BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 987/10 -
- 2 BvR 1485/10 -
- 2 BvR 1099/10 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.
1. des Herrn Prof. Dr. H...,
2. des Herrn Prof. Dr. N...,
3. des Herrn Prof. Dr. S...,
4. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S...,
5. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S...,
- Bevollmächtigter zu 1., 2., 4., 5. :
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Treiberpfad 28, 13469 Berlin -
1)
gegen
die Währungspolitik der
Bundesrepublik Deutschland (Hilfe für Griechenland) wegen
Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus
Artikel 38 Absatz 1, Artikel 14
Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG
- 2 BvR 987/10 -,
2) gegen
a)
die Bundesrepublik
Deutschland wegen der Tatsache, dass sie finanzielle
Hilfen für die Hellenische Republik mit den anderen
Mitgliedern der Euro-Gruppe vereinbart hat, finanzielle
Hilfen für Griechenland gewährt, insbesondere durch das
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der
für die Finanzstabilität in der Währungsunion
erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom
7. Mai 2010 ), Kredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Hellenische
Republik gewährleistet und den Internationalen
Währungsfonds veranlasst, Griechenland finanziell zu
unterstützen,
b)
Vereinbarungen der
Europäischen Union, insbesondere der Euro-Gruppe, in
welchen finanzielle Hilfen für die Hellenische Republik
auch durch die Bundesrepublik Deutschland abgesprochen
wurden,
c)
den Beschluss der im Rat
der Europäischen Union vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
insbesondere der Regierungen der Euro-Gruppe, vom 10.
beziehungsweise 9. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) und
den Beschluss des Rates der Europäischen Union
(Wirtschaft und Finanzen, ECOFIN) vom 9. Mai 2010,
einen europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zu
schaffen, einschließlich der Schlussfolgerungen dieses
Rates (Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1),
d)
die Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur
Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L
118/1),
e)
das Gesetz zur Übernahme
von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus vom 21. Mai 2010
(Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz, BGBl I
S. 627),
f)
die EFSF-Rahmenvereinbarung
zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe und der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, EFSF, vom 7.
Juni 2010,
g)
die Einrichtung der
Zweckgesellschaft (European Financial Stability Facility,
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität EFSF, Société
Anonyme Luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg) zur
Abwicklung der Rettungsmaßnahmen zugunsten notleidender
Staatshaushalte von Mitgliedern der Euro-Gruppe und die
Beteiligung Deutschlands an dieser
Zweckgesellschaft,
h)
die Praxis der Europäischen
Zentralbank, Staatsanleihen der Mitglieder der
Euro-Gruppe anzukaufen und Staatsanleihen jedweder Art
der Mitglieder der Euro-Gruppe zu refinanzieren,
- 2 BvR 1485/10 -,
II.
des Herrn Dr. G...,
- Bevollmächtigte:
Prof. Dr. Dietrich Murswiek,
Lindenaustraße 17, 79199 Kirchzarten,
Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,
Promenadeplatz 9, 80333 München -
gegen
a)
das Gesetz zur Übernahme
von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I
S. 627),
b)
die Mitwirkung der
Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen
der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter
der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden
Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27
EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok.
9614/10) sowie an dem Beschluss des Rates der EU vom
9. Mai 2010, einen europäischen
Stabilisierungsmechanismus zu schaffen
(Schlussfolgerungen des Rates [Wirtschaft und Finanzen]
vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom
10. Mai 2010, S. 3) und an dem Beschluss des
Rates über die Verordnung Nr. 407/2010 vom
11. Mai 2010 des Rates zur Einführung eines
europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl
Nr. L 118/1),
c)
die unter b) genannten
Beschlüsse des Rates der Europäischen Union sowie die
unter b) genannte Verordnung des Rates,
d)
den Aufkauf von
Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets durch die Europäische
Zentralbank,
e)
die Mitwirkung der
Bundesregierung an der außervertraglichen Änderung der im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität
des Euro; diese Mitwirkung besteht in den unter b)
genannten Mitwirkungshandlungen an den Beschlüssen der EU
beziehungsweise der Mitgliedstaaten über den europäischen
Stabilisierungsmechanismus in Verbindung mit der
Mitwirkung an den im Rahmen der Europäischen Union
beziehungsweise zwischen den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets getroffenen Beschlüssen über das
„Griechenland-Rettungspaket“, dessen deutscher Anteil mit
dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt
der für die Finanzstabilität in der Währungsunion
erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG)
vom 7. Mai 2010 (BGBl I S. 537) umgesetzt
wurde,
f)
die Unterlassung der
Kommission sowie des Rates der Europäischen Union, die im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorgesehenen Maßnahmen gegen die Überschuldung von
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu ergreifen
sowie gegen deren Missachtung der im Vertrag
vorgeschriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf
diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu
verhindern, mit der jetzt die mit dem Vertrag
unvereinbaren „Rettungspakete“
(„Griechenland-Rettungspaket“ und europäischer
Stabilisierungsmechanismus) gerechtfertigt werden,
g)
die Unterlassung der
Bundesregierung, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten
zu ergreifen, die nach ihrer Darstellung gegen den Euro
beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets derart aggressiv spekulieren, dass
zur Rettung der Währungsstabilität die „Rettungspakete“
erforderlich sind
- 2 BvR 1099/10 -
hier:
Entscheidung über Auslagenerstattung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 14. Dezember 2011 beschlossen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat den
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel
zu erstatten.
Gründe:
1
Die Entscheidung beruht auf § 34a
Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar
zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung
einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl.
BVerfGE 36, 146 ; 109, 190
). Die Frage nach der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge
einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des
Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer
beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch
das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
Voßkuhle
Di Fabio
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
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