustimme oder den
Brief selbst zur Kontrolle öffne, gehe es vielmehr vorrangig
darum, eine Rücksendung zu vermeiden, um ohne Zeitverzögerung
vom Inhalt des Briefes Kenntnis nehmen zu können. Eine
Gefahr, dass der Verteidiger mit Nachfragen der
Justizvollzugsanstalt behelligt werde, bestehe nicht, da die
Justizvollzugsanstalt den Brief unkommentiert zurücksenden
werde. Auch sei davon auszugehen, dass nach dem Grundgedanken
des § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW das
Verteidigungsverhältnis zwischen dem Strafgefangenen und
seinem Verteidiger respektiert werde und die
Justizvollzugsanstalt aus dem Umstand, dass dieses nach dem
Willen des Gefangenen gewahrt werden solle, keine negativen
Folgerungen ziehen werde. Es sei unbestritten, dass das
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG disponibel sei. Darum
dürfe Verteidigerpost entsprechend der Regelung in Nr. 1 Abs.
2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVollzG mit
Einverständnis des Strafgefangenen geöffnet und überprüft
werden. Selbst wenn mit der gegenteiligen Ansicht das
Einverständnis des Strafgefangenen als unerheblich angesehen
werde, könne dieser nicht beantragen, die Rechtswidrigkeit
der Überwachungsmaßnahme festzustellen, da er sich damit
zuvor einverstanden erklärt habe. Ansonsten würde er sich zu
seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen, so dass ein
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens
als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.
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Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach
§ 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 GVG bedürfe
es nicht, weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht von
tragenden Entscheidungsgründen anderer Oberlandesgerichte
abweiche. Bei den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Bamberg,
Frankfurt und Saarbrücken sei die Frage der Einwilligung des
Gefangenen in die Überwachungsmaßnahmen nicht
entscheidungserheblich gewesen. Der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Dresden habe ein abweichender Sachverhalt
zugrunde gelegen, da dort der Verteidiger den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt habe.
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1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG.
12
Der Vollzugsbeamte, der die Post hätte
aushändigen sollen, habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen
Zweifel gehabt, ob es sich bei dem Brief um Verteidigerpost
gehandelt habe. Nachdem aufgrund der erfolgten Rücksprache
mit der Anwaltskanzlei auf dem Umschlag der Hinweis
„Verteidigerpost“ vermerkt gewesen sei und da sich zudem der
Stempel eines zugelassenen und als Verteidiger des
Beschwerdeführers bekannten Rechtsanwalts auf dem Umschlag
befunden habe, sei der Brief ordnungsgemäß und deutlich als
Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen. Dennoch habe ihm der
Vollzugsbeamte erklärt, dass er den Brief in seinem Beisein
öffnen werde, um sich von der Echtheit der Verteidigerpost zu
überzeugen. Erst nachdem der Beschwerdeführer dem
widersprochen hatte, habe der Beamte ihn aufgefordert, den
Brief selbst zu öffnen und den Inhalt zu zeigen. Der
Aufforderung sei er nur nachgekommen, weil ihm sonst der
Brief nicht ausgehändigt worden wäre und er ein wichtiges
Schreiben seines Verteidigers erwartet habe. Einverstanden
sei er mit dieser Vorgehensweise aber nicht gewesen.
13
Weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht hätten sich damit auseinandergesetzt, dass
der Brief zu dem Zeitpunkt, als er dem Vollzugsbeamten zur
Aushändigung vorlag, deutlich als Verteidigerpost
gekennzeichnet gewesen sei. Auch sei unberücksichtigt
geblieben, dass eine Weigerung des Beschwerdeführers, der
Aufforderung zur Öffnung des Briefes nachzukommen, zu dem
Verdacht, dass der Beschwerdeführer etwas zu verheimlichen
habe, und zu einer Störung des Klimas zwischen den
Bediensteten und dem Beschwerdeführer hätte führen
können.
14
Unvertretbar sei überdies die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, die Sache nicht dem Bundesgerichtshof
vorzulegen, obwohl es von den Rechtsauffassungen anderer
Oberlandesgerichte erheblich abgewichen sei. In
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss
vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S.
61) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 28.
Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707) werde die
Rechtsauffassung vertreten, dass die Kontrolle von
Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen
unzulässig sei. Dass eine Vorlage nicht erforderlich sein
solle, weil im Fall des Oberlandesgerichts Dresden der
Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
habe, sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei vielmehr,
welche Rechtsauffassung das andere Oberlandesgericht
vertrete.
15
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des
fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Vorraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (1.) und
offensichtlich begründet (2.).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer
vor Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts in die
Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt worden ist. Dabei kann
offenbleiben, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem
Umstand zukommt, dass die Verlegung hier, da die angegriffene
Maßnahme der Justizvollzugsanstalt als sogleich durch Vollzug
erledigte von vornherein nur mit einem
Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3
StVollzG angreifbar war, nicht als ein das ursprüngliche
Rechtsschutzziel erledigendes Ereignis eingetreten ist. Denn
jedenfalls besteht ein Rechtsschutzinteresse unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 110, 77
; 117, 71 ; stRspr) fort. Die
Wahrscheinlichkeit weiterer Kommunikation des
Beschwerdeführers, die unter den für Verteidigerpost
geltenden besonderen Schutz der Vertraulichkeit fällt,
besteht unabhängig von dem Wechsel der Unterbringungsanstalt.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts begründet
die Sorge, dass nach der ihm zugrundeliegenden
Rechtsauffassung dem Beschwerdeführer gegenüber behördlicher-
und gerichtlicherseits auch in künftigen Fällen verfahren
wird (vgl. BVerfGE 119, 309 ). Daran ändert der
Umstand nichts, dass die Justizvollzugsanstalt, in die der
Beschwerdeführer verlegt wurde, im Bezirk eines anderen
Oberlandesgerichts - des Oberlandesgerichts Karlsruhe -
belegen ist. Rechtsprechung, aus der zu schließen wäre, dass
in diesem Gerichtsbezirk eine Orientierung an der hier
angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung nicht zu
erwarten ist, liegt, soweit ersichtlich, bislang nicht
vor.
