BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 990/00 -
des B...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erstattung der Auslagen und auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts Piening werden abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen
Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung
nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3
BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht
(vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung
geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa
sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den
angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben
hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für
berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres
unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage
- etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl.
BVerfGE 85, 109 ). Eine überschlägige
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde,
die das Gericht womöglich nötigen würde, zu
verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer
lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet
dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von
Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247
; 85, 109 ; 87, 394
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR
2189/99 -, NJW 2001, S. 216).
2
Nach diesen Grundsätzen kommt eine
Auslagenerstattung im vorliegenden Verfahren nicht in
Betracht. Weder beruht die Erledigung hier auf einem
Einlenken der öffentlichen Gewalt noch wurden bislang
Parallelfälle entschieden.
3
Der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil der
Beschwerdeführer die hierfür erforderliche Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl.
§ 114 ZPO) nicht vorgelegt hat.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.