BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 996/02 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Der angegriffene Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs verletzt nicht das Recht des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG auf
effektiven Rechtsschutz.
3
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht
nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40,
272 ; 61, 82 ; 77, 275
; 79, 69 ; 93, 1 ; 97,
298 ; 101, 106 ; 103, 142
; stRspr). Die Verwaltungsgerichte gewähren
vorläufigen Rechtsschutz unter Anderem nach § 123 VwGO.
Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom
Bundesverfassungsgericht nur dann beanstandet werden, wenn
sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte und
des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1995
- 2 BvR 384/95 -, NVwZ-Beilage 1996,
S. 19). Es entspricht einer verfassungsrechtlich
unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon
abhängig zu machen, dass der jeweilige Antragsteller einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober
1995, a.a.O.).
4
Der Maßstab, der an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs und damit des zu sichernden Rechts,
dessen Verwirklichung ohne den Erlass einer einstweiligen
Anordnung vereitelt oder wesentlich erschwert würde,
anzulegen ist, hat sich an dem Rechtsschutzziel zu
orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinem Begehren
verfolgt. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition
grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines
Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2002
- 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, S. 1633
).
5
Hieran gemessen hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht überspannt. Er
hat sich an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren
orientiert, in dem es um die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis geht, und hat die Glaubhaftmachung, dass
die Voraussetzungen hierfür vorlägen, in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise verneint. Er hat insbesondere
mit dem Hinweis auf die Gleichheit der Fingerabdrücke
gewichtige Anhaltspunkte angeführt, die dafür sprächen, dass
der Beschwerdeführer am 5. März 1997 über den Flughafen
Frankfurt am Main mit einem slowenischen Reisepass eingereist
sei.
6
Auch unter Berücksichtigung der Garantie aus
Art. 19 Abs. 4 GG ist es vorliegend
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Beweisaufnahme im
Eilverfahren für nicht geboten erachtet hat, weil es Sache
des Beschwerdeführers sei, für ihn günstige Tatsachen
glaubhaft zu machen, woran es hier fehle.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.