BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 988/10 -
der Frau K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 7. März 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom
24. März 2010 - 15 Qs 13/10 - und des Amtsgerichts München
vom 5. März 2010 - ER V Gs 1493/10 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
fernmündlichen Verkehr zwischen einem Untersuchungsgefangenen
und seinem Verteidiger.
2
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Dezember
2009 wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr in der
Justizvollzugsanstalt München in Untersuchungshaft genommen.
Am selben Tag traf die Ermittlungsrichterin folgende
Anordnung zum Vollzug der Untersuchungshaft mit Geltung ab 1.
Januar 2010:
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„I. Gemäß § 119 Abs. 1 StPO wird
angeordnet: (...)
4
2. Telekommunikation:
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a) Die Telekommunikation bedarf der
Erlaubnis
6
b) Die Telekommunikation ist zu überwachen
(...)
7
II. Zuständige Stelle:
8
Die Ausführung der Anordnungen gemäß Ziffer I
dieses Beschlusses wird gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO
widerruflich auf die Staatsanwaltschaft München I übertragen.
(...)“
9
In den Gründen des Beschlusses heißt es unter
anderem:
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„Der Verkehr des/der Beschuldigten mit dem
Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO
(insbesondere Verteidiger) bleibt unberührt. Die
Entscheidung, ob die Voraussetzungen hierzu vorliegen, trifft
die zuständige Stelle (vgl. Ziffer II).“
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2. Mit zwei Fernschriften vom 16. Februar 2010
beantragte der Verteidiger der Beschwerdeführerin bei der
Justizvollzugsanstalt die Genehmigung für ein fernmündliches
Gespräch mit seiner Mandantin an einem der nachfolgenden
Tage. Die Justizvollzugsanstalt lehnte eine Genehmigung ab,
weil es einer richterlichen Genehmigung bedürfe. Der
Verteidiger beantragte sodann mit Schreiben vom 3. März 2010
die richterliche Genehmigung eines fernmündlichen Gesprächs
mit seiner Mandantin. Bisher habe er dreimal die Gelegenheit
zu solchen Gesprächen von je etwa fünfminütiger Dauer gehabt,
um verteidigungsrelevante Fragen zu erörtern. Das nunmehr
beantragte Telefonat sei zur Fertigung eines Schriftsatzes
erforderlich. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses
und aus wirtschaftlichen Gründen könne kein weiterer
Verteidiger einbezogen werden. Brieflicher Verkehr sei
unzureichend, weil Fragen im direkten Dialog zu klären seien.
Unabhängig davon, dass die Forderung der Angabe von Gründen
für die Durchführung eines Verteidigertelefonats die
anwaltliche Schweigepflicht berühre, habe er bereits
angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin die Reaktion
auf die Ablehnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
besprechen wolle.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. März
2010 lehnte die Ermittlungsrichterin den Antrag ab. Aus
Gründen der Anstaltssicherheit und der Gleichbehandlung könne
die Erlaubnis zum fernmündlichen Verkehr nur erteilt werden,
wenn ein gewichtiger Grund vorliege. Fernmündliche Gespräche
seien mit einem erheblichen, die Anstaltssicherheit
gefährdenden personellen und organisatorischen Aufwand
verbunden und könnten aus Sicherheitsgründen nur aus dem
Geschäftszimmer der Dienstleitung und im Beisein eines
Vollzugsbediensteten erfolgen. Die Erteilung der Erlaubnis
zöge zahlreiche gleichartige Anträge anderer Gefangener nach
sich, denen dann ebenso nachzukommen wäre. Zudem bestehe für
das Strafverfahren und die Anstaltssicherheit ein Risiko,
weil sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob der
Gesprächspartner tatsächlich der Verteidiger oder eine
sonstige, gegebenenfalls verfahrensrelevante Person sei.
