BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 995/02 -
des türkischen Staatsangehörigen A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Eduard
Abbrent wird abgelehnt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt,
denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
1. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des
Verwaltungsgerichts gegen Art. 16a Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Dieses hat den ihm bei der Feststellung des Tatbestandes
"politisch Verfolgter" eingeräumten Wertungsrahmen
eingehalten und auch der asylspezifischen,
verfassungsrechtlich verbürgten Ermittlungs- und
Aufklärungspflicht genügt (vgl. BVerfGE 76, 143
).
3
Zwar hat das Verwaltungsgericht nirgendwo
ausdrücklich festgestellt, ob der Beschwerdeführer
vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist. Es konnte
diese Frage jedoch entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers offen lassen, da es entscheidungstragend
darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in der
Westtürkei hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sei.
Gegen diese fachgerichtliche Einschätzung bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
4
Es trifft insbesondere nicht zu, dass das
Verwaltungsgericht seine Behauptung, der Beschwerdeführer
habe bei einer Rückkehr in die Türkei und einem Aufenthalt in
der Westtürkei keine Individualverfolgung zu befürchten,
nicht belegt habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht
ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer trotz einer
Registrierung in seiner Heimat und für ihn damit
möglicherweise verbundener Schwierigkeiten im Falle einer
Rückkehr dorthin bei einem Aufenthalt in der Westtürkei -
also gerade nicht in seiner Heimatumgebung - hinreichend
sicher vor Verfolgungsgefahren wäre. Dabei geht das Gericht
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der
Berufungsinstanz davon aus, dass eine landesweite politische
Verfolgung nur dann anzunehmen sei, wenn Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass der Beschwerdeführer von den türkischen
Sicherheitsbehörden auch im Westen der Türkei der
Unterstützung der PKK oder des Separatismus verdächtigt
würde; das sei bei ihm aber mangels landesweiten Abgleichs
von Registern der zuständigen Polizei am Heimatort über
frühere vorläufige Festnahmen nicht der Fall. Von seinem
rechtlichen Standpunkt aus zutreffend hat das
Verwaltungsgericht daher "in diesem Zusammenhang" offen
gelassen, inwieweit den Schilderungen des Beschwerdeführers
im Einzelnen gefolgt werden könne, da im Westen der Türkei
eine hinreichende Verfolgungssicherheit anzunehmen sei.
5
Das Verwaltungsgericht hat auch bei der Frage
der inländischen Fluchtalternative den Inhalt und die
Reichweite des Asylgrundrechts nicht verkannt. Soweit es zu
dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner für die PKK gehegten Sympathien in der Westtürkei
nicht verfolgt werde, hat der Beschwerdeführer dem allein die
Behauptung entgegen gestellt, die an seine politischen
Überzeugung (Anhänger der PKK) anknüpfende Verfolgung sei in
der Türkei nicht regional begrenzt, weil von einer bloß
regionalen Verfolgung nur dann gesprochen werden könne, wenn
diese in den übrigen Landesteilen nicht stattfinde. Dies hat
das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer im Osten der Türkei gezeigten Aktivitäten
festgestellt. Warum keine Verfolgung stattfindet, z.B. wegen
fehlenden Informationsflusses unter den türkischen
Sicherheitsbehörden, ist unerheblich.
6
Die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts verletzt auch nicht deshalb Art. 16a Abs.
1 GG, weil das Gericht den vom Beschwerdeführer geschilderten
Verfolgungsmaßnahmen mangels eines konkreten
Strafverfolgungsinteresses die Asylrelevanz abgesprochen hat.
Diese Einschätzung ist nicht entscheidungserheblich; das
Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer in der Westtürkei hinreichend sicher sei vor
einer Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen, also unabhängig
davon, ob diese, so sie denn stattgefunden hätten, bereits
asylerheblich gewesen wären.
7
2. Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletzt
nicht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör.