18
2. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
19
a) Das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander
gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem
Inhalt (BVerfGE 33, 1 <9, 11 ff.>; 67, 157
) wie auch von den näheren Umständen (vgl. BVerfGE
85, 386 ) der brieflichen Kommunikation. Die
Grundrechte des Gefangenen unterliegen zwar hier wie auch
sonst erheblich weiter gehenden Einschränkungen als die
Grundrechte von Personen in Freiheit, weil und soweit es für
solche Einschränkungen rechtfertigende sachliche Gründe gibt.
Das ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des
Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an
den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe
(vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ;
BVerfGK 9, 123 ).
20
b) Die entscheidungstragende Annahme des
Oberlandesgerichts, eine Verletzung von Rechten des
Beschwerdeführers liege wegen des von ihm erteilten
Einverständnisses nicht vor, verkennt die Voraussetzungen
einer eingriffsausschließenden Zustimmung.
21
Die Einwilligung des Betroffenen kann den
grundrechtseingreifenden Charakter einer behördlichen
Maßnahme nur ausschließen, wenn sie frei erteilt wurde (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2
BvR 882/09 -, NJW 2011, S. 2113 ). Die Frage,
inwieweit unter den besonderen, durch weitreichende
Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des
Strafvollzuges von Freiwilligkeit die Rede sein kann, wenn
ein Gefangener grundrechtseingreifenden Maßnahmen von
Vollzugsbediensteten zustimmt, muss hier nicht allgemein
beantwortet werden. Die Annahme einer frei erteilten,
eingriffsausschließenden Einwilligung setzt jedenfalls
voraus, dass die Zustimmung zu der grundrechtseingreifenden
Maßnahme frei von unzulässigem Druck erfolgte (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 2114; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses
des Zweiten Senats vom 18. August 1981 - 2 BvR 166/81 -, NJW
1982, S. 375 ; Durner, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 10 Rn. 126 (Januar 2010); Di Fabio, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 228 (Juli 2001);
Sachs, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, vor Art. 1 Rn. 56;
speziell für den Fall des Einverständnisses mit der Öffnung
von Verteidigerpost OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006
- 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707
).
22
Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Das
Oberlandesgericht selbst hat aufgrund der Feststellungen des
Landgerichts angenommen, dass mit der erfolgten Rückfrage
beim Absender des Briefes, um den es hier geht, dessen
Eigenschaft als Verteidigerpost geklärt war und der Brief
daher gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht der
Überwachung unterlag, mit der Folge grundsätzlicher
Unzulässigkeit einer Öffnung des Schreibens. Nach dieser
Feststellung war die Anstalt auch nicht berechtigt, dem
Beschwerdeführer das Schreiben vorzuenthalten, sondern
verpflichtet, es ihm ungeöffnet auszuhändigen, und daher
jedenfalls aus diesem Grund auch nicht berechtigt, die
Aushändigung davon abhängig zu machen, dass der
Beschwerdeführer sich mit einer Sichtkontrolle einverstanden
erklärte.
23
Kommt der Gefangene einer entsprechenden
unberechtigten Aufforderung durch Vollzugsbeamte gleichwohl
nach, um die Vorenthaltung oder verzögerte Aushändigung von
Verteidigerpost zu vermeiden, so kann von einem frei
erteilten Einverständnis, das den Anforderungen an einen
wirksamen fallbezogenen Verzicht auf die Grundrechtsausübung
entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a.a.O.,
S. 2114) oder geeignet wäre, ein späteres Rechtsschutzgesuch
als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen, keine Rede
sein. Demgemäß entspricht es ganz herrschender Auffassung,
dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG unzulässige
Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes
Einverständnis des Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG
Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ
2007, S. 707 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.
Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 <62,
63>; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz
(Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; OLG Bamberg,
Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S.
507 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 -
2. StVK-Vollz. 1215-1216/03 -, StV 2004, S. 144
).
24
3. Ob die angegriffenen Entscheidungen
Grundrechte des Beschwerdeführers noch aus weiteren Gründen
und in weiteren Hinsichten verletzen, bedarf angesichts des
festgestellten Verstoßes keiner Entscheidung.
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Insbesondere bleibt offen, ob eine im Hinblick
auf sein eigenes Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
eingriffsausschließende Einwilligung eines Gefangenen in die
Kontrolle seiner Verteidigerpost unabhängig von den eben
genannten Gründen auch deshalb ausscheidet, weil die
Postkontrolle zugleich Rechte des Verteidigers berührt (vgl.
OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -,
NStZ 2007, S. 707 m.w.N.).
26
4. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auch auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie
ist daher aufzuheben und an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2
BVerfGG).
27
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.