Gewichtige Gründe, welche das fernmündliche Gespräch
notwendig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Dass
bereits drei Telefonate stattgefunden hätten, rechtfertige
nicht die Erwartung einer Fortsetzung dieser Praxis. Der
Beschwerdeführerin seien die praktischen Nachteile der Wahl
eines ortsfremden Verteidigers bekannt. Ein beschleunigter
Informationsaustausch sei durch Beauftragung eines
ortsansässigen Korrespondenzanwalts oder im Wege des
Schriftverkehrs möglich. Da seit der Ablehnung des Antrags
auf Aussetzung des Haftbefehls fast ein Monat vergangen sei,
sei die Besprechung einer Reaktion auf diesen Beschluss
zumindest nicht dringlich.
13
4. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten
Beschwerde rügte der Verteidiger eine Verkürzung der
Verteidigungsrechte. Die Beschränkung der Genehmigung
fernmündlichen Verteidigerkontakts auf Ausnahmefälle
widerspreche der Gesetzeslage, die eine Beschränkung der
Telekommunikation nur im Ausnahmefall erlaube. Die
organisatorischen Belange der Justizvollzugsanstalt genügten
nicht, um das Telefonat abzulehnen.
14
Mit angegriffenem Beschluss verwarf die
Strafkammer die Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses“ und ergänzte, dass die Ausführung
der Anordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft der
Ermittlungsrichterin oblegen habe, weshalb die etwaige
Erlaubniserteilung durch die Justizvollzugsanstalt
rechtswidrig gewesen sei, zumal der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr eine strenge, in der Praxis kaum
durchführbare Identitätsprüfung erfordere.
15
5. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
wurde die Beschwerdeführerin durch die Wirtschaftsstrafkammer
zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der
Haftbefehl wurde aufgehoben und die Beschwerdeführerin aus
der Untersuchungshaft entlassen.
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1. Mit ihrer fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG
(Willkürverbot). In der Sache rügt sie zudem die Verletzung
ihres Rechts auf effektive Verteidigung.
17
Der Vollzug der Untersuchungshaft müsse die in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete persönliche
Freiheit beachten. Die angegriffenen Entscheidungen hätten
willkürlich verkannt, dass die Untersagung des
Telefonverkehrs mit dem Verteidiger besonderer Begründung
bedürfe. Die Wahl des Verteidigers sei frei, weswegen der
Staat auch ortsfernen Verteidigern effektive
Verteidigungsmöglichkeiten gewährleisten müsse. Dies schließe
die Ermöglichung von Verteidigertelefonaten ein, weil die
Dynamik des Ermittlungsverfahrens und die teils verzögerte
Erkenntnis des Beschuldigten von der Relevanz zuvor
unterschätzter Sachverhaltsmomente das Bedürfnis nach
mehrfachem Informationsaustausch mit dem Verteidiger
erhöhten. Die Mehrkosten für die zusätzliche Mandatierung
eines ortsnahen Korrespondenzanwalts seien unzumutbar. Zudem
wisse kein Festgenommener, in welcher Vollzugsanstalt er
inhaftiert und wie sich dies in Zukunft verändern werde.
18
Eine Identitätsprüfung des Gesprächspartners
sei technisch möglich. Dass ein Strafverteidiger den Hörer an
Dritte weiterreichen könnte, rechtfertige die Beschränkung
nicht; der Verteidiger genieße als Organ der Rechtspflege
einen Vertrauensvorschuss, solange nicht konkrete
Anhaltspunkte gegen seine Integrität sprächen. Auf derartige
Anhaltspunkte stützten sich die angegriffenen Entscheidungen
jedoch nicht.
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Soweit die angegriffenen Entscheidungen auf
eine Gefährdung der Anstaltsordnung abstellten, sei zu
erinnern, dass Untersuchungsgefangene nur den unvermeidlichen
Beschränkungen unterworfen werden dürften, weswegen
Grundrechtseingriffe eine reale Gefährdung der Haftzwecke
voraussetzten. Hieran fehle es im Fall eines
Verteidigertelefonats. Der hierzu erforderliche personelle
und sächliche Aufwand entbinde den Staat nicht von seiner
Pflicht, Untersuchungsgefangenen eine effektive Verteidigung
zu ermöglichen.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz erachtet die Verfassungsbeschwerde
für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
21
a) Die Beschwerdeführerin gebe nicht an, in
welchem Grundrecht sie verletzt sei. Ein Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei nicht schlüssig dargetan,
weil Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft nicht an
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen seien. Für die Rüge
eines Verstoßes gegen das Recht auf effektive Verteidigung
fehle, nachdem der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben worden
sei, das Rechtsschutzbedürfnis.