8
a) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde gerügt
wird, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag des
Beschwerdeführers, insbesondere den von ihm geschilderten
Verfolgungsmaßnahmen, nicht ernsthaft auseinander gesetzt und
lapidar auf den Bundesamtsbescheid "im Wesentlichen" Bezug
genommen, greift der Beschwerdeführer im Gewande der
Gehörsrüge allein die seiner Meinung nach falsche
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Dasselbe gilt,
soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bewertung
des fluchtauslösenden Ereignisses (Auffinden des Briefes und
fünftägige Festnahme der Eltern) lasse das Gericht seinen
Vortrag zu seinen PKK-Aktivitäten außer Acht.
9
b) Dass das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Widersprüche zwischen seinem Vortrag und dem
seiner Schwester in deren Asylverfahren nicht vorgehalten
hat, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, denn
insoweit handelt es sich um nicht entscheidungstragende
Erwägungen. Ausdrücklich hat das Gericht offen gelassen, ob
den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner
individuellen Verfolgung zu folgen sei.
10
c) Die Ablehnung der in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisanträge verletzt ebenfalls nicht
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die
jeweiligen Ablehnungsgründe finden im Prozessrecht eine
Stütze.
11
aa) Die Ablehnung des Antrags auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens von Rechtsanwalt Osman Aydin
hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass ihm zu den
gestellten Beweisfragen bereits eine Vielzahl von Gutachten
und anderen Erkenntnissen vorliege und nicht ersichtlich sei,
warum gleichwohl zu dem angesprochenen Fragenkomplex ein
weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden solle.
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Tatsachengerichte können einen Beweisantrag auf Einholung von
Sachverständigengutachten im Allgemeinen nach
tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in
entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem
Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen
(vgl. die ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 27. Februar
2001, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46). Vorliegend
hat das Verwaltungsgericht auf seine eigene Sachkunde,
beruhend auf den vorliegenden Erkenntnismitteln, verwiesen.
Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass das
Tatsachengericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet
und insbesondere angibt, woher es seine Sachkunde hat. Wie
konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu
sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher
Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen
ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und
nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten
und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass
in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder
widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen
Tatsachenfragen enthalten seien (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2001,
AuAS 2001, S. 263 und Beschluss vom 27. Februar 2001,
a.a.O.).
12
bb) Der Beschwerdeführer behauptet, das
angegriffene Urteil enthalte zu den Beweisgegenständen 1 und
2 keine Erkenntnisse. Beim ersten Beweisgegenstand war es
darum gegangen, dass schon das Auffinden von verschlüsselten
Nachrichten bei einem PKK-Sympathisanten zur Einleitung eines
Strafverfahrens führe, und beim zweiten darum, dass in einem
Ermittlungsverfahren wegen PKK-Unterstützung die Ermittlungen
landesweit geführt würden, wobei es auch andere als auf einem
Haftbefehl gründende Formen landesweiter Suche gebe. Mit der
Verfassungsbeschwerde wird indes nicht dargetan, dass in den
vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen keine,
ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zu den beiden
Beweisgegenständen enthalten seien. Es wird lediglich
behauptet, dass das Gericht, indem es in der Beschlagnahme
verschiedener Gegenstände des Beschwerdeführers noch keinen
Anlass für ein Strafverfahren sehe, dessen Vortrag betreffend
seine Verdächtigung und Verfolgung wegen PKK-Unterstützung
nicht beachtet habe. Dieser Angriff betrifft die
materiellrechtliche Würdigung und nicht das Prozessrecht.
