BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 986/02 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme der -
rechtzeitig erhobenen - Verfassungsbeschwerde nicht zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers geboten. Die vom
Beschwerdeführer beanstandete Auffassung der Fachgerichte,
dass § 54 Abs. 1 StVollzG dem Gefangenen Anspruch
auf Teilnahme an stattfindenden religiösen Veranstaltungen
seines Bekenntnisses, nicht aber einen gegen die
Justizvollzugsanstalt gerichteten Anspruch darauf gebe, dass
die jeweilige Religionsgesellschaft derartige Veranstaltungen
in der Anstalt an bestimmten Tagen anbietet, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.