22
b) Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
23
Das Recht auf effektive Verteidigung
gewährleiste keinen Anspruch auf uneingeschränkten Kontakt
eines Beschuldigten in der vom Verteidiger bevorzugten
Kommunikationsart. Es genüge, wenn der Beschuldigte über das
eigene Prozessverhalten nach fachlicher Beratung entscheiden
und sachdienliche Anträge stellen könne. Die von den
angegriffenen Entscheidungen nicht ausgeschlossene
Möglichkeit von Verteidigertelefonaten in
Dringlichkeitsfällen sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sei nur
scheinbar mit dem Verteidiger geführte Kommunikation zu
unterbinden. Es bestehe zudem nur ein Anspruch auf
Überwachungsfreiheit der Verteidigerkommunikation.
24
Die Beschränkung auf dringende
Verteidigertelefonate sei auch sachlich gerechtfertigt. Sei
Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet, müsse
genau kontrolliert werden, mit wem der Beschuldigte in
Kontakt trete. Die Beschränkung sei insbesondere angesichts
knapper personeller und sächlicher Mittel erforderlich. Die
für die Ermöglichung von Verteidigertelefonaten allein in
Betracht kommenden Dienstapparate stünden für die
Gesprächsdauer nicht für dienstliche Zwecke zur Verfügung.
Das Vollzugspersonal müsse während des Gesprächs
sicherstellen, dass Gesprächspartner tatsächlich der
Verteidiger sei und der Gefangene keinen Zugriff auf im
Dienstzimmer vorhandene Vorgänge oder Gegenstände nehme. Die
Grundsätze des Ehegattenbesuchs ließen sich nicht auf die
Verteidigerkommunikation übertragen, da letztere keinem
Selbstzweck diene und effektive Verteidigung auch durch
unmittelbaren Kontakt gewährleistet werden könne. Im
Strafverfahren, dem die Abfassung umfangreicher Schriftsätze
mit entsprechendem Rücksprachebedarf ohnehin eher fremd sei,
drohe auch keine Präklusion. Das primär als Abwehrrecht zu
verstehende Recht auf effektive Verteidigung gebiete keine
Ausweitung sächlicher Mittel zur Ermöglichung von
Verteidigerferngesprächen. Nur in Ausnahmefällen begründe es
Leistungsansprüche, welche der Staat bezogen auf den
Verteidigerkontakt durch Ermöglichung von Verteidigerbesuchen
erfülle. Die Ermöglichung von Verteidigertelefonaten
entspreche auch nicht dem von diesem Recht sichergestellten
Bild einer Strafverteidigung, da das vertrauliche Gespräch
unter vier Augen hier zu kurz komme. Da Entscheidungen stets
sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger
bekanntzugeben seien, bestehe ein geringer Bedarf nach
Informationsaustausch. Dies gelte auch für Beschuldigte, die
sich eines ortsfernen Verteidigers bedienten. Für die Wahl
eines ortsfernen Verteidigers sei der Beschuldigte selbst
verantwortlich. Er könne zudem einen Korrespondenzanwalt
mandatieren. Überdies bestehe kein Recht auf unbedingte
Gewährleistung der Verteidigung durch den Anwalt, den der
Beschuldigte für am besten geeignet hält.
25
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens
haben der Kammer vorgelegen.
26
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren (Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter II.2.). Nach
diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und
in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn
offensichtlich begründet.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht es nicht entgegen, dass der gegen die
Beschwerdeführerin erlassene Haftbefehl inzwischen außer
Kraft gesetzt ist. Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist
vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn
sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt
auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene
nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE
117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar
2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier
maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die
das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244
), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl.
nur BVerfGE 110, 77 ; BVerfGK 11, 54 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, NJW 2011, S. 137 ;
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2006
- 2 BvR 1419/05 -, juris, vom 28. September 1999 - 2 BvR
1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273, und vom 14. Februar 1994 -
2 BvR 2091/93 -, juris).
28
Danach kann der Beschwerdeführerin ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen
werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der
Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach dem
regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht
erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert.
Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für
Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der
Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des
Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrund dessen
erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer
verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich
weitgehend aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -,
juris). Angesichts der herausragenden Bedeutung des Zugangs
eines Beschuldigten zu dem Verteidiger seines Vertrauens
(vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08 -, juris)
und des daraus folgenden Gewichts von Grundrechtseingriffen,
die die Kommunikation mit dem Verteidiger betreffen, entfällt
das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil der
gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere
erreichte.
29
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf ein faires
Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
30
a) Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen
dem Beschuldigten und seinem Verteidiger behindern, berühren
das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 49, 24
), das seine Grundlage im Grundrecht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 26,
66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65,
171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86,
288 ). Das Recht auf ein faires Verfahren, dem in
vieler Hinsicht auf unterschiedliche Weisen Rechnung getragen
werden kann, in einer den sachlichen Gegebenheiten
angemessenen Weise zu konkretisieren, ist in erster Linie
Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u.a. -,
NJW 2011, S. 591 ). Werden die das Recht
auf ein faires Verfahren ausgestaltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung missachtet oder berücksichtigen die
Gerichte bei ihrer Auslegung und Anwendung nicht hinreichend
die Tragweite des Rechtsstaatsgebots, so ist das Recht auf
ein faires Verfahren verletzt (vgl. zu den Vorschriften über
die Mitwirkung des Verteidigers BVerfGE 65, 171 <174,
175 f.>; 66, 313 <318, 319 f.>).
31
b) Ein solcher Fall liegt hier vor.
32
aa) Der Gesetzgeber hat das Recht des
Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit § 148 Abs. 1
StPO dahingehend konkretisiert, dass auch dem inhaftierten
Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger gestattet ist. Eine - eng auszulegende (vgl.
BGHSt 36, 205 m.w.N.) - Ausnahme sieht
§ 148 Abs. 2 StPO lediglich für Fälle des dringenden
Verdachts einer Straftat nach § 129a StGB, auch in
Verbindung mit § 129b StGB, vor. Unabhängig von der
Frage, inwieweit dies Beschränkungen der Häufigkeit
telefonischer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger aus Gründen der Anstaltsordnung zulässt
(vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 1994 - 1 Ws
197/94 -, StV 1995, S. 260 f.; KG, Beschluss vom 2.
November 2001 - 1 AR 1192/00 u.a. -, juris; OLG Rostock,
Beschluss vom 2. April 2003 - I Ws 118/03 -, juris; LG
Dresden, Beschluss vom 6. September 2011 - 5 Qs 110/11 -,
StraFo 2011, S. 393 ; zur notwendigen
Sicherstellung der Verteidigereigenschaft OLG Köln, Beschluss
vom 12. August 2010 - 2 Ws 498/10 -, NStZ 2011, S. 55),
ist danach für die nicht von § 148 Abs. 2 StPO erfassten
Fälle jedenfalls eine Überwachung stattfindender Telefonate
zwischen einem Beschuldigten und seinem nicht selbst tat-
oder teilnahmeverdächtigen Verteidiger ausgeschlossen (vgl.
BGHSt 33, 347 m.w.N. zur Frage der Überwachung
nach § 100a StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011,
§ 148 Rn. 16; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 6. Aufl. 2008, § 148 Rn. 7; Julius, in:
Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2009, § 148
Rn. 9; Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26.
Aufl. 2007, § 148 Rn. 14).
33
Die Neufassung des § 119 Abs. 1 StPO
durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom
29. Juli 2009 (BGBl I S. 2274), gemäß dessen Art. 8
Abs. 1 in Kraft getreten am 1. Januar 2010, hat daran
nichts geändert. § 119 Abs. 1 StPO n.F. ermöglicht
Beschränkungen der Telekommunikation von
Untersuchungsgefangenen zur Abwehr einer Flucht-,
Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. § 119 Abs. 4
Satz 1 StPO n.F. bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die
§§ 148, 148a StPO unberührt bleiben. Damit wird
klargestellt, dass Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO
n.F., soweit sie den durch § 148 Abs. 1 StPO
garantierten freien Verkehr des Gefangenen mit seinem
Verteidiger einschränken würden, nach wie vor nur in dem
durch § 148 Abs. 2 StPO bestimmten Ausmaß zulässig sind
(vgl. BTDrucks 16/11644, S. 28).