13
Hinsichtlich der Beweisgegenstände 3 bis 5 hat
der Beschwerdeführer ebenfalls gerügt, dass das Gericht
hierzu im Urteil weder konkret Stellung genommen noch
Erkenntnisse, die die Beweisfragen beantworten würden,
eingeführt habe. Durch Einholung des begehrten
Sachverständigengutachtens wäre seiner Auffassung nach
bewiesen worden, dass es bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei eine Reihe konkreter
Verdachtsmomente gebe, die ihn im Sinne der Anforderungen des
Oberverwaltungsgerichts Bremen verdächtig machten und Anlass
zu einer Nachfrage bei den örtlichen Sicherheitsbehörden
seien. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Hinsichtlich der
Rückkehrgefährdung wegen einer etwaigen Registrierung am
Heimatort hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf die
im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.
September 1997 verwerteten Erkenntnisse, die in seinem
eigenen Urteil vom 30. April 1999 eingeführten Quellen sowie
die aktuelle Auskunftslage. Angesichts dieser Vielzahl von
Auskünften, Gutachten etc. kann die pauschale Behauptung des
Beschwerdeführers, das Gericht habe im Urteil zu den
Beweisfragen nicht konkret Stellung genommen und keine
Erkenntnisse eingeführt, die die Beweisfragen beantworteten,
nicht als ausreichend zur Widerlegung hinreichender
gerichtlicher Sachkunde angesehen werden.
14
d) Der weitere Einwand, das Gericht missachte
die in der mündlichen Verhandlung überreichte Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. September 2000,
ist unsubstantiiert: Es wird aus diesem Urteil lediglich die
Passage herausgegriffen, in der es angeblich heißt, dass
jemand, der verdächtigt wird, der PKK-Guerilla anzugehören,
als Aktivist der PKK landesweit gesucht werde, wobei dann
noch auf eine andere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
vom 25. Januar 2000 hingewiesen wird, in der es heiße, dass
bei Angehörigen der Militärorganisation der PKK ohne Weiteres
anzunehmen sei, dass ein Haftbefehl existiert. Aufgrund
dieser aus dem Zusammenhang gerissenen Zitate lässt sich
nicht die Feststellung treffen, dass das Verwaltungsgericht
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zur
Kenntnis genommen und erwogen habe: Das Verwaltungsgericht
hat sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem Urteil
vom 19. September 2000 auseinander gesetzt; es ist dabei
indes zu dem Ergebnis gelangt, dass nur für Angehörige von
Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, gegen
die aktuell Strafverfolgung betrieben und nach denen
landesweit gefahndet werde, eine Verfolgungsgefahr (unter dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft) bestehe; einen derartigen
Sachverhalt, nämlich eine landesweite Suche
nach dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund eines
Haftbefehls, hat es trotz eines Verdachts, dieser habe sich
der PKK-Guerilla angeschlossen, gerade ausgeschlossen. Dass
das Verwaltungsgericht mit dieser - von der des
Oberverwaltungsgerichts Münster möglicherweise abweichenden -
Einschätzung den ihm offen stehenden Wertungsrahmen (vgl.
BVerfGE 76, 143 ) überschritten habe, wird
in der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert
dargelegt.
15
e) Auch die Ablehnung des Antrags auf
mündliche Erläuterung der Gutachten Kaya und Rumpf versagt
dem Beschwerdeführer nicht das rechtliche Gehör. Nach der
fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vernehmung der
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein taugliches
Mittel zur Sachverhaltsaufklärung sein. Das
Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages aber
nicht auf die Ungeeignetheit der beantragten Maßnahme
gestützt, sondern auf die verspätete Antragstellung. Gegen
diese Begründung hat der Beschwerdeführer keine
verfassungsrechtlich beachtlichen Einwände erhoben. Die
schlichte Behauptung, dass § 85 ZPO auf diesen Fall
nicht anwendbar sei und die Kenntnis eines im
fachgerichtlichen Verfahren ebenfalls bevollmächtigten
weiteren Rechtsanwalts und dessen Verschulden ihm nicht
zurechenbar seien, ist nicht geeignet, einen
Grundrechtsverstoß aufzuweisen.
16
3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung des Bevollmächtigten ist mangels Erfolgsaussicht
der Verfassungsbeschwerde kein Raum.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.