BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 983/04 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Januar 2005 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im
geschlossenen Maßregelvollzug.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1980 vom
Landgericht Kleve gemäß § 63 StGB in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und befindet sich
seitdem mit einer Unterbrechung in unterschiedlichen
Anstalten des Landes Nordrhein-Westfalen im Maßregelvollzug.
Anlasstaten waren ein Verstoß gegen das Waffengesetz, ein
Diebstahl in einem besonders schweren Fall und eine
Bedrohung. Der Sachverständige stellte beim Beschwerdeführer
eine akute Schizophrenie fest. Er sei schlecht kontaktfähig,
spreche monoton und grimassiere erheblich, auch fänden sich
Störungen im Denkablauf. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers
erfolgten im Wesentlichen wegen Sachbeschädigungs- und
Eigentumsdelikten, teilweise wurden sie vom Beschwerdeführer
als Heranwachsender begangen. Wegen Gewaltdelikten wurde der
Beschwerdeführer nicht verurteilt. Zum Zeitpunkt der
Anordnung war der Beschwerdeführer 28 Jahre alt, die
Anordnung dauert nunmehr seit über 23 Jahren an. Die
Unterbringung wurde 1987 zur Bewährung ausgesetzt. Die
Bewährung wurde 1988 widerrufen. In dem darauf folgenden
Jahrzehnt verschlechterte sich der Zustand des
Beschwerdeführers stetig. Seit den Jahren 2001/2002 ist eine
Besserung seines Zustandes zu konstatieren. Doch wird auch in
der Stellungnahme der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2003
hervorgehoben, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an
paranoiden Wahnvorstellungen, sei fremdaggressiv und
verweigere immer wieder die Medikation.
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2. Der Verfahrensbevollmächtigte wurde dem
Beschwerdeführer durch Beschluss vom 6. August 2003 als
Pflichtverteidiger im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach
§ 67e Abs. 2 StGB beigeordnet. Nach der mündlichen
Anhörung im September 2003 beantragte er, die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.
Die weitere Unterbringung sei in Anbetracht der relativ
geringfügigen Anlasstaten unverhältnismäßig. Die lange
dauernde Unterbringung habe den Beschwerdeführer auch
körperlich so geschwächt, dass von ihm keine Begehung
weiterer Straftaten zu erwarten sei, wofür ein medizinischer
Sachverständiger zu hören sei. Andererseits sei in seiner
psychischen Entwicklung ein Aufwärtstrend zu erkennen,
nachdem er zeitweilig überhaupt nicht ansprechbar gewesen
sei. Auch das Vorhandensein von Wahnvorstellungen sowie die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer verbotswidrig in seinem
Zimmer geraucht habe, stellten keine ausreichende Grundlage
einer weiteren Unterbringung dar. Gewalttätigkeit in der
Anstalt sei durch diese nicht substantiiert vorgetragen
worden bis auf einen Vorfall, der nunmehr drei Jahre
zurückliege.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom
15. Dezember 2003 beschloss das Landgericht
Mönchengladbach die weitere Unterbringung des
Beschwerdeführers. Es sei nicht zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Er leide nach wie
vor an einer schweren, chronisch verlaufenden schizophrenen
Psychose mit ausgeprägter wahnhafter Symptomatik.
Krankheitseinsicht bestehe nicht. Es bestehe die Gefahr der
Exacerbation seiner Psychose und der Begehung durch seine
Wahnvorstellungen bedingter Gewalttaten. Diese Diagnose
stütze sich auf den persönlichen Eindruck der Kammer sowie
auf die Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses, in
dem der Beschwerdeführer untergebracht sei.
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4. Gegen diesen Beschluss erhob der
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde.
Er rügte, die Kammer sei auf den schlechten körperlichen
Zustand des Beschwerdeführers nicht eingegangen und habe auf
das angeregte medizinische Gutachten verzichtet.
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5. Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht
Düsseldorf mit dem angegriffenen Beschluss vom
25. Februar 2004 "aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses" verworfen.
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Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar wurden innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG (abgelaufen am
6. April 2004) nur der Beschwerdeschriftsatz per Fax,
nicht aber auch die angegriffenen Entscheidungen in Kopie
vorgelegt. Diese trafen erst zwei Tage später auf dem Postweg
bei Gericht ein. Zu den Anforderungen an eine fristgemäße
Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23, 92, 93
Abs. 1 BVerfGG gehört jedoch die Vorlage der
angegriffenen Entscheidungen oder zumindest die Mitteilung
von deren wesentlichem Inhalt (vgl. BVerfGE 88, 40
). Diesen Anforderungen wird die
Verfassungsbeschwerde – noch - gerecht. Die Entscheidung des
Landgerichts wird vom Verfahrensbevollmächtigten mit ihren
wesentlichen Gründen zutreffend referiert; die ohne
Begründung erfolgte Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
durch das Oberlandesgericht wird mitgeteilt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat Maßstäbe
zur Überprüfung des Maßregelvollzugs entwickelt, die dem
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit Rechnung tragen. Dabei gilt es, das
Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl auf der Ebene des
Verfahrensrechts als auch materiell abzusichern (vgl.
grundlegend BVerfGE 70, 297 ff.; 109, 133 ff.). Mit
zunehmender Dauer der Unterbringung wächst auch die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. neben den
zitierten Entscheidungen Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995,
S. 3048 f.).
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a) Materiell hat der Richter im Rahmen der
erforderlichen Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden
Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen
Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die
Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
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b) aa) Verfahrensrechtlich muss zunächst
gewährleistet sein, dass der Strafvollstreckungsrichter die
Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig
überprüft. Hinzu treten Anforderungen an die
Wahrheitserforschung, insbesondere an die der Unterbringung
zugrunde liegenden Prognosegutachten. Es ist unverzichtbare
Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen. Dabei steigen die Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung mit der Dauer des Maßregelvollzugs.
Insbesondere bei länger dauernder Unterbringung besteht
regelmäßig die Pflicht, bei richterlichen Entscheidungen über
die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders
erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die
richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes
und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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bb) Nach sachverständiger Beratung hat der
Richter eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen,
bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle
entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70,
297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September
1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ).
Diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das Prognoseergebnis,
sondern auch auf die Qualität der gesamten Prognosestellung
zu beziehen. Dabei müssen die Gutachter die für die
Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem
sorgfältigen Verfahren erheben, das die Auswertung des
Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und
die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des
psychischen Befundes umfasst und dessen Ergebnisse von einem
Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung
gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt
werden.
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cc) Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf
Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu
überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards
genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar
und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und
Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine
Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen
legen (vgl. im Einzelnen BGHSt 45, 164 ).
Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage
über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen,
die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der
fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu
beantworten (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen genügen die Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts nicht.
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Zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung
hatte der Beschwerdeführer mehr als 23 Jahre Maßregelvollzug
erlitten. Angesichts der außerordentlich langen Dauer der
Unterbringung, die die Strafrahmen der verwirklichten
Anlasstaten des Beschwerdeführers bei weitem überschritt, und
der von ihm weiter begangenen bloßen Bagatellstraftaten
einerseits sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
nunmehr fast die Hälfte seines Lebens im Maßregelvollzug
verbracht hat, andererseits genügt es nicht, wenn das
Landgericht feststellt, es bestehe "eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit dafür (...), dass der Untergebrachte
außerhalb des Maßregelvollzuges krankheitsbedingt die
körperliche Unversehrtheit anderer erheblich
beeinträchtigende rechtswidrige Taten begehen wird", ohne
seiner Bewertung ein zeitnahes, sachverständiges Gutachten
zugrunde zu legen.
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Indem es auf ein extern von einem forensischen
Experten erstelltes Gutachten zur Sozial- und Legalprognose
des Beschwerdeführers verzichtet hat, hat das Landgericht
seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Die Stellungnahme der
behandelnden Ärzte kann ein solches nicht ersetzen, zumal sie
nicht auf einer eigenständigen Exploration des
Beschwerdeführers beruhte, sondern lediglich einen
allgemeinen Eindruck von seiner Verfassung aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht beinhaltet. Aussagen über
die Legalprognose des Beschwerdeführers finden sich darin
nicht in der erforderlichen Ausführlichkeit.
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Der Beschluss lässt nicht erkennen, ob das
Gericht vorhandene psychiatrische Gutachten, die in
regelmäßigen Abständen nach § 16 Abs. 3 MRVG NW erstellt
wurden, zur Kenntnis genommen hat. Dementsprechend fehlt auch
jede eigenständige richterliche Auseinandersetzung mit den
dort festgestellten Befundtatsachen.
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Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 25. Februar 2004 - III - 2 Ws
55/04 - und des Landgerichts Mönchengladbach vom
15. Dezember 2003 - StVK 132/03 - sind
aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.