34
Unabhängig von der durch die angegriffenen
Beschlüsse nicht beantworteten Frage, ob als Rechtsgrundlage
der hier umstrittenen Beschränkung § 119 Abs. 1 StPO
n.F. oder der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen
im Freistaat Bayern gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als
Rechtsgrundlage für haftvollzugsrechtliche Maßnahmen
fortgeltende § 119 Abs. 3 StPO a.F. in Betracht kam (zum
kompetenzrechtlichen Hintergrund, zur Abgrenzung zwischen
strafverfahrenssichernden und haftvollzugsrechtlichen
Eingriffsgrundlagen und zu möglichen Überschneidungen vgl.
BTDrucks 16/11644, S. 23), konnte daher die angegriffene
Versagung des Telefonkontakts zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Verteidiger jedenfalls nicht - ohne jede
Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 148 StPO - mit
der Erwägung gerechtfertigt werden, Telefongespräche zwischen
Gefangenen und ihrem Verteidiger seien allgemein nur unter
Überwachung zuzulassen und daher wegen des damit verbundenen
organisatorischen und personellen Aufwandes aus einem Anlass
der von der Beschwerdeführerin angeführten Art nicht
genehmigungsfähig.
35
bb) Soweit die angegriffenen Entscheidungen
sich darauf berufen, dass nicht in der gebotenen Weise
sicherzustellen sei, ob es sich bei einem telefonischen
Gesprächspartner tatsächlich um den Verteidiger handele, ist
dies jedenfalls nicht ohne nähere Darlegung nachvollziehbar.
Die gewünschte telefonische Verbindung kann unter Nutzung der
Telefonnummer, die der als solcher ausgewiesene Verteidiger
angegeben hat, von der Justizvollzugsanstalt selbst
hergestellt werden. Die Annahme, es sei grundsätzlich nicht
hinreichend gewährleistet, dass es sich bei einer auf diesem
Wege erreichten Person, die der Verteidiger zu sein
behauptet, tatsächlich um den Verteidiger handelt, bedürfte
näherer Begründung, die sich auch damit auseinanderzusetzen
hätte, dass der Strafverteidiger kraft seiner Stellung als
Organ der Rechtspflege nach geltendem Recht einen
Vertrauensvorschuss genießt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Januar 2006 - 2 BvR 2/06 -,
NJW 2006, S. 1500 ; vgl. auch EGMR, Urteil vom
28. November 1991, S. ./. Schweiz, Beschwerde Nr. 12629/87
u.a., Rn. 48; Urteil vom 25. März 1992, Campbell ./.
Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 13590/88, Rn. 46;
Urteil vom 12. Mai 2005, Öcalan ./. Türkei, Beschwerde Nr.
46221/99, Rn. 133; Urteil vom 13. März 2007, Castravet
./. Moldawien, Beschwerde Nr. 23393/05, Rn. 49 f.; zur
Frage des Missbrauchsausschlusses BGH, Beschluss vom 17. Mai
2011 - 1 StR 208/11 -, NStZ 2011, S. 592).
36
cc) Die Gerichte haben sich darüber hinaus
auch mit der Frage, inwieweit schon die Darlegungslast, die
Beschuldigten beziehungsweise ihren Verteidigern mit der
Beschränkung wechselseitigen Telefonkontakts auf besonders zu
begründende Dringlichkeitsfälle auferlegt wird, mit dem
Anspruch auf Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation in
Konflikt gerät, sowie mit der Bedeutung telefonischer
Kontaktmöglichkeiten für die Effektivität des vom Recht auf
ein faires Verfahren umfassten (vgl. BVerfGE 34, 293
; 38, 105 ; 39, 156
; 66, 313 ; 68, 237 ; 110,
226 ) und in § 137 StPO einfachgesetzlich
verankerten Rechts auf freie Wahl des Verteidigers nicht
auseinandergesetzt.
37
c) Da die angegriffenen Entscheidungen auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß beruhen, sind sie nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen.
38
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.