BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 99/03 -
der Frau J...-Sch...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich
sinngemäß unmittelbar gegen die durch Art. 6 Nr. 15
des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom
26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) eingeführte, vor
ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 durch Art. 11
Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) geänderte
Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1
Einkommensteuergesetz (EStG).
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1. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen
für die Wahl einer Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1
EStG) vor und hat nur ein Ehegatte nach § 79 Satz 1
EStG einen originären Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage
im Rahmen der sog. "Riester-Rente", so räumt § 79
Satz 2 EStG auch dem anderen Ehegatten einen Anspruch
auf eine Altersvorsorgezulage ein, wenn ein auf seinen Namen
lautender Altersvorsorgevertrag besteht (abgeleitete
Zulagenberechtigung). Nach der Gesetzesbegründung soll diese
Regelung der Tatsache Rechnung tragen, dass auch der nicht
pflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkung des
Pflichtversicherten betroffen ist (vgl. BRDrucks 764/00,
S. 151).
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Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG hat
ein nach § 79 Satz 2 EStG begünstigter Ehegatte
einen Anspruch auf eine ungekürzte Altersvorsorgezulage
allerdings nur dann, wenn sein originär berechtigter Ehegatte
seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den
Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.
Erbringt der zum begünstigten Personenkreis nach § 79
Satz 1 EStG gehörende Ehegatte seinen
Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe, so wirkt sich der
für diesen Ehegatten ermittelte Kürzungsfaktor auf die den
Ehegatten zu gewährenden Zulagen in gleicher Weise aus (vgl.
auch BRDrucks 764/00, S. 152).
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2. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen
Angaben verheiratet und nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversicherte Hausfrau; im Jahr 2002
betreute sie ihren damals dreijährigen Sohn. Ihr
pflichtversicherter Ehemann hat auf seinen Namen keinen
Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.
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3. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die
Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG im
Wesentlichen ein, selbst wenn sie eigene Beiträge auf einen
auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag entrichte,
bleibe ihr eine Altersvorsorgezulage versagt, wenn ihr
originär zulageberechtigter Ehemann keinen derartigen Vertrag
abschließe. Sie sei auf das Wohlwollen und die finanziellen
Möglichkeiten ihres Ehemannes angewiesen, wenn sie eine
staatliche Förderung in Gestalt der Altersvorsorgezulage
erhalten wolle. Als nicht pflichtversicherte Hausfrau werde
sie hierdurch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG
benachteiligt. Die Ausschöpfung des Rechtswegs sei ihr nicht
zumutbar, denn aufgrund der eindeutigen Rechtslage sei von
vorneherein absehbar, dass sie mit ihrem Begehren auf
Gewährung einer Altersvorsorgezulage keinen Erfolg haben
werde.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
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1. Eine unmittelbar gegen gesetzliche
Bestimmungen eingelegte Verfassungsbeschwerde erfordert, dass
ein Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen
ist (z.B. BVerfGE 60, 360 ; 97, 157 ;
100, 313 ; 102, 197 ; jeweils
m.w.N.; stRspr). Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn
die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts
zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
verändert.
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Eine derartige Betroffenheit der
Beschwerdeführerin ist weder hinreichend substantiiert
dargelegt noch sonst erkennbar.
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Gemäß § 88 EStG entsteht zwar der
Anspruch auf die Zulage mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind
(Beitragsjahr). Die Zulage ist jedoch für jedes Beitragsjahr
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und zwar
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das
Beitragsjahr folgt; grundsätzlich ist der Antrag bei dem
Anbieter (z.B. Bank, Versicherung) des
Altersvorsorgevertrages einzureichen (§ 89 Abs. 1
Satz 1 EStG). Der Anbieter übermittelt die Daten an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA-, die als
Zentrale Stelle (§ 81 EStG) im Verfahren nach § 90
EStG zu ermitteln hat, ob und in welcher Höhe ein
Zulageanspruch besteht. Bei entsprechendem Antrag des
Zulageberechtigten setzt die BfA die Zulage durch Bescheid
fest (§ 90 Abs. 4 EStG). Gegen diesen
Festsetzungsbescheid ist Einspruch und Klage an das
Finanzgericht gegeben; gemäß § 98 EStG ist in
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des
Abschnitts XI des EStG ergehenden Verwaltungsakte
ausdrücklich der Finanzrechtsweg gegeben.
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2. Auch für Verfassungsbeschwerden gegen
Gesetze gilt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist
auch die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen
Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen
unzulässig, wenn er vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz
durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann; damit
soll neben der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts
erreicht werden, dass dieses nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. z.B.
BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 , jeweils
m.w.N.).
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Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht
hinreichend deutlich auf, dass es nicht geboten ist, dem
Bundesverfassungsgericht vor seiner Befassung mit der hier
angegriffenen Rechtsnorm die Fallanschauung der Fachgerichte
zu vermitteln (vgl. z.B. BVerfGE 72, 39
m.w.N.). Abgesehen davon entspricht es der grundsätzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung (hier
ausdrücklich in § 98 EStG), dass vorrangig die
Fachgerichte selbst Rechtsschutz gegen
Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 72, 39
).
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3. Ergänzend wird auf die Belehrung des
Präsidialrats vom 19. Dezember 2002 Bezug genommen. Von
einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.