BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 983/09 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 22. März 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss der auswärtigen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem
Sitz in Straubing vom 14. April 2009 - StVK 146/2009 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem
Sitz in Straubing zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Eilrechtsschutz gegen eine Disziplinarmaßnahme, die gegen den
strafgefangenen Beschwerdeführer verhängt wurde, weil er eine
Strafanzeige durch einen Mitgefangenen hatte schreiben
lassen.
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1. Die Justizvollzugsanstalt beanstandete im
Rahmen der Briefkontrolle ein ausgehendes
maschinenschriftliches Schreiben an den Generalbundesanwalt,
mit dem der Beschwerdeführer Strafanzeige „wegen
Strafvereitelung im Amt bzw. Nötigung“ erstatten wollte, und
verhängte als Disziplinarmaßnahme eine zweiwöchige getrennte
Unterbringung während der Freizeit sowie einen zweiwöchigen
Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
Das maschinenschriftliche Schreiben sei ausweislich des
Schriftbildes, der Wortwahl und des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Schreibmaschine sei,
durch einen Mitgefangenen gefertigt worden. Der
Beschwerdeführer habe demnach unbefugt und schuldhaft den
Mitgefangenen geschäftliche Angelegenheiten tätigen lassen,
wodurch Abhängigkeitsverhältnisse entstünden.
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2. Mit auf Aussetzung des Vollzugs der
Disziplinarmaßnahme gerichtetem Eilantrag (§ 114 Abs. 2
Satz 1 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, sein
Aussetzungsinteresse überwiege. Die Dringlichkeit ergebe sich
aus der Schwere der Grundrechtsverletzung. Ein schuldhafter
Verstoß liege nicht vor. Er habe sich das Schreiben zwar im
Wege der Kameradschaftshilfe von einem Mitgefangenen
anfertigen lassen. Eine unbefugte geschäftliche Tätigkeit
habe er jedoch nicht ausgeübt. Die Justizvollzugsanstalt irre
in der Annahme, dass Schreibhilfe durch Mitgefangene eine
Strafbarkeit beinhalte. Insoweit habe sie auch den
Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb ihre
Entscheidung willkürlich sei.
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3. Die Strafvollstreckungskammer wies den
Antrag mit angegriffenem Beschluss vom 14. April 2009 zurück.
Es überwiege das Vollzugsinteresse. Nach summarischer Prüfung
sei die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtmäßig. Die Hilfe
bei der Erstellung „entsprechender Schreiben“ durch
Mitgefangene stelle auch nach dem nunmehr geltenden
Rechtsdienstleistungsgesetz eine nicht erlaubte
unentgeltliche Rechtsdienstleistung dar. Da auch bei
vermeintlicher Unentgeltlichkeit die konkrete Gefahr der
Entstehung von Abhängigkeitsverhältnissen, einhergehend mit
der Entstehung subkultureller Strukturen, bestehe, werde auch
das geordnete Zusammenleben innerhalb der Anstalt sowie die
Sicherheit und Ordnung der Anstalt konkret gefährdet. Damit
liege ein erheblicher Pflichtverstoß vor. Ermessensfehler
seien nicht ersichtlich.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs.
1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Diese
Rechte seien eilverfahrensspezifisch verletzt. Die
Strafvollstreckungskammer habe den Zugang zu wirksamer
gerichtlicher Kontrolle im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren unzumutbar eingeschränkt. Eine
Disziplinarmaßnahme hätte nicht verhängt werden dürfen, weil
die „Strafbarkeit“ der Schreibhilfe durch Mitgefangene nicht
gesetzlich geregelt sei. Dass er aufgrund des bloßen
Verdachts von „Geschäftemacherei“ verurteilt worden sei,
verstoße gegen den Schuldgrundsatz. Zu der Frage, ob die in
Anspruch genommene Schreibhilfe einen Verstoß gegen die
Hausordnung oder gegen ein Gesetz darstelle, seien die
notwendigen näheren Feststellungen nicht getroffen worden.
Die summarische Prüfung hätte zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme führen müssen, weil
er weder gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen noch
die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach
verfassungsrechtlichen Maßstäben, die in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (s. unter 2.), ist
die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet (§ 93b,
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4
GG.
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a) Aus der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich
Anforderungen auch für den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49,
220 ; 77, 275 ; 93, 1
; BVerfGK 1, 201 ).
Soweit bei belastenden Maßnahmen - wie im Fall einer
strafvollzugsrechtlichen Disziplinierung - die Einlegung
eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende
Wirkung hat, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene
umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen
kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des
Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur
Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl.
BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43
; BVerfGK 8, 118 ). Für die bei
einem Aussetzungsantrag gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG erforderliche Prüfung, ob die Gefahr besteht, dass
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein
höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug
entgegensteht, kann ohne Grundrechtsverstoß berücksichtigt
werden, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller
mit seinem Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird
oder nicht (vgl. BVerfGK 7, 403 ; 11, 54
, m.w.N.).
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b) Die entscheidungstragende Feststellung der
Strafvollstreckungskammer, nach summarischer Prüfung sei die
Disziplinarmaßnahme rechtmäßig, hält jedoch ihrerseits
verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Disziplinarmaßnahmen unterliegen dem strengen
Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 71, 108 ) des
Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 26, 186
; 45, 346 ); sie dürfen nur auf
der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden,
die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die
Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt.
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aa) Ein disziplinarisch sanktionierbarer
Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) lag
offensichtlich nicht vor.
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Das in § 3 RDG statuierte, nach § 20
RDG bußgeldbewehrte Verbot, jenseits gesetzlicher oder
gesetzlich fundierter Erlaubnisnormen außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen zu erbringen, richtet sich nicht an
denjenigen, dem die Leistung erbracht wird; dieser soll durch
die Norm gerade geschützt werden (vgl. Franz, in:
Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008,
§ 20 Rn. 12; Klees, in: Krenzler,
Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 20 Rn. 20). Eine
Veränderung gegenüber den Vorgängernormen des
Rechtsberatungsgesetzes ist in diesem Punkt offensichtlich
nicht eingetreten. Unabhängig von der Frage, ob die Hilfe des
Mitgefangenen, der das angehaltene Schreiben für den
Beschwerdeführer gefertigt hatte, eine verbotene
Rechtsdienstleistung darstellte, verstößt daher jedenfalls
die dem Beschwerdeführer allenfalls anzulastende bloße
Inanspruchnahme einer Rechtsdienstleistung nicht gegen
§ 3 RDG (vgl. zum Rechtsberatungsgesetz BVerfGK 2, 196
; 4, 305 ; 6, 291 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
August 2004 - 2 BvR 1766/03 -, NJW-RR 2004, S. 1713).
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bb) Soweit die Strafvollstreckungskammer
sinngemäß angenommen hat, die Inanspruchnahme der Hilfe des
Mitgefangenen für das angehaltene Schreiben könne als Verstoß
gegen das gesetzliche Verbot der Störung des geordneten
Zusammenlebens (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG;
entspricht § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) disziplinarisch
geahndet werden, weil die Verabredung oder Entgegennahme
einer solchen Hilfeleistung die Gefahr subkultureller
Abängigkeitsverhältnisse begründe, lässt die angegriffene
Entscheidung nicht nur jede Auseinandersetzung mit der Frage
vermissen, ob die unterstellte Sanktionierbarkeit seines
Verhaltens für den Beschwerdeführer nach dieser Vorschrift in
einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG
genügenden Weise vorhersehbar war. Die
Strafvollstreckungskammer verkennt insoweit auch, dass die
bloße Feststellung der Entgegennahme einer Gefälligkeit - sei
es auch in Rechtsangelegenheiten - zur Begründung des
disziplinarischen Vorwurfs der Schaffung sicherheits- und
ordnungsstörender Abhängigkeitsverhältnisse nicht genügt,
weil dem Gefangenen nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und
damit jede Form des normalen menschlichen Miteinander als
ordnungsstörend verboten sein kann (vgl. im Einzelnen BVerfGK
9, 390 ).
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cc) Ob es aus diesem Grund und im Hinblick auf
Art. 103 Abs. 2 GG auf verfassungsrechtliche Bedenken
stößt, wenn für die disziplinarische Sanktionierung
rechtsbezogener Hilfestellungen unter Gefangenen auf eine
Auslegung des Art. 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayStVollzG
zurückgegriffen wird, nach der jegliche von der Anstalt nicht
genehmigte Annahme von Schriftverkehr anderer Gefangener -
und demzufolge wohl auch die Abgabe entsprechender
Schriftstücke, vgl. Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG -
eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. BayVerfGH, Beschluss
vom 9. Dezember 2010 - Vf. 3-VI-09 -, juris), bedarf hier
keiner Entscheidung. Denn auf diese Annahme haben sich weder
die Justizvollzugsanstalt noch die Strafvollstreckungskammer
gestützt. Die Strafvollstreckungskammer wäre im Übrigen auch
nicht befugt, eine Disziplinarmaßnahme unter Auswechselung
der von der Anstalt angeführten Gründe für die angenommene
Pflichtwidrigkeit des sanktionierten Verhaltens als
rechtmäßig zu bestätigen (vgl. BVerfGK 9, 390
).
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3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Die angegriffene
Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das
Gericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Die
